Der Rechtsmittelwerber ist nicht Partei des Sicherungsverfahrens, sondern eine davon verschiedene dritte Person. Soweit er daher mit seinem Rechtsmittel ausdrücklich auch die gegen die Antragsgegnerin erlassene einstweilige Verfügung und das gegen die R***** registrierte Genossenschaft mbH erlassene Zahlungsverbot bekämpft, fehlt ihm hiezu jegliche Rechtsmittellegitimation (Konecny, Aktuelle Verfahrensfragen bei einstweiligen Verfügungen gegen den Mißbrauch von Bankgarantien, BankArch 1989, 848 ff [856 f]).
Insoweit war daher der Revisionsrekurs von vornherein zurückzuweisen.
Zu dem im Rahmen der einstweiligen Verfügung auch gegen den Rechtsmittelwerber selbst erlassenen Zahlungsverbot zeigt aber dieser in seiner Zulassungsbeschwerde keine iS des § 528 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfragen auf, macht er doch nicht im geringsten geltend, daß er etwa durch die angeordnete Sicherungsmaßnahme unmittelbar in seinen eigenständigen, von den Beziehungen der Parteien des Provisorialverfahrens unabhängigen Rechten betroffen wäre (vgl Konecny, Der Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügungen, 331; 4 Ob 505/93, insoweit von der Veröffentlichung in RdW 1993, 246 nicht umfaßt); vielmehr beschränkt er sich darauf, die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung überhaupt, insbesondere den Bestand des zu sichernden Unterlassungsanspruches, in Abrede zu stellen.Zu dem im Rahmen der einstweiligen Verfügung auch gegen den Rechtsmittelwerber selbst erlassenen Zahlungsverbot zeigt aber dieser in seiner Zulassungsbeschwerde keine iS des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfragen auf, macht er doch nicht im geringsten geltend, daß er etwa durch die angeordnete Sicherungsmaßnahme unmittelbar in seinen eigenständigen, von den Beziehungen der Parteien des Provisorialverfahrens unabhängigen Rechten betroffen wäre vergleiche Konecny, Der Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügungen, 331; 4 Ob 505/93, insoweit von der Veröffentlichung in RdW 1993, 246 nicht umfaßt); vielmehr beschränkt er sich darauf, die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung überhaupt, insbesondere den Bestand des zu sichernden Unterlassungsanspruches, in Abrede zu stellen.
Insoweit war daher der außerordentliche Revisionsrekurs des Dritten gem. §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Insoweit war daher der außerordentliche Revisionsrekurs des Dritten gem. Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).