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Entscheidung 6 Ob 159/01b×

Entscheidung 6 Ob 159/01b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob159/01b

Entscheidungsdatum

27.09.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der jeweils klagenden und gefährdeten Parteien 1.) Daniel P*****, Schüler, ***** (5 C 692/00h des Bezirksgerichtes Silz), und 2.) Daniel H*****, Schüler, ***** (5 C 693/00f des Bezirksgerichtes Silz), beide vertreten durch Mag. Mathias Kapferer, Rechtsanwalt in Innsbruck, jeweils gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Parteien Verein I*****, vertreten durch Dr. Hansjörg Schweinester und Dr. Rudolf Kathrein, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Feststellung der Unwirksamkeit eines Schulausschlusses und Vertragszuhaltung, hier wegen einstweiliger Verfügung, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 23. August 2001, 6 Ob 159/01b wird dahin berichtigt, dass der letzte Satz der Begründung statt: Der beklagte Verein hat deren Kosten gemäß den Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO in Verbindung mit Paragraphen 40 und 50 ZPO selbst zu tragen" richtig zu lauten hat: "Die Kläger haben deren Kosten gemäß den Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO in Verbindung mit Paragraphen 40 und 50 ZPO selbst zu tragen."

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach dem - zutreffenden - Spruch des Beschlusses haben die Kläger die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Die offensichtliche Verwechslung der Parteien in der Begründung der Kostenentscheidung war gemäß Paragraphen 430, 419, ZPO in Amts wegen zu berichtigen.

Anmerkung

E62957 06AA1591

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00159.01B.0927.000

Dokumentnummer

JJT_20010927_OGH0002_0060OB00159_01B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0017842 Rechtssatz 10.11.1971Zivilrecht
Wenn sich eine Partei zum Beweis für den Inhalt ihrer mit der Gegenseite abgeschlossenen Vereinbarung außer auf die Vertragsurkunde auch auf Parteienvernehmung beruft, ist davon auszugehen, dass sie auch behauptet, die Urkunde sei nicht die einzige Erkenntn …
RS0017911 Rechtssatz 17.02.1981Zivilrecht
Nur die Auslegung einer Urkunde ist rechtliche Beurteilung, die Erforschung der wahren Absicht der Parteien ist dagegen eine Beweisfrage. Über die materielle (innere) Beweiskraft einer Urkunde entscheidet der Richter daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung.
RS0018305 Rechtssatz 15.03.1961Zivilrecht
Dauerschuldverhältnisse können aus wichtigen Gründen vor Ablauf der vereinbarten Zeit ohne Anwendung der sonst anwendbaren Kündigungstermine und Kündigungsfristen aufgelöst werden (gleicher Rechtssatz wie SZ 31/116), und zwar in der Regel ohne Nachfristsetz …
RS0042936 Rechtssatz 25.10.1994Zivilrecht
Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde.
RS0085823 Rechtssatz 08.09.1987Zivilrecht
Wies der Kläger im Berufungsverfahren (hier: in der Berufungsbeantwortung) auf die Notwendigkeit, wenigstens die unbestrittenen Versicherungszeiten neu festzustellen, nicht hin, können die durch die Berufung (Berufungsbeantwortung) verursachten Kosten nicht …
RS0112106 Rechtssatz 27.01.1998Zivilrecht
So wie Fragen der Vertragsauslegung in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, sofern keine auffallende Fehlbeurteilung, also eine krasse Verkennung der Auslegungsgrundsätze vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrge …
RS0115638 Rechtssatz 23.08.2001Zivilrecht
Durch den Vertrag über die Aufnahme eines Schülers in eine Privatschule (mit Öffentlichkeitsrecht) entsteht ein dem Prinzip der Privatautonomie unterliegendes Dauerschuldverhältnis, das aus wichtigen Gründen vorzeitig aufgelöst werden kann.
RS0115639 Rechtssatz 23.08.2001Zivilrecht
Auch in einer Privatschule (mit Öffentlichkeitsrecht) kann eine Hausordnung erlassen werden, in der unter anderem der Umgang von Schülern mit Suchtgift außerhalb der Schule verboten und als Grund für einen Schulausschluss normiert wird.