Der Revisionsrekurs der Sachwalterin ist verspätet.
Die Rechtsmittelwerberin hat das Rechtsmittel zwar noch in der vierzehntägigen Frist des § 65 Abs 1 AußStrG verfasst und zur Post gegeben, entgegen § 65 Abs 2 AußStrG war das Rechtsmittel aber nicht an das Gericht erster Instanz, sondern an das Rekursgericht gerichtet, wo es am 4. 6. 2008 einlangte. Nach Weitersendung langte es erst zwei Tage später (am 6. 6. 2008) - somit verspätet - beim Erstgericht ein.Die Rechtsmittelwerberin hat das Rechtsmittel zwar noch in der vierzehntägigen Frist des Paragraph 65, Absatz eins, AußStrG verfasst und zur Post gegeben, entgegen Paragraph 65, Absatz 2, AußStrG war das Rechtsmittel aber nicht an das Gericht erster Instanz, sondern an das Rekursgericht gerichtet, wo es am 4. 6. 2008 einlangte. Nach Weitersendung langte es erst zwei Tage später (am 6. 6. 2008) - somit verspätet - beim Erstgericht ein.
Wird ein Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht eingebracht und erst von diesem dem zuständigen Gericht übersendet, so wird die Zeit dieser Übersendung in die Rechtsmittelfrist eingerechnet (RIS-Justiz RS0041584). Die Anwendung des § 89 GOG hat zur Voraussetzung, dass die Postsendung an jenes Gericht adressiert wird, bei dem die Eingabe gesetzmäßig zu überreichen ist. Wird ein Rechtsmittel beim Rechtsmittelgericht überreicht oder - wie im vorliegenden Fall - dorthin adressiert zur Post gegeben, so ist seine Rechtzeitigkeit nach dem Zeitpunkt des Einlangens beim Gericht erster Instanz zu beurteilen (RIS-Justiz RS0041608 [T8]). Die Rechtsmittelfrist ist nur dann gewahrt, wenn ungeachtet der unrichtigen Adressierung der Schriftsatz noch innerhalb der offenen Frist beim zuständigen Gericht einlangt (RIS-Justiz RS0041608 [T7]).Wird ein Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht eingebracht und erst von diesem dem zuständigen Gericht übersendet, so wird die Zeit dieser Übersendung in die Rechtsmittelfrist eingerechnet (RIS-Justiz RS0041584). Die Anwendung des Paragraph 89, GOG hat zur Voraussetzung, dass die Postsendung an jenes Gericht adressiert wird, bei dem die Eingabe gesetzmäßig zu überreichen ist. Wird ein Rechtsmittel beim Rechtsmittelgericht überreicht oder - wie im vorliegenden Fall - dorthin adressiert zur Post gegeben, so ist seine Rechtzeitigkeit nach dem Zeitpunkt des Einlangens beim Gericht erster Instanz zu beurteilen (RIS-Justiz RS0041608 [T8]). Die Rechtsmittelfrist ist nur dann gewahrt, wenn ungeachtet der unrichtigen Adressierung der Schriftsatz noch innerhalb der offenen Frist beim zuständigen Gericht einlangt (RIS-Justiz RS0041608 [T7]).
Nach § 46 Abs 3 AußStrG können nach Ablauf der Rekursfrist Beschlüsse angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Diese Bestimmung gilt auch im Revisionsrekursverfahren (§ 71 Abs 4 AußStrG). Allerdings ist § 46 Abs 3 AußStrG gemäß § 127 letzter Satz AußStrG im Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters nicht anzuwenden. Diese Bestimmung stellt klar, dass im Sachwalterbestellungsverfahren ein verspäteter Rekurs nicht zulässig ist (Erläuterungen zur RV zu § 127 AußStrG abgedruckt in Fucik/Kloiber, AußStrG § 127 Rz 1; Zankl/Mondel in Rechberger, AußStrG § 127 Rz 5; 2 Ob 168/07f; 5 Ob 94/08x).Nach Paragraph 46, Absatz 3, AußStrG können nach Ablauf der Rekursfrist Beschlüsse angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Diese Bestimmung gilt auch im Revisionsrekursverfahren (Paragraph 71, Absatz 4, AußStrG). Allerdings ist Paragraph 46, Absatz 3, AußStrG gemäß Paragraph 127, letzter Satz AußStrG im Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters nicht anzuwenden. Diese Bestimmung stellt klar, dass im Sachwalterbestellungsverfahren ein verspäteter Rekurs nicht zulässig ist (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Paragraph 127, AußStrG abgedruckt in Fucik/Kloiber, AußStrG Paragraph 127, Rz 1; Zankl/Mondel in Rechberger, AußStrG Paragraph 127, Rz 5; 2 Ob 168/07f; 5 Ob 94/08x).
Der verspätete Revisionsrekurs musste gemäß § 54 Abs 1 Z 1 iVm § 71 Abs 4 AußStrG zurückgewiesen werden.Der verspätete Revisionsrekurs musste gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 4, AußStrG zurückgewiesen werden.