Der außerordentliche Revisionsrekurs ist verspätet. Zunächst ist entgegen der mutmaßlichen Ansicht der Revisionsrekurswerberin festzuhalten, dass gemäß § 17 Abs 3 ZustG hinterlegte Sendungen (wie hier) nicht erst mit der Abholung des Empfängers, sondern mit dem ersten Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird (hier der 18. 6. 2007), als zugestellt gelten.Der außerordentliche Revisionsrekurs ist verspätet. Zunächst ist entgegen der mutmaßlichen Ansicht der Revisionsrekurswerberin festzuhalten, dass gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG hinterlegte Sendungen (wie hier) nicht erst mit der Abholung des Empfängers, sondern mit dem ersten Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird (hier der 18. 6. 2007), als zugestellt gelten.
Gemäß § 65 Abs 1 AußStrG beträgt die Frist für den Revisionsrekurs vierzehn Tage und beginnt mit Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichtes. Da der angefochtene Beschluss der Betroffenen am 18. 6. 2007 zugestellt wurde, endete die Frist für den Revisionsrekurs am 2. 7. 2007, weshalb der am 9. 7. 2007 überreichte Revisionsrekurs verspätet ist.Gemäß Paragraph 65, Absatz eins, AußStrG beträgt die Frist für den Revisionsrekurs vierzehn Tage und beginnt mit Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichtes. Da der angefochtene Beschluss der Betroffenen am 18. 6. 2007 zugestellt wurde, endete die Frist für den Revisionsrekurs am 2. 7. 2007, weshalb der am 9. 7. 2007 überreichte Revisionsrekurs verspätet ist.
Gemäß § 46 Abs 3 AußStrG können nach Ablauf der Rekursfrist Beschlüsse angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Diese Bestimmung gilt gemäß § 71 Abs 4 AußStrG auch im Revisionsrekursverfahren.Gemäß Paragraph 46, Absatz 3, AußStrG können nach Ablauf der Rekursfrist Beschlüsse angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Diese Bestimmung gilt gemäß Paragraph 71, Absatz 4, AußStrG auch im Revisionsrekursverfahren.
Gemäß § 127 letzter Satz AußStrG ist aber bei Rekursen „im Bestellungsverfahren" (vgl die Überschrift zu § 127 AußStrG), wozu auch die Bestellung eines Verfahrenssachwalters gehört, § 46 Abs 3 AußStrG nicht anzuwenden. Unabhängig von der Frage, ob die Abänderung oder Aufhebung des Beschlusses, mit dem ein Verfahrenssachwalter bestellt wird, mit einem Nachteil für eine andere Person verbunden ist, kann diesfalls kraft dieser ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung ein verspäteter (Revisions-)Rekurs nicht berücksichtigt werden. Die zum AußStrG 1854 ergangene Judikatur, wonach ein verspäteter Rekurs gegen den Beschluss über die Bestellung eines Verfahrenssachwalters „im Sinne des Fürsorgeprinzips des § 11 Abs 2 AußStrG" zu berücksichtigen sei (9 Ob 382/97k = RIS-Justiz RS0007137 [T4]), kann daher zum AußStrG 2005 nicht aufrecht erhalten werden. Das hier gewonnene Auslegungsergebnis steht auch nicht der Entscheidung 7 Ob 217/06x (= RIS-Justiz RS0007137 [T11]), die bereits zum AußStrG 2005 erging, entgegen. Dort hat zwar der Oberste Gerichtshof einen verspäteten Rekurs berücksichtigt, es handelte sich aber nicht - wie hier - um einen Beschluss bzw Rekurs „im Bestellungsverfahren", sondern um den verspäteten Rekurs des Sachwalters gegen den Beschluss, mit dem ihm der Auftrag, einen Prozess zu vergleichen, erteilt worden war.Gemäß Paragraph 127, letzter Satz AußStrG ist aber bei Rekursen „im Bestellungsverfahren" vergleiche die Überschrift zu Paragraph 127, AußStrG), wozu auch die Bestellung eines Verfahrenssachwalters gehört, Paragraph 46, Absatz 3, AußStrG nicht anzuwenden. Unabhängig von der Frage, ob die Abänderung oder Aufhebung des Beschlusses, mit dem ein Verfahrenssachwalter bestellt wird, mit einem Nachteil für eine andere Person verbunden ist, kann diesfalls kraft dieser ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung ein verspäteter (Revisions-)Rekurs nicht berücksichtigt werden. Die zum AußStrG 1854 ergangene Judikatur, wonach ein verspäteter Rekurs gegen den Beschluss über die Bestellung eines Verfahrenssachwalters „im Sinne des Fürsorgeprinzips des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG" zu berücksichtigen sei (9 Ob 382/97k = RIS-Justiz RS0007137 [T4]), kann daher zum AußStrG 2005 nicht aufrecht erhalten werden. Das hier gewonnene Auslegungsergebnis steht auch nicht der Entscheidung 7 Ob 217/06x (= RIS-Justiz RS0007137 [T11]), die bereits zum AußStrG 2005 erging, entgegen. Dort hat zwar der Oberste Gerichtshof einen verspäteten Rekurs berücksichtigt, es handelte sich aber nicht - wie hier - um einen Beschluss bzw Rekurs „im Bestellungsverfahren", sondern um den verspäteten Rekurs des Sachwalters gegen den Beschluss, mit dem ihm der Auftrag, einen Prozess zu vergleichen, erteilt worden war.
Der verspätete Revisionsrekurs war daher gemäß § 54 Abs 1 Z 1 iVm § 71 Abs 4 AußStrG zurückzuweisen. Es bedurfte daher keines Verbesserungsverfahrens mehr wegen des Fehlens der notwendigen Rechtsanwalts- bzw Notarsunterschrift (§ 6 Abs 2 letzter Halbsatz, § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG).Der verspätete Revisionsrekurs war daher gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 4, AußStrG zurückzuweisen. Es bedurfte daher keines Verbesserungsverfahrens mehr wegen des Fehlens der notwendigen Rechtsanwalts- bzw Notarsunterschrift (Paragraph 6, Absatz 2, letzter Halbsatz, Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 5, AußStrG).