Der Zurückweisungsbeschluss wurde dem Sachwalter am 9. 8. 2006 zugestellt. Sein dagegen erhobener, am 23. 8. 2006 zur Post gegebener Revisionsrekurs war nicht an das Gericht erster Instanz, sondern an das Rekursgericht adressiert. Dort ging der Rechtsmittelschriftsatz am 24. 8. 2006 ein und wurde vom Rekursgericht an das Erstgericht weitergeleitet, wo er am 29. 8. 2006 einlangte.
Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt gemäß § 65 Abs 1 AußStrG 14 Tage und beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichtes. Sie endete im vorliegenden Fall bereits am 23. 8. 2006, weil die Vorschriften der ZPO über die (ua vom 15. Juli bis 25. August dauernde) verhandlungsfreie Zeit (§§ 222 ff ZPO) auf außerstreitige Verfahren keine Anwendung finden (Art XXXVI EGZPO). Ein Revisionsrekurs ist beim Gericht erster Instanz zu erheben (§ 65 Abs 2 AußStrG). Die Tage des Postlaufes werden in die Rechtsmittelfrist nicht eingerechnet (§ 89 GOG); dies gilt jedoch nur dann, wenn das Rechtsmittel an das richtige Gericht adressiert ist. Die unrichtige Adressierung einer fristgebundenen Eingabe schließt hingegen die Anwendung des § 89 GOG generell aus (RIS-Justiz RS0041753).Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt gemäß Paragraph 65, Absatz eins, AußStrG 14 Tage und beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichtes. Sie endete im vorliegenden Fall bereits am 23. 8. 2006, weil die Vorschriften der ZPO über die (ua vom 15. Juli bis 25. August dauernde) verhandlungsfreie Zeit (Paragraphen 222, ff ZPO) auf außerstreitige Verfahren keine Anwendung finden (Artikel römisch 36 , EGZPO). Ein Revisionsrekurs ist beim Gericht erster Instanz zu erheben (Paragraph 65, Absatz 2, AußStrG). Die Tage des Postlaufes werden in die Rechtsmittelfrist nicht eingerechnet (Paragraph 89, GOG); dies gilt jedoch nur dann, wenn das Rechtsmittel an das richtige Gericht adressiert ist. Die unrichtige Adressierung einer fristgebundenen Eingabe schließt hingegen die Anwendung des Paragraph 89, GOG generell aus (RIS-Justiz RS0041753).
Wurde das Rechtsmittel - wie hier - beim unzuständigen Gericht eingebracht und erst von diesem dem zuständigen Gericht übersendet, ist die Zeit dieser Übersendung in die Rechtsmittelfrist einzurechnen (RIS-Justiz RS0041584). Dann ist für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels nur der Tag seines Einlangens beim zuständigen Gericht maßgeblich (RIS-Justiz RS0041608). Da diese Grundsätze auch im Verfahren außer Streitsachen gelten (RIS-Justiz RS0006096; RS0008755; RS0041608 [T 5]; 7 Ob 114/04x mwN; 4 Ob 109/06t; zu allem jüngst: 2 Ob 120/06w; Fucik/Kloiber AußStrG § 46 Rz 1 mwN), hat der Sachwalter den erst am 29. 8. 2006 beim Erstgericht einlangten Revisionsrekurs somit verspätet erhoben. Gemäß § 46 Abs 3 AußStrG können nach Ablauf der Rekursfrist Beschlüsse angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Diese Bestimmung gilt gemäß § 71 Abs 4 AußStrG auch im Verfahren über den Revisionsrekurs (Fucik/Kloiber aaO § 46 AußStrG Rz 3 und § 67 AußStrG Rz 1). Der Oberste Gerichtshof hat zwar zu § 11 Abs 2 AußStrG aF, der Vorgängerbestimmung zu dieser Regelung, in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass etwa bei Sachwalterbestellungsbeschlüssen grundsätzlich auf verspätete Rekurse nicht Bedacht genommen werden kann, weil § 11 Abs 2 AußStrG aF - vor dem Hintergrund des § 247 AußStrG aF (nunmehr § 125 AußStrG [Fucik/Kloiber aaO § 125 AußStrG ErläutRV und Rz 1]) - soweit nicht anzuwenden sei (RIS-Justiz RS0007137). Es wurde ferner jedoch auch ausgesprochen, dass bei anderen Beschlüssen im Zuge eines Sachwalterschaftsverfahrens, die nicht unter § 247 AußStrG aF zu subsumieren seien, „im Sinne des Fürsorgeprinzips § 11 Abs 2 AußStrG aF Anwendung finden" müsse (3 Ob 172/04x).Wurde das Rechtsmittel - wie hier - beim unzuständigen Gericht eingebracht und erst von diesem dem zuständigen Gericht übersendet, ist die Zeit dieser Übersendung in die Rechtsmittelfrist einzurechnen (RIS-Justiz RS0041584). Dann ist für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels nur der Tag seines Einlangens beim zuständigen Gericht maßgeblich (RIS-Justiz RS0041608). Da diese Grundsätze auch im Verfahren außer Streitsachen gelten (RIS-Justiz RS0006096; RS0008755; RS0041608 [T 5]; 7 Ob 114/04x mwN; 4 Ob 109/06t; zu allem jüngst: 2 Ob 120/06w; Fucik/Kloiber AußStrG Paragraph 46, Rz 1 mwN), hat der Sachwalter den erst am 29. 8. 2006 beim Erstgericht einlangten Revisionsrekurs somit verspätet erhoben. Gemäß Paragraph 46, Absatz 3, AußStrG können nach Ablauf der Rekursfrist Beschlüsse angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Diese Bestimmung gilt gemäß Paragraph 71, Absatz 4, AußStrG auch im Verfahren über den Revisionsrekurs (Fucik/Kloiber aaO Paragraph 46, AußStrG Rz 3 und Paragraph 67, AußStrG Rz 1). Der Oberste Gerichtshof hat zwar zu Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG aF, der Vorgängerbestimmung zu dieser Regelung, in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass etwa bei Sachwalterbestellungsbeschlüssen grundsätzlich auf verspätete Rekurse nicht Bedacht genommen werden kann, weil Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG aF - vor dem Hintergrund des Paragraph 247, AußStrG aF (nunmehr Paragraph 125, AußStrG [Fucik/Kloiber aaO Paragraph 125, AußStrG ErläutRV und Rz 1]) - soweit nicht anzuwenden sei (RIS-Justiz RS0007137). Es wurde ferner jedoch auch ausgesprochen, dass bei anderen Beschlüssen im Zuge eines Sachwalterschaftsverfahrens, die nicht unter Paragraph 247, AußStrG aF zu subsumieren seien, „im Sinne des Fürsorgeprinzips Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG aF Anwendung finden" müsse (3 Ob 172/04x).
Dies muss auch für ein verspätetes Rechtsmittel gegen die Zurückweisung eines - wie hier - vom Sachwalter im eigenen Namen ergriffenen Rekurses (vgl dazu: 9 Ob 7/03z [wonach dem Sachwalter das Recht zusteht, im Rechtsmittelweg überprüfen zu lassen, ob eine vom Pflegschaftsgericht ausgesprochene Weisung zulässig und gerechtfertigt ist, weil dadurch seine eigene Rechtssphäre berührt wird]) gelten, das sich letztlich gegen eine Weisung des Pflegschaftsrichters wendet. Auf dieses ist nach § 46 Abs 3 AußStrG Bedacht zu nehmen (vgl 3 Ob 172/04x), weil eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses „ohne Nachteil für eine andere Person" (hier: der Betroffenen) möglich ist.Dies muss auch für ein verspätetes Rechtsmittel gegen die Zurückweisung eines - wie hier - vom Sachwalter im eigenen Namen ergriffenen Rekurses vergleiche dazu: 9 Ob 7/03z [wonach dem Sachwalter das Recht zusteht, im Rechtsmittelweg überprüfen zu lassen, ob eine vom Pflegschaftsgericht ausgesprochene Weisung zulässig und gerechtfertigt ist, weil dadurch seine eigene Rechtssphäre berührt wird]) gelten, das sich letztlich gegen eine Weisung des Pflegschaftsrichters wendet. Auf dieses ist nach Paragraph 46, Absatz 3, AußStrG Bedacht zu nehmen vergleiche 3 Ob 172/04x), weil eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses „ohne Nachteil für eine andere Person" (hier: der Betroffenen) möglich ist.
Mit der in der Zulassungsbegründung und im Revisionsrekurs angesprochenen Frage, ob eine Beschwer des Sachwalters durch den Auftrag des Erstgerichts nicht doch zu bejahen gewesen wäre, hat sich der Oberste Gerichtshof - entgegen den (auch) insoweit unzutreffenden Ausführungen der Rekursentscheidung - aufgrund einer nahezu identen Fallgestaltung aber bereits befasst (9 Ob 7/03z). Demgemäß entspricht es der Rechtsprechung, dass einem Sachwalter, der grundsätzlich im Rahmen seines Wirkungsbereiches die Vertretung des Betroffenen eigenverantwortlich wahrzunehmen hat, das Recht zusteht, im Rechtsmittelweg überprüfen zu lassen, ob eine vom Pflegschaftsgericht ausgesprochene Weisung zulässig und gerechtfertigt ist (RIS-Justiz
RS0006497 [T14] = RS0006641 [T18] = EFSlg 106.613; vgl auchRS0006497 [T14] = RS0006641 [T18] = EFSlg 106.613; vergleiche auch
RIS-Justiz RS0005755 [T11] = 6 Ob 286/05k [wo erst jüngst
ausgesprochen wurde, dass auch § 8 AußStrG 2005 (BGBl I 2003/111), wonach - sofern nichts anderes angeordnet ist - ein Verfahren nur auf Antrag einzuleiten ist, die amtswegige Ausübung von nach dem Schutzzweck des materiellen Rechtes gebotenen Überwachungsaufgaben durch das Pflegschaftsgericht nicht ausschließt]).ausgesprochen wurde, dass auch Paragraph 8, AußStrG 2005 (BGBl römisch eins 2003/111), wonach - sofern nichts anderes angeordnet ist - ein Verfahren nur auf Antrag einzuleiten ist, die amtswegige Ausübung von nach dem Schutzzweck des materiellen Rechtes gebotenen Überwachungsaufgaben durch das Pflegschaftsgericht nicht ausschließt]).
Das Rekursgericht wird daher unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund der fehlenden Beschwer den Rekurs des Sachwalters in der Sache zu behandeln haben.