Der außerordentliche Revisionsrekurs erweist sich entgegen der Auffassung des Rekursgerichts als zulässig, weil dieses sowohl die Frage der Rechtsmittellegitimation gegen einen Beschluss, mit dem dem Sachwalter persönlich die Ausübung seiner Sachwaltertätigkeit betreffende Weisungen erteilt werden, unrichtig gelöst als auch die Frage unzutreffend beantwortet hat, in wessen Namen der Rekurs erhoben wurde. Der Revisionsrekurs ist in seinem Aufhebungsantrag auch berechtigt. Nach § 9 Abs 1 AußStrG ist grundsätzlich jeder zur Rekurserhebung legitimiert, der sich durch eine Verfügung der ersten Instanz beschwert erachtet. Die Rechtsprechung hat die Anordnung insoweit eingeschränkt, als die Entscheidung einen Eingriff in die gesetzliche Rechtssphäre der betreffenden Person darstellen muss (RIS-Justiz RS0006497, RS0006641, 1 Ob 172/99x, 8 Ob 259/00x, 8 Ob 259/00x uva).Der außerordentliche Revisionsrekurs erweist sich entgegen der Auffassung des Rekursgerichts als zulässig, weil dieses sowohl die Frage der Rechtsmittellegitimation gegen einen Beschluss, mit dem dem Sachwalter persönlich die Ausübung seiner Sachwaltertätigkeit betreffende Weisungen erteilt werden, unrichtig gelöst als auch die Frage unzutreffend beantwortet hat, in wessen Namen der Rekurs erhoben wurde. Der Revisionsrekurs ist in seinem Aufhebungsantrag auch berechtigt. Nach Paragraph 9, Absatz eins, AußStrG ist grundsätzlich jeder zur Rekurserhebung legitimiert, der sich durch eine Verfügung der ersten Instanz beschwert erachtet. Die Rechtsprechung hat die Anordnung insoweit eingeschränkt, als die Entscheidung einen Eingriff in die gesetzliche Rechtssphäre der betreffenden Person darstellen muss (RIS-Justiz RS0006497, RS0006641, 1 Ob 172/99x, 8 Ob 259/00x, 8 Ob 259/00x uva).
Nach § 9 Abs 1 AußStrG ist grundsätzlich jeder zur Rekurserhebung bestimmt, der sich durch eine Verfügung der ersten Instanz beschwert erachtet. Die Rechtsprechung hat die Anordnung insoweit eingeschränkt, als die Entscheidung einen Eingriff in die geschützte Rechtssphäre der betreffenden Person darstellen muss (RIS-Justiz RS0006497, RS0006641, 1 Ob 172/99x, 8 Ob 259/00x uva). Entgegen der Auffassung des Rekursgerichts kann die Rechtsmittellegitimation des Sachwalters nicht mit dem Argument verneint werden, dass seine eigene Rechtssphäre durch den erstgerichtlichen Beschluss nicht berührt würde. Die dort unter Punkt d ausgesprochene Weisung, das Klagebegehren (namens des Betroffenen) anzuerkennen und "hinsichtlich der Kostenfolgen für den Beklagten eine vergleichsweise Regelung zu versuchen" richtet sich eindeutig an den Sachwalter und trägt ihm die Vornahme einer ganz bestimmten Vertretungshandlung im Rahmen seiner Sachwaltertätigkeit bei denknotwendigem Ausschluss eines in eigener Verantwortung zu wählenden, davon abweichenden Verhaltens auf. Einem Sachwalter, der grundsätzlich im Rahmen seines Wirkungsbereiches die Vertretung des Betroffenen eigenverantwortlich wahrzunehmen hat, steht das Recht zu, im Rechtsmittelweg überprüfen zu lassen, ob eine solche Weisung zulässig und gerechtfertigt ist.Nach Paragraph 9, Absatz eins, AußStrG ist grundsätzlich jeder zur Rekurserhebung bestimmt, der sich durch eine Verfügung der ersten Instanz beschwert erachtet. Die Rechtsprechung hat die Anordnung insoweit eingeschränkt, als die Entscheidung einen Eingriff in die geschützte Rechtssphäre der betreffenden Person darstellen muss (RIS-Justiz RS0006497, RS0006641, 1 Ob 172/99x, 8 Ob 259/00x uva). Entgegen der Auffassung des Rekursgerichts kann die Rechtsmittellegitimation des Sachwalters nicht mit dem Argument verneint werden, dass seine eigene Rechtssphäre durch den erstgerichtlichen Beschluss nicht berührt würde. Die dort unter Punkt d ausgesprochene Weisung, das Klagebegehren (namens des Betroffenen) anzuerkennen und "hinsichtlich der Kostenfolgen für den Beklagten eine vergleichsweise Regelung zu versuchen" richtet sich eindeutig an den Sachwalter und trägt ihm die Vornahme einer ganz bestimmten Vertretungshandlung im Rahmen seiner Sachwaltertätigkeit bei denknotwendigem Ausschluss eines in eigener Verantwortung zu wählenden, davon abweichenden Verhaltens auf. Einem Sachwalter, der grundsätzlich im Rahmen seines Wirkungsbereiches die Vertretung des Betroffenen eigenverantwortlich wahrzunehmen hat, steht das Recht zu, im Rechtsmittelweg überprüfen zu lassen, ob eine solche Weisung zulässig und gerechtfertigt ist.
Entsprechendes hätte auch für die übrigen angefochtenen Teile des erstgerichtlichen Beschlusses zu gelten, wenn man die in den Punkten c und e formulierten Aussprüche, wonach die Einbringung von Berufungen in anhängigen Passivprozessen bzw eine erwogene Klageführung gegen einen Nachbarn nicht genehmigt werden, als unmittelbar an den Sachwalter gerichtete Weisungen, derartige Maßnahmen zu unterlassen, verstehen würde. Näher liegt es jedoch, die betreffenden Aussprüche über die Versagung einer "sachwalterschaftsgerichtlichen" Genehmigung als in (sinngemäßer) Anwendung des § 187 AußStrG - offenbar auf der Rechtsgrundlage des § 154 Abs 3 ABGB - getroffene Entscheidungen anzusehen, auch wenn das Erstgericht insoweit die von ihm herangezogenen Rechtsgrundlagen nicht offengelegt hat. Eine solche Versagung der Genehmigung von einzelnen Vertretungshandlungen stellt aber einen Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen selbst dar, wobei es für die Frage der Anfechtbarkeit auch nicht darauf ankommen kann, ob überhaupt ein auf eine Genehmigung abzielender Antrag vorliegt; in diesem Verfahren liegt lediglich ein Bericht des Sachwalters vor, in dem er schildert, welche Maßnahmen er in bestimmten Rechtsstreitigkeiten zu setzen beabsichtigt bzw in Erwägung zieht.Entsprechendes hätte auch für die übrigen angefochtenen Teile des erstgerichtlichen Beschlusses zu gelten, wenn man die in den Punkten c und e formulierten Aussprüche, wonach die Einbringung von Berufungen in anhängigen Passivprozessen bzw eine erwogene Klageführung gegen einen Nachbarn nicht genehmigt werden, als unmittelbar an den Sachwalter gerichtete Weisungen, derartige Maßnahmen zu unterlassen, verstehen würde. Näher liegt es jedoch, die betreffenden Aussprüche über die Versagung einer "sachwalterschaftsgerichtlichen" Genehmigung als in (sinngemäßer) Anwendung des Paragraph 187, AußStrG - offenbar auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 154, Absatz 3, ABGB - getroffene Entscheidungen anzusehen, auch wenn das Erstgericht insoweit die von ihm herangezogenen Rechtsgrundlagen nicht offengelegt hat. Eine solche Versagung der Genehmigung von einzelnen Vertretungshandlungen stellt aber einen Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen selbst dar, wobei es für die Frage der Anfechtbarkeit auch nicht darauf ankommen kann, ob überhaupt ein auf eine Genehmigung abzielender Antrag vorliegt; in diesem Verfahren liegt lediglich ein Bericht des Sachwalters vor, in dem er schildert, welche Maßnahmen er in bestimmten Rechtsstreitigkeiten zu setzen beabsichtigt bzw in Erwägung zieht.
Es trifft auch nicht zu, dass kein Zweifel darüber bestehen könnte, dass der (vom Rekursgericht zurückgewiesene) Rekurs eindeutig vom Sachwalter ausschließlich im eigenen Namen - und nicht (auch) in Vertretung des Betroffenen - erhoben wurde. Diese Auffassung wird vom Rekursgericht damit begründet, dass sich solches sowohl aus der Anfechtungserklärung als auch aus dem Rekursantrag ergebe und zudem aus früheren Rechtsmitteln im Verfahren erhelle. Richtig ist, dass der Sachwalter nicht ausdrücklich erklärt hat, den Rekurs (auch) im Namen des Betroffenen zu erheben. Er hat sich aber auch nicht als (alleinigen) "Rekurswerber" bezeichnet, sondern am Ende des Rechtsmittels seinem Namen die Funktion "Sachwalter" beigefügt. Im Rechtsmittel selbst wird ua ausgeführt, dass der Sachwalter den Rekurs erhebe, weil er sich dazu "im Interesse des Betroffenen" verpflichtet fühle, und - wiederholt - dass der Beschluss Nachteile für den Betroffenen bringe. Diese Umstände hätten jedenfalls hinreichenden Anlass dafür gegeben, den Einschreiter zu einer Klarstellung darüber aufzufordern, ob er das Rechtsmittel im eigenen Namen, in dem des Betroffenen oder im Namen beider erhebt. Ein solcher Verbesserungsauftrag erübrigt sich im nunmehrigen Verfahrensstadium jedoch deshalb, weil der Sachwalter in seinem Revisionsrekurs - auch ohne ausdrückliche Aufforderung - klargestellt hat, dass er den Rekurs sowohl im eigenen Namen als auch in Vertretung des Betroffenen erheben wollte. Damit ist diese Frage ausreichend klargestellt.
Wie bereits dargestellt wurde, wird durch den angefochtenen Beschluss sowohl in die Rechtssphäre des Sachwalters selbst als auch in jene des Betroffenen eingegriffen, sodass eine Zurückweisung des Rechtsmittels mangels Beschwer des Rekurswerbers nicht in Frage kommt. Das Rekursgericht wird über das Rechtsmittel somit neuerlich zu entscheiden und dieses meritorisch zu behandeln haben.