Die rekurswerbende Gläubigerin habe ihre Rekurslegitimation unbeschadet oberstgerichtlicher Judikatur zum Rekursrecht einzelner Gläubiger gegen Verwertungsmaßnahmen damit begründet, dass sie einzig verbliebene Konkursgläubigerin sei. Dies ändere jedoch nichts daran, dass für sie ebenso wie für den Sachwalter der besondere Rechtsmittelausschluss des § 84 Abs 3 KO gelte. Der Oberste Gerichtshof habe zwar dem Gemeinschuldner in seiner Entscheidung 8 Ob 236/98h ein Rekursrecht zugebilligt und zwar mit der Begründung, dass sonst der rechtsstaatliche notwendige Rechtsschutz des Schuldners gegen eine allfällige Vermögensverschleuderung nicht gewährleistet wäre. Die Begründung dieser Ausnahme vom Rechtsmittelausschluss des § 84 Abs 3 KO treffe auf die Gläubigerin nicht zu. Je nachdem, ob Vermögen des Gemeinschuldners an Dritte veräußert werde und damit für ihn unwiederbringlich verloren gehe, oder ob mit der Vermögensverwertung befristet innegehalten werden solle, ergäben sich völlig unterschiedliche Rechtsschutzziele. Sei es im Allgemeinen den Konkursgläubigern verwehrt, einzelne Verwertungsmaßnahmen mit Rekurs zu bekämpfen, so könne es für einzelne Konkursgläubiger um so weniger zulässig sein, das vorübergehende (befristete) Aussetzen von einzelnen Verwertungsmaßnahmen anzufechten. Dabei könne es keinen Unterschied ausmachen, ob nur mehr ein einziger Gläubiger vorhanden sei. Es könne zwar eine Konstellation nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, in welcher auch diesem einzigen Gläubiger ausnahmsweise ein Rekursrecht zugestanden werden müsse, doch rechtfertige der vorliegende Beschluss, mit dem dem Sachwalter, dem eine Weisung zum befristeten Innehalten mit einer einzelnen Verwertungsmaßnahme erteilt werde, keineswegs eine solche Ausnahme von Rechtsmittelausschluss des § 84 Abs 3 KO.Die rekurswerbende Gläubigerin habe ihre Rekurslegitimation unbeschadet oberstgerichtlicher Judikatur zum Rekursrecht einzelner Gläubiger gegen Verwertungsmaßnahmen damit begründet, dass sie einzig verbliebene Konkursgläubigerin sei. Dies ändere jedoch nichts daran, dass für sie ebenso wie für den Sachwalter der besondere Rechtsmittelausschluss des Paragraph 84, Absatz 3, KO gelte. Der Oberste Gerichtshof habe zwar dem Gemeinschuldner in seiner Entscheidung 8 Ob 236/98h ein Rekursrecht zugebilligt und zwar mit der Begründung, dass sonst der rechtsstaatliche notwendige Rechtsschutz des Schuldners gegen eine allfällige Vermögensverschleuderung nicht gewährleistet wäre. Die Begründung dieser Ausnahme vom Rechtsmittelausschluss des Paragraph 84, Absatz 3, KO treffe auf die Gläubigerin nicht zu. Je nachdem, ob Vermögen des Gemeinschuldners an Dritte veräußert werde und damit für ihn unwiederbringlich verloren gehe, oder ob mit der Vermögensverwertung befristet innegehalten werden solle, ergäben sich völlig unterschiedliche Rechtsschutzziele. Sei es im Allgemeinen den Konkursgläubigern verwehrt, einzelne Verwertungsmaßnahmen mit Rekurs zu bekämpfen, so könne es für einzelne Konkursgläubiger um so weniger zulässig sein, das vorübergehende (befristete) Aussetzen von einzelnen Verwertungsmaßnahmen anzufechten. Dabei könne es keinen Unterschied ausmachen, ob nur mehr ein einziger Gläubiger vorhanden sei. Es könne zwar eine Konstellation nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, in welcher auch diesem einzigen Gläubiger ausnahmsweise ein Rekursrecht zugestanden werden müsse, doch rechtfertige der vorliegende Beschluss, mit dem dem Sachwalter, dem eine Weisung zum befristeten Innehalten mit einer einzelnen Verwertungsmaßnahme erteilt werde, keineswegs eine solche Ausnahme von Rechtsmittelausschluss des Paragraph 84, Absatz 3, KO.
Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof ließ das Rekursgericht zu, weil mit seiner Entscheidung "Neuland betreten" werde. Die Rekurse sind zwar zulässig, weil zur Rechtsmittellegitimation der Gläubiger und des Sachwalters der Gläubiger im Zwangsausgleichssachwalterverfahren keine oberstgerichtliche Judikatur vorliegt. Der Rekurs der Gläubigerin ist jedoch nicht berechtigt, der des Sachwalters hingegen ist berechtigt.
1.) Zum Rekurs der Gläubigerin
Die Gläubigerin bringt im Wesentlichen vor, ihr stünde ein Rekursrecht deshalb zu, weil sie einzige verbliebene Gläubigerin sei und im Sachwalterausgleichsverfahren kein Gläubigerausschuss mehr vorhanden sei. Wenn dem Gemeinschuldner trotz des Rechtsmittelausschlusses des § 84 Abs 3 KO ein Rekursrecht zugebilligt werde, müsse wegen der "Waffengleichheit" ein solches auch dem einzig verbleibenden Gläubiger zustehen. Keinen Unterschied könne es ausmachen, ob die Verwertung eines Vermögens gänzlich untersagt oder nur die Innehaltung angeordnet werde. Diese Rechtsausführungen überzeugen nicht.Die Gläubigerin bringt im Wesentlichen vor, ihr stünde ein Rekursrecht deshalb zu, weil sie einzige verbliebene Gläubigerin sei und im Sachwalterausgleichsverfahren kein Gläubigerausschuss mehr vorhanden sei. Wenn dem Gemeinschuldner trotz des Rechtsmittelausschlusses des Paragraph 84, Absatz 3, KO ein Rekursrecht zugebilligt werde, müsse wegen der "Waffengleichheit" ein solches auch dem einzig verbleibenden Gläubiger zustehen. Keinen Unterschied könne es ausmachen, ob die Verwertung eines Vermögens gänzlich untersagt oder nur die Innehaltung angeordnet werde. Diese Rechtsausführungen überzeugen nicht.
Der Oberste Gerichtshof hat in der genannten Entscheidung vom 12. 11. 1998, 8 Ob 236/98h = ZIK 1999, 66 = EvBl 1999/80, trotz des Rechtsmittelausschlusses des § 84 Abs 3 KO dem (Gemein)schuldner ein Rekursrecht in Verwertungsfragen zugebilligt, aber nicht deshalb, weil es sich um eine Ausnahme im Rahmen eines Sachwalterausgleichs handelte - § 157c KO verweist eindeutig auf § 84 KO; für eine Sonderbehandlung im Rahmen des Sachwalterausgleichs besteht kein Anhaltspunkt -, sondern deshalb, weil im Verwertungsverfahren in den Fällen der §§ 116 und 117 KO dem (Gemein-)Schuldner generell ein Anhörungs- und Rekursrecht eingeräumt werden muss (OGH 28. 11. 1991, 6 Ob 26/91 = ecolex 1992, 160; 16. 9. 1993, 8 Ob 15/93 = ecolex 1994, 818 und 14. 12. 1995, 8 Ob 34, 35/95 = ecolex 1996, 363 zuletzt 8 Ob 137/00f), da eine Verweisung auf allfällige Bereicherungsansprüche zur Wahrung der Rechte des Schuldners in rechtsstaatlich unbedenklicher Weise nicht ausreicht.Der Oberste Gerichtshof hat in der genannten Entscheidung vom 12. 11. 1998, 8 Ob 236/98h = ZIK 1999, 66 = EvBl 1999/80, trotz des Rechtsmittelausschlusses des Paragraph 84, Absatz 3, KO dem (Gemein)schuldner ein Rekursrecht in Verwertungsfragen zugebilligt, aber nicht deshalb, weil es sich um eine Ausnahme im Rahmen eines Sachwalterausgleichs handelte - Paragraph 157 c, KO verweist eindeutig auf Paragraph 84, KO; für eine Sonderbehandlung im Rahmen des Sachwalterausgleichs besteht kein Anhaltspunkt -, sondern deshalb, weil im Verwertungsverfahren in den Fällen der Paragraphen 116 und 117 KO dem (Gemein-)Schuldner generell ein Anhörungs- und Rekursrecht eingeräumt werden muss (OGH 28. 11. 1991, 6 Ob 26/91 = ecolex 1992, 160; 16. 9. 1993, 8 Ob 15/93 = ecolex 1994, 818 und 14. 12. 1995, 8 Ob 34, 35/95 = ecolex 1996, 363 zuletzt 8 Ob 137/00f), da eine Verweisung auf allfällige Bereicherungsansprüche zur Wahrung der Rechte des Schuldners in rechtsstaatlich unbedenklicher Weise nicht ausreicht.
Hingegen hat der Oberste Gerichtshof in nunmehr ständiger Rechtsprechung mehrfach ausgesprochen, dass dem einzelnen Gläubiger im Verwertungsverfahren im Rahmen des Konkursverfahrens auch dann keine Rechtsmittelbefugnis zukommt, wenn es sich um Geschäfte im Sinne der §§ 116 und 117 KO handelt, weil damit unzumutbare Verzögerungen des Verwertungsverfahrens verbunden sein könnten. Dies gilt auch dann, wenn kein Gläubigerausschuss bestellt ist, und selbst dann, wenn keine - nur fakultativ vorgesehene - Befassung der Gläubigerversammlung vorausgegangen ist (OGH 23. 5. 1991, 8 Ob 12/91Hingegen hat der Oberste Gerichtshof in nunmehr ständiger Rechtsprechung mehrfach ausgesprochen, dass dem einzelnen Gläubiger im Verwertungsverfahren im Rahmen des Konkursverfahrens auch dann keine Rechtsmittelbefugnis zukommt, wenn es sich um Geschäfte im Sinne der Paragraphen 116 und 117 KO handelt, weil damit unzumutbare Verzögerungen des Verwertungsverfahrens verbunden sein könnten. Dies gilt auch dann, wenn kein Gläubigerausschuss bestellt ist, und selbst dann, wenn keine - nur fakultativ vorgesehene - Befassung der Gläubigerversammlung vorausgegangen ist (OGH 23. 5. 1991, 8 Ob 12/91
= ecolex 1991, 847 = EvBl 1992/9; 23. 5. 1996, 8 Ob 2085/96t = SZ
69/124 = ecolex 1996, 673; 8 Ob 29/98t). Dies muss im Hinblick auf
den Rechtsmittelausschluss des § 84 Abs 3 iVm § 157c KO auch im Sachwalterausgleich gelten. Der Umstand, dass hier zufälligerweise nur mehr ein einzelner Gläubiger vorhanden ist, rechtfertigt keine Sonderbehandlung: Warum sollte dann auch nicht zwei oder drei noch vorhandenen Gläubigern ein Rekursrecht eingeräumt werden? Das vom Rechtsmittelwerber geortete Rechtschutzdefizit ist vielmehr auf andere Weise auszugleichen (dazu gleich unten zum Rekursrecht des Masseverwalters bzw Sachwalters).den Rechtsmittelausschluss des Paragraph 84, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 157 c, KO auch im Sachwalterausgleich gelten. Der Umstand, dass hier zufälligerweise nur mehr ein einzelner Gläubiger vorhanden ist, rechtfertigt keine Sonderbehandlung: Warum sollte dann auch nicht zwei oder drei noch vorhandenen Gläubigern ein Rekursrecht eingeräumt werden? Das vom Rechtsmittelwerber geortete Rechtschutzdefizit ist vielmehr auf andere Weise auszugleichen (dazu gleich unten zum Rekursrecht des Masseverwalters bzw Sachwalters).
2.) Zum Rekurs des Sachwalters
Die Ansicht des Rekursgerichtes, dass dem Masseverwalter bzw Sachwalter kein Rekursrecht gegen ihm erteilte Weisungen zukommen könne, kann nicht geteilt werden.
Es ist zwar richtig, dass Gläubigern - seien es Konkurs- oder Massegläubiger - gegen Weisungen des Konkursgerichtes gemäß § 84 Abs 1 KO kein Rekursrecht zukommt, weil es im Ergebnis gleichgültig ist, ob über eine Beschwerde gemäß § 84 Abs 3 KO entschieden wird, oder ob das Konkursgericht das Verhalten, über das Beschwerde geführt wird, bindend anordnet (OHG 22.9. 1988, 8 Ob 34/88 = SZ 61/200; 20. 7. 1989, 8 Ob 38/89 = RZ 1992/80).Es ist zwar richtig, dass Gläubigern - seien es Konkurs- oder Massegläubiger - gegen Weisungen des Konkursgerichtes gemäß Paragraph 84, Absatz eins, KO kein Rekursrecht zukommt, weil es im Ergebnis gleichgültig ist, ob über eine Beschwerde gemäß Paragraph 84, Absatz 3, KO entschieden wird, oder ob das Konkursgericht das Verhalten, über das Beschwerde geführt wird, bindend anordnet (OHG 22.9. 1988, 8 Ob 34/88 = SZ 61/200; 20. 7. 1989, 8 Ob 38/89 = RZ 1992/80).
Ein solcher Rechtsmittelausschluss gilt jedoch nicht auch für den Masseverwalter bzw Sachwalter im (Zwangs-)Ausgleichsverfahren, der in § 84 Abs 3 KO auch gar nicht genannt ist.Ein solcher Rechtsmittelausschluss gilt jedoch nicht auch für den Masseverwalter bzw Sachwalter im (Zwangs-)Ausgleichsverfahren, der in Paragraph 84, Absatz 3, KO auch gar nicht genannt ist.
Den Materialien zu § 34 Abs 3 AO, der den gleichen Rechtsmittelausschluss wie § 84 Abs 3 KO enthält, kann entnommen werden, dass damit nur die bereits vor dem IRÄG 1982 geltende Rechtslage (§ 32 Abs 2 AO dF vor dem IRÄG) beibehalten werden und bloß der Kreis der Beschwerdeberechtigten erweitert werden sollte (AB 1147 BlgNR 15. GP 11 und 23). Denn vor dem IRÄG 1982 hatte die Rechtsprechung den Gläubigern nicht einmal das nun in § 84 KO geregelte Beschwerderecht zuerkannt und schon aus diesem Grund kein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung über einen solchen Antrag zugelassen. Hingegen war es vor dem IRÄG herrschende Meinung, dass dem Masseverwalter gegen Weisungen des Gerichtes der Rekurs offen steht (Pollak in Bartsch/Pollak I3 416; Petschek/Reimer/Schiemer 167; vgl SZ 13/246; ZBl 1928/175 ua). In den Materialien zum IRÄG 1982 findet sich kein Hinweis, dass beabsichtigt gewesen wäre, diese Rechtslage zu ändern.Den Materialien zu Paragraph 34, Absatz 3, AO, der den gleichen Rechtsmittelausschluss wie Paragraph 84, Absatz 3, KO enthält, kann entnommen werden, dass damit nur die bereits vor dem IRÄG 1982 geltende Rechtslage (Paragraph 32, Absatz 2, AO dF vor dem IRÄG) beibehalten werden und bloß der Kreis der Beschwerdeberechtigten erweitert werden sollte Ausschussbericht 1147 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 11 und 23). Denn vor dem IRÄG 1982 hatte die Rechtsprechung den Gläubigern nicht einmal das nun in Paragraph 84, KO geregelte Beschwerderecht zuerkannt und schon aus diesem Grund kein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung über einen solchen Antrag zugelassen. Hingegen war es vor dem IRÄG herrschende Meinung, dass dem Masseverwalter gegen Weisungen des Gerichtes der Rekurs offen steht (Pollak in Bartsch/Pollak I3 416; Petschek/Reimer/Schiemer 167; vergleiche SZ 13/246; ZBl 1928/175 ua). In den Materialien zum IRÄG 1982 findet sich kein Hinweis, dass beabsichtigt gewesen wäre, diese Rechtslage zu ändern.
Für ein Rekursrecht des Massewalters bzw Sachwalters gegen Weisungen im Sinne des § 84 Abs 1 KO spricht auch, dass nicht geklärt ist, inwieweit die Befolgung von Weisungen den Masseverwalter von seiner Haftung gemäß § 81 Abs 3 KO befreit. Riel (die Befugnisse des Masserverwalters im Zivilverfahrensrecht 49 f) hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass es ein merkwürdiger Systembruch wäre, dass der Rekurs gegen einen Beschluss zulässig sei, mit dem das Konkursgericht eine Weisung des Gläubigersausschusses sistiert (§ 95 iVm § 84 Abs 1 Satz 2 KO), nicht aber der Beschluss, mit dem dem Masseverwalter gemäß § 84 Abs 1 Satz 1 KO eine Weisung erteilt wird. Der Rechtsmittelausschluss des § 84 Abs 3 KO, der zugleich mit der Einführung eines Beschwerderechtes für Gläubiger, Mitglieder des Gläubigerausschusses und Gemeinschuldner in die KO aufgenommen wurde, hat nur den Sinn, aufwendige Rechtsmittelverfahren, die sich aus dem Antragsrecht zu vieler Beteiligter ergeben könnten, zu verhindern. Dieser Normzweck kann aber den Ausschluss des Rekursrechtes des Masseverwalters nicht rechtfertigen (Riel, Befugnisse 49 f; ihm folgend Hierzenberger/Riel in Konecny/Schubert, Komm zu den Insolvenzgesetzen Rz 9 zu § 84 KO; zustimmend auch Shamiyeh, Die zivilrechtliche Haftung des Masseverwalters 40, 188 f). Ein Rekursrecht muss dem Sachwalter (Masseverwalter) aber nach dem Grundsatz der Waffengleichheit jedenfalls dann zustehen, wenn die Weisung des Konkursgerichtes - wie hier - ein Geschäft im Sinne der §§ 116 und 117 KO betrifft, da in diesen Angelegenheiten dem Gemeinschuldner - wie oben ausgeführt - ein generelles Rekursrecht zugebilligt wird.Für ein Rekursrecht des Massewalters bzw Sachwalters gegen Weisungen im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, KO spricht auch, dass nicht geklärt ist, inwieweit die Befolgung von Weisungen den Masseverwalter von seiner Haftung gemäß Paragraph 81, Absatz 3, KO befreit. Riel (die Befugnisse des Masserverwalters im Zivilverfahrensrecht 49 f) hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass es ein merkwürdiger Systembruch wäre, dass der Rekurs gegen einen Beschluss zulässig sei, mit dem das Konkursgericht eine Weisung des Gläubigersausschusses sistiert (Paragraph 95, in Verbindung mit Paragraph 84, Absatz eins, Satz 2 KO), nicht aber der Beschluss, mit dem dem Masseverwalter gemäß Paragraph 84, Absatz eins, Satz 1 KO eine Weisung erteilt wird. Der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 84, Absatz 3, KO, der zugleich mit der Einführung eines Beschwerderechtes für Gläubiger, Mitglieder des Gläubigerausschusses und Gemeinschuldner in die KO aufgenommen wurde, hat nur den Sinn, aufwendige Rechtsmittelverfahren, die sich aus dem Antragsrecht zu vieler Beteiligter ergeben könnten, zu verhindern. Dieser Normzweck kann aber den Ausschluss des Rekursrechtes des Masseverwalters nicht rechtfertigen (Riel, Befugnisse 49 f; ihm folgend Hierzenberger/Riel in Konecny/Schubert, Komm zu den Insolvenzgesetzen Rz 9 zu Paragraph 84, KO; zustimmend auch Shamiyeh, Die zivilrechtliche Haftung des Masseverwalters 40, 188 f). Ein Rekursrecht muss dem Sachwalter (Masseverwalter) aber nach dem Grundsatz der Waffengleichheit jedenfalls dann zustehen, wenn die Weisung des Konkursgerichtes - wie hier - ein Geschäft im Sinne der Paragraphen 116 und 117 KO betrifft, da in diesen Angelegenheiten dem Gemeinschuldner - wie oben ausgeführt - ein generelles Rekursrecht zugebilligt wird.
Der Beschluss des Rekursgerichtes ist daher, soweit er die Zurückweisung des Rekurses des Sachwalters betrifft, ersatzlos zu beheben und dem Rekursgericht die Entscheidung über den Rekurs des Sachwalters unter Abstandnahme von gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen. Die beantragte Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof selbst kommt nicht in Betracht, weil dadurch den Verfahrensbeteiligten in unzulässiger Weise der vorgesehene Rechtszug beschnitten würde.