Der von der Abhilfeantragstellerin gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Rekurs ist gemäß den §§ 171 KO, 528 Abs 2, 502 Abs 4 Z 2 KO zulässig, aber nicht berechtigt.Der von der Abhilfeantragstellerin gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Rekurs ist gemäß den Paragraphen 171, KO, 528 Absatz 2, 502, Absatz 4, Ziffer 2, KO zulässig, aber nicht berechtigt.
Wie das Rekursgericht zutreffend dargelegt hat, hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrmals die gemäß § 124 Abs 3 KO vom Konkursgericht getroffenen Entscheidungen als solche in Ausübung der Aufsichtspflicht gegenüber dem Masseverwalter beurteilt und daher auch für diese Entscheidungen den Rechtsmittelausschluß des § 84 Abs 3 KO angenommen (5 Ob 332/87 = Leitsatz in WBl. 1987, 315; 8 Ob 34/88 = Leitsatz in WBl. 1989, 30). Die im Revisionsrekurs gebrachten Argumente, der Abhilfeantrag nach § 124 Abs 3 KO stehe dem Massegläubiger nicht als ein an das Konkursgericht zu stellender Rechtsbehelf zur Überwachung des Masseverwalters zu, sondern als - zum ordentlichen Rechtsweg - wahlweiser Rechtsschutzantrag im außerstreitigen Konkursverfahren mit Ausschlußwirkung (ne bis in idem) gegenüber dem streitigen Rechtsweg bei Rechtskraft des Beschlusses zur Verfügung, gehen an der Gesetzeslage und am Sinn und Zweck des Abhilfeantrages vorbei (Heil in Bartsch, Insolvenzrecht4 Rz 318 bezeichnet das Verfahren nach § 124 Abs 3 KO als "Güteverfahren", also etwa einen Schlichtungsversuch). Wie bereits in der Entscheidung 5 Ob 332/87 dargelegt wurde, verpflichtet diese Gesetzesstelle das Konkursgericht, bei unzweifelhafter Sach- und Rechtslage dem Massegläubiger durch eine Weisung an den säumigen oder ablehnenden Masseverwalter zu seinem Recht (Berichtigung seiner Masseforderung) zu verhelfen oder eine solche Weisung zu unterlassen und den Abhilfeantrag abzuweisen (gleichbedeutend: den Massegläubiger auf den Rechtsweg zu verweisen). Daraus erhellt aber, daß es sich bei der Entscheidung des Konkursgerichtes über den Antrag nach § 124 Abs 3 KO immer nur um eine Weisung des Konkursgerichtes an den Masseverwalter zu bestimmtem rechtlichen Verhalten oder um die Abweisung eines Abhilfeantrages des Massegläubigers, nicht aber um eine selbständige, aus sich heraus vollstreckbare oder gar Rechtskraftwirkung gegenüber dem streitigen Verfahren äußernde Gerichtsentscheidung handeln kann. Der dennoch mit der Erfüllung einer solchen Weisung säumige Masseverwalter hat nämlich gegenüber dem Konkursgericht lediglich Sanktionen (etwa im Sinn der §§ 84, 87 Abs 1 KO) zu gewärtigen, der Massegläubiger bleibt aber dennoch allein - im Sinne der Alternativanordnung des § 124 Abs 3 KO - auf den Rechtsweg angewiesen. Die Berufung des Revisionsrekurses auf die Entscheidung SZ 35/39 muß schon deshalb deshalb ins Leere gehen, weil selbst in dieser Entscheidung - wenn auch nicht als tragender Grund - ausgeführt ist, daß der Konkurskommissär (Konkursgericht) den Masseverwalter mit einem Abhilfeantrag nach § 124 Abs 3 KO bei einer ungeklärten Sach- oder Rechtslage auf das Erkenntnisverfahren des Zivilprozesses zu verweisen habe, weil er in einer solchen Situation dem Masseverwalter die Bezahlung der erhobenen (von ihm bestrittenen) Masseforderung nicht auftragen solle, und es sich außerdem um die Beurteilung der Vorgangsweise im Sinn des § 95 Abs 2 KO (Untersagung der Ausführung eines Beschlusses des Gläubigerausschusses bis zur entsprechenden Beschlußfassung durch die Gläubigerversammlung) handelte.Wie das Rekursgericht zutreffend dargelegt hat, hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrmals die gemäß Paragraph 124, Absatz 3, KO vom Konkursgericht getroffenen Entscheidungen als solche in Ausübung der Aufsichtspflicht gegenüber dem Masseverwalter beurteilt und daher auch für diese Entscheidungen den Rechtsmittelausschluß des Paragraph 84, Absatz 3, KO angenommen (5 Ob 332/87 = Leitsatz in WBl. 1987, 315; 8 Ob 34/88 = Leitsatz in WBl. 1989, 30). Die im Revisionsrekurs gebrachten Argumente, der Abhilfeantrag nach Paragraph 124, Absatz 3, KO stehe dem Massegläubiger nicht als ein an das Konkursgericht zu stellender Rechtsbehelf zur Überwachung des Masseverwalters zu, sondern als - zum ordentlichen Rechtsweg - wahlweiser Rechtsschutzantrag im außerstreitigen Konkursverfahren mit Ausschlußwirkung (ne bis in idem) gegenüber dem streitigen Rechtsweg bei Rechtskraft des Beschlusses zur Verfügung, gehen an der Gesetzeslage und am Sinn und Zweck des Abhilfeantrages vorbei (Heil in Bartsch, Insolvenzrecht4 Rz 318 bezeichnet das Verfahren nach Paragraph 124, Absatz 3, KO als "Güteverfahren", also etwa einen Schlichtungsversuch). Wie bereits in der Entscheidung 5 Ob 332/87 dargelegt wurde, verpflichtet diese Gesetzesstelle das Konkursgericht, bei unzweifelhafter Sach- und Rechtslage dem Massegläubiger durch eine Weisung an den säumigen oder ablehnenden Masseverwalter zu seinem Recht (Berichtigung seiner Masseforderung) zu verhelfen oder eine solche Weisung zu unterlassen und den Abhilfeantrag abzuweisen (gleichbedeutend: den Massegläubiger auf den Rechtsweg zu verweisen). Daraus erhellt aber, daß es sich bei der Entscheidung des Konkursgerichtes über den Antrag nach Paragraph 124, Absatz 3, KO immer nur um eine Weisung des Konkursgerichtes an den Masseverwalter zu bestimmtem rechtlichen Verhalten oder um die Abweisung eines Abhilfeantrages des Massegläubigers, nicht aber um eine selbständige, aus sich heraus vollstreckbare oder gar Rechtskraftwirkung gegenüber dem streitigen Verfahren äußernde Gerichtsentscheidung handeln kann. Der dennoch mit der Erfüllung einer solchen Weisung säumige Masseverwalter hat nämlich gegenüber dem Konkursgericht lediglich Sanktionen (etwa im Sinn der Paragraphen 84, 87, Absatz eins, KO) zu gewärtigen, der Massegläubiger bleibt aber dennoch allein - im Sinne der Alternativanordnung des Paragraph 124, Absatz 3, KO - auf den Rechtsweg angewiesen. Die Berufung des Revisionsrekurses auf die Entscheidung SZ 35/39 muß schon deshalb deshalb ins Leere gehen, weil selbst in dieser Entscheidung - wenn auch nicht als tragender Grund - ausgeführt ist, daß der Konkurskommissär (Konkursgericht) den Masseverwalter mit einem Abhilfeantrag nach Paragraph 124, Absatz 3, KO bei einer ungeklärten Sach- oder Rechtslage auf das Erkenntnisverfahren des Zivilprozesses zu verweisen habe, weil er in einer solchen Situation dem Masseverwalter die Bezahlung der erhobenen (von ihm bestrittenen) Masseforderung nicht auftragen solle, und es sich außerdem um die Beurteilung der Vorgangsweise im Sinn des Paragraph 95, Absatz 2, KO (Untersagung der Ausführung eines Beschlusses des Gläubigerausschusses bis zur entsprechenden Beschlußfassung durch die Gläubigerversammlung) handelte.
Das Abhilfebegehren nach § 124 Abs 3 KO - oder ein dementsprechendes amtswegiges Vorgehen (Weisung an den Masseverwalter) des Konkursgerichtes - fällt somit als Spezialfall in die allgemeine Überwachungspflicht des Konkursgerichtes im Sinne des § 84 KO, so daß auch hier der Rechtsmittelausschluß des § 84 Abs 3 KO zur Anwendung gelangt.Das Abhilfebegehren nach Paragraph 124, Absatz 3, KO - oder ein dementsprechendes amtswegiges Vorgehen (Weisung an den Masseverwalter) des Konkursgerichtes - fällt somit als Spezialfall in die allgemeine Überwachungspflicht des Konkursgerichtes im Sinne des Paragraph 84, KO, so daß auch hier der Rechtsmittelausschluß des Paragraph 84, Absatz 3, KO zur Anwendung gelangt.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes ist daher zu bestätigen.