Rechtssatz RS0065171
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065171
Entscheidungsdatum
28.08.2003
Rechtssatz
Bei der Entscheidung des Konkursgerichtes über den Antrag nach § 124 Abs 3 KO handelt es sich immer nur um eine Weisung des Konkursgerichtes an den Masseverwalter zu bestimmtem rechtlichen Verhalten oder um die Abweisung eines Abhilfeantrages des Massegläubigers, nicht aber um eine selbständige, aus sich heraus vollstreckbare oder gar Rechtskraftwirkung gegenüber dem streitigen Verfahren äußernde Gerichtsentscheidung. Der dennoch mit der Erfüllung einer solchen Weisung säumige Masseverwalter hat gegenüber dem Konkursgericht lediglich Sanktionen (etwa im Sinn der §§ 84, 87 Abs 1 KO) zu gewärtigen, der Massegläubiger bleibt allein - im Sinne der Alternativanordnung des § 124 Abs 3 KO - auf den Rechtsweg angewiesen.Bei der Entscheidung des Konkursgerichtes über den Antrag nach Paragraph 124, Absatz 3, KO handelt es sich immer nur um eine Weisung des Konkursgerichtes an den Masseverwalter zu bestimmtem rechtlichen Verhalten oder um die Abweisung eines Abhilfeantrages des Massegläubigers, nicht aber um eine selbständige, aus sich heraus vollstreckbare oder gar Rechtskraftwirkung gegenüber dem streitigen Verfahren äußernde Gerichtsentscheidung. Der dennoch mit der Erfüllung einer solchen Weisung säumige Masseverwalter hat gegenüber dem Konkursgericht lediglich Sanktionen (etwa im Sinn der Paragraphen 84, 87, Absatz eins, KO) zu gewärtigen, der Massegläubiger bleibt allein - im Sinne der Alternativanordnung des Paragraph 124, Absatz 3, KO - auf den Rechtsweg angewiesen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 38/89
Entscheidungstext OGH 20.07.1989 8 Ob 38/89
Veröff: RZ 1992/80 S 241
- 8 Ob 67/00m
Entscheidungstext OGH 07.09.2000 8 Ob 67/00m
Beisatz: Wenn im Wege des § 124 Abs 3 KO - vergebliche Anrufung oder gegenteiliges amtswegiges Vorgehen des Konkursgerichtes - nicht Abhilfe geschaffen wurde, kann der Massegläubiger seinen Anspruch mit Klage gegen den Masseverwalter geltend machen, ohne dass ihm entschiedene Streitsache eingewendet werden könnte. (T1)
- 8 Ob 258/02b
Entscheidungstext OGH 28.08.2003 8 Ob 258/02b
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0065171
Dokumentnummer
JJR_19890720_OGH0002_0080OB00038_8900000_001