Rechtssatz RS0065165
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065165
Entscheidungsdatum
28.03.2025
Rechtssatz
Trägt das Konkursgericht in Ausübung seiner Aufsichtspflicht dem Masseverwalter die Liquidierung einer Masseforderung auf, so stellt dies eine Maßnahme der Überwachung im Sinne des § 84 KO dar, weshalb in Ermangelung einer Sonderregelung für die Anfechtung einer solchen speziellen Weisung des Konkursgerichts der Rechtsmittelausschluß des § 84 Abs 3 Satz 2 KO gilt.Trägt das Konkursgericht in Ausübung seiner Aufsichtspflicht dem Masseverwalter die Liquidierung einer Masseforderung auf, so stellt dies eine Maßnahme der Überwachung im Sinne des Paragraph 84, KO dar, weshalb in Ermangelung einer Sonderregelung für die Anfechtung einer solchen speziellen Weisung des Konkursgerichts der Rechtsmittelausschluß des Paragraph 84, Absatz 3, Satz 2 KO gilt.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 332/87
Entscheidungstext OGH 30.06.1987 5 Ob 332/87
- 8 Ob 34/88
Entscheidungstext OGH 22.09.1988 8 Ob 34/88
Beisatz: Es ist im Ergebnis gleich, ob ein Konkursgläubiger vergeblich vom Masseverwalter die Liquidierung einer Masseforderung verlangt und dagegen Beschwerde erhebt, weil dieser sich nicht pflichtgemäß verhalte, oder ob das Konkursgericht in Ausübung seiner Überwachungsfunktion nach § 84 KO für den Masseverwalter unmittelbar bindend anordnet, daß die geltend gemachte Forderung nicht als Masseforderung zu befriedigen ist. (T1) Veröff: SZ 61/200
- 8 Ob 38/89
Entscheidungstext OGH 20.07.1989 8 Ob 38/89
Beisatz: Auch das Abhilfebegehren nach § 124 Abs 3 KO - oder ein dementsprechendes amtswegiges Vorgehen (Weisung an den Masseverwalter) des Konkursgerichtes - fällt als Spezialfall in die allgemeine Überwachungspflicht des Konkursgerichtes im Sinne des § 84 KO. (T2) Veröff: RZ 1992/80 S 241
- 8 Ob 55/98s
Entscheidungstext OGH 24.08.1998 8 Ob 55/98s
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Teilweise Überlassung des Pensionseinkommens des Schuldners ungeachtet eines bestrittenen Absonderungsrechtes. (T3) Veröff: SZ 71/135
- 8 Ob 24/00p
Entscheidungstext OGH 30.03.2000 8 Ob 24/00p
Vgl auch; Beisatz: Hier: Weisung an den Masseverwalter gemäß § 133 Abs 1 KO und Weisung an den Masseverwalter, für seine Kosten und Belohnungsansprüche sowie für Pauschalgebühren und Gerichtskosten einen Betrag zurückzustellen. (T4)
- 8 Ob 67/00m
Entscheidungstext OGH 07.09.2000 8 Ob 67/00m
Beis wie T1; Beis wie T2
- 8 Ob 64/07f
Entscheidungstext OGH 27.06.2007 8 Ob 64/07f
Auch; Beisatz: Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass Entscheidungen des Konkursgerichtes über ein nach § 124 Abs 3 KO gestelltes Abhilfebegehren unanfechtbar sind. Erforderlich ist nur eine inhaltliche Auseinandersetzung des Konkursgerichtes mit solchen Abhilfeanträgen. (T5)
- 8 Ob 23/09d
Entscheidungstext OGH 30.07.2009 8 Ob 23/09d
Auch; Beisatz: Gegen eine in Beschlussform ergehende Weisung des Konkursgerichts gemäß § 84 Abs 1KO ist ein Rekurs nicht zulässig, weil es im Ergebnis gleich ist, ob über eine Beschwerde gemäß § 84 Abs 3 KO entschieden wird, oder ob das Konkursgericht das Verhalten, über das Beschwerde geführt wird, bindend anordnet. (T6); Beisatz: Gegen eine in Beschlussform ergehende Weisung des Konkursgerichts gemäß § 84 Abs 1 KO ist ein Rekurs auch im Schuldenregulierungsverfahren, in dem dem Schuldner die Eigenverwaltung überlassen wurde, nicht zulässig. (T7)
- 8 Ob 30/15t
Entscheidungstext OGH 30.07.2015 8 Ob 30/15t
Auch
- 8 Ob 85/15f
Entscheidungstext OGH 15.12.2015 8 Ob 85/15f
Auch
- 8 Ob 69/17f
Entscheidungstext OGH 28.09.2017 8 Ob 69/17f
Auch
- 8 Ob 124/18w
Entscheidungstext OGH 24.09.2018 8 Ob 124/18w
Auch
- 8 Ob 147/19d
Entscheidungstext OGH 24.01.2020 8 Ob 147/19d
Vgl; Beisatz: Bei der Erteilung einer Weisung gilt in Ermangelung einer Sonderregelung grundsätzlich der Rechtsmittelausschluss des § 84 Abs 3 Satz 2 IO. (T8)
- 8 Ob 134/21w
Entscheidungstext OGH 30.03.2022 8 Ob 134/21w
Vgl; Beisatz: Hier: Unzulässigkeit des Rekurses gegen eine in Beschlussform ergangene Genehmigung eines iSd § 117 IO nicht genehmigungspflichtigen, vom Insolvenzverwalter abgeschlossenen Vergleiches. (T9)
- 8 Ob 76/24w
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.06.2024 8 Ob 76/24w
- 8 Ob 44/25s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.03.2025 8 Ob 44/25s
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0065165
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2025
Dokumentnummer
JJR_19870630_OGH0002_0050OB00332_8700000_001