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Entscheidung 8 Ob 64/07f×

Entscheidung 8 Ob 64/07f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob64/07f

Entscheidungsdatum

27.06.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Konkurssache der R ***** GmbH, ***** über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Massegläubiger 1. KR DI Werner R*****, 2. Stefanie R*****, beide vertreten durch Dr. Ernst Maidtisch Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 25. April 2007, GZ 3 R 34/07f-28, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 526, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass Entscheidungen des Konkursgerichtes über ein nach Paragraph 124, Absatz 3, KO gestelltes Abhilfebegehren unanfechtbar sind (8 Ob 112/04k; 8 Ob 117/05x; RZ 1992/80; RIS-Justiz RS0065165). Erforderlich ist nur eine inhaltliche Auseinandersetzung des Konkursgerichtes mit solchen Abhilfeanträgen. Diese inhaltliche Auseinandersetzung wurde hier entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung vorgenommen: Das Erstgericht hat das Abhilfebegehren der nunmehrigen Revisionsrekurswerber mit der Begründung abgewiesen, dass infolge der vom Masseverwalter angezeigten Masseunzulänglichkeit die von den Gläubigern begehrte Begleichung ihrer Masseforderungen „derzeit nicht stattfinden könne". Das Konkursgericht ist somit erkennbar dem Masseverwalter in seiner Stellungnahme zum Abhilfebegehren gefolgt, wonach die angezeigte Masseunzulänglichkeit nach wie vor gegeben sei. Dass sich das Konkursgericht mit den diesbezüglichen Widersprüchen im Akt nicht auseinandersetzte (der Masseverwalter zeigte zwar zunächst Masseunzulänglichkeit an; berichtete aber in der Folge, dass das Massekonto derzeit einen Habenstand von 46.568,37 EUR aufweise - siehe ON 18), könnte allenfalls eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens darstellen, die jedoch die Zulässigkeit des Rekurses gegen die Entscheidung des Erstgerichtes über das Abhilfebegehren nicht rechtfertigt: Für die Bejahung des Rechtsmittelausschlusses ist nur erforderlich, dass sich das Konkursgericht überhaupt inhaltlich mit dem Abhilfebegehren auseinandersetzte.

Es wurde auch bereits ausgesprochen, dass dieser Rechtsmittelausschluss deshalb nicht bedenklich ist, weil der Massegläubiger die behauptete Masseforderung mit Klage gegen den Masseverwalter geltend machen kann (8 Ob 117/05x mwN). Inwiefern die in diesem Zusammenhang vom Konkursgericht ausgesprochene „Verweisung" der Gläubiger auf den Zivilrechtsweg zur Geltendmachung ihrer Masseforderung die Revisionsrekurswerber beschweren könnte, zeigt auch der Revisionsrekurs nicht auf.

Anmerkung

E84622 8Ob64.07f

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ZIK 2008/110 S 69 - ZIK 2008,69 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0080OB00064.07F.0627.000

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008

Dokumentnummer

JJT_20070627_OGH0002_0080OB00064_07F0000_000

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