Rechtssatz RS0120427
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120427
Entscheidungsdatum
22.03.2011
Rechtssatz
Entscheidungen des Konkursgerichtes über ein nach § 124 Abs 3 KO gestelltes Abhilfebegehren sind unanfechtbar. Erforderlich ist nur eine inhaltliche Auseinandersetzung des Konkursgerichts mit solchen Abhilfeanträgen. Dieser Rechtsmittelausschluss ist auch nicht bedenklich, weil der Massegläubiger die behauptete Masseforderung mit Klage gegen den Masseverwalter geltend machen kann.Entscheidungen des Konkursgerichtes über ein nach Paragraph 124, Absatz 3, KO gestelltes Abhilfebegehren sind unanfechtbar. Erforderlich ist nur eine inhaltliche Auseinandersetzung des Konkursgerichts mit solchen Abhilfeanträgen. Dieser Rechtsmittelausschluss ist auch nicht bedenklich, weil der Massegläubiger die behauptete Masseforderung mit Klage gegen den Masseverwalter geltend machen kann.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 117/05x
Entscheidungstext OGH 16.11.2005 8 Ob 117/05x
Beisatz: Hier: Eventualantrag, dem Masseverwalter eine Sicherheitsleistung aufzutragen. (T1)
- 8 Ob 64/07f
Entscheidungstext OGH 27.06.2007 8 Ob 64/07f
Beisatz: Eine inhaltliche Auseinandersetzung wurde hier vorgenommen. (T2)
- 8 Ob 116/10g
Entscheidungstext OGH 22.03.2011 8 Ob 116/10g
Auch; Veröff: SZ 2011/31
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120427
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2013
Dokumentnummer
JJR_20051116_OGH0002_0080OB00117_05X0000_001