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Entscheidung 8 Ob 117/05x×

Entscheidung 8 Ob 117/05x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob117/05x

Entscheidungsdatum

16.11.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Konkurssache des Walter C. N*****, Masseverwalter Dr. Peter Schulyok, Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der 1. P***** AG, ***** vertreten durch Dr. Robert Brande, Rechtsanwalt in Wien, 2. Dr. Robert B*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 23. September 2005, GZ 28 R 190/05z-33, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 526, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass Entscheidungen des Konkursgerichtes über ein nach Paragraph 124, Absatz 3, KO gestelltes Abhilfebegehren unanfechtbar sind (RZ 1992/80; ZIK 2001/170; ZIK 2005/102). Erforderlich ist nur eine inhaltliche Auseinandersetzung des Konkursgerichts mit solchen Abhilfeanträgen. Diese inhaltliche Auseinandersetzung wurde hier vorgenommen. Dieser Rechtsmittelausschluss ist auch nicht bedenklich, weil der Massegläubiger die behauptete Masseforderung mit Klage gegen den Masseverwalter geltend machen kann (ZIK 2001/170).

Das Rekursgericht hat erkennbar auch den Eventualantrag, dem Masseverwalter eine Sicherheitsleistung aufzutragen, als Abhilfebegehren im Sinne des Paragraph 124, Absatz 3, KO verstanden. Inwiefern diese einen Einzelfall betreffende Auslegung des Antragsvorbringens unvertretbar sein soll, zeigt der Revisionsrekurs nicht auf. Er versteht das in erster Instanz gestellte Eventualbegehren auf Sicherheitsleistung vielmehr selbst als Anwendungsfall des Paragraph 124, Absatz 3, KO.

Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung hat der erkennende Senat bereits zur Rechtsmittellegitimation im Zusammenhang mit der durch die InsNov 2002 geschaffenen Bestimmung des Paragraph 124 a, KO Stellung bezogen: In 8 Ob 112/04k (ZIK 2005/67) wurde ausgesprochen, dass sich die Regelungen über die Masseunzulänglichkeit und deren Anzeige ausschließlich an den Masseverwalter und an das Konkursgericht richten. Verfahrensbeteiligte sind nicht legitimiert, ein Vorgehen nach diesen Regelungen zu beantragen bzw gegen die Antragsabweisung oder -zurückweisung ein Rechtsmittel zu erheben.

Textnummer

E79269

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0080OB00117.05X.1116.000

Im RIS seit

16.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2012

Dokumentnummer

JJT_20051116_OGH0002_0080OB00117_05X0000_000

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