Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Einschreiterin ist teils jedenfalls, teils mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von der in § 528 Abs 1 ZPO genannten Qualität, unzulässig.Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Einschreiterin ist teils jedenfalls, teils mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von der in Paragraph 528, Absatz eins, ZPO genannten Qualität, unzulässig.
Gemäß § 84 Abs 3 KO entscheidet über Beschwerden eines Gläubigers, eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses oder des Gemeinschuldners gegen einzelne Maßnahmen oder das Verhalten des Masseverwalters das Konkursgericht. Gegen dessen Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig. Es besteht somit hinsichtlich des Tätigkeit des Masseverwalters nur die Möglichkeit einer Beschwerdeführung vor dem Konkursgericht. Nach ständiger Rechtsprechung gilt dieser Rechtsmittelausschluss analog auch in den Fällen des § 124 Abs 3 KO, wenn sich Massegläubiger um Abhilfe an das Konkursgericht wenden (RIS-Justiz RS0065165). Begründend wurde im wesentlichen ausgeführt, es sei nicht erkennbar, warum der Abhilfeantrag nach § 124 Abs 3 KO, der sich auf eine typische Tätigkeit des Masseverwalters bezieht, vom Regelungszweck des § 84 Abs 3 KO nicht erfasst sein sollte. Diese Bestimmung normiere allgemein die Zuständigkeit des Konkursgerichtes zur Entscheidung über gegen den Masseverwalter gerichtete Beschwerdeführungen, so dass sich eine Zuständigkeitsbestimmung in den Einzelregelungen erübrige. Aus dem Fehlen einer solchen Zuständigkeitsbestimmung in § 124 Abs 3 KO könne nicht geschlossen werden, dass hier § 84 Abs 3 KO unanwendbar sei (insbes. EvBl 1990/77). Der erkennende Senat hat auch bereits ausgesprochen, dass vom allgemeinen Rechtsmittelausschluss des § 84 Abs 3 KO auszugehen sei, wenn der Gesetzgeber eine ausnahmsweise Anfechtungsmöglichkeit nicht ausdrücklich anordnet hat (8 Ob 2/93).Gemäß Paragraph 84, Absatz 3, KO entscheidet über Beschwerden eines Gläubigers, eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses oder des Gemeinschuldners gegen einzelne Maßnahmen oder das Verhalten des Masseverwalters das Konkursgericht. Gegen dessen Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig. Es besteht somit hinsichtlich des Tätigkeit des Masseverwalters nur die Möglichkeit einer Beschwerdeführung vor dem Konkursgericht. Nach ständiger Rechtsprechung gilt dieser Rechtsmittelausschluss analog auch in den Fällen des Paragraph 124, Absatz 3, KO, wenn sich Massegläubiger um Abhilfe an das Konkursgericht wenden (RIS-Justiz RS0065165). Begründend wurde im wesentlichen ausgeführt, es sei nicht erkennbar, warum der Abhilfeantrag nach Paragraph 124, Absatz 3, KO, der sich auf eine typische Tätigkeit des Masseverwalters bezieht, vom Regelungszweck des Paragraph 84, Absatz 3, KO nicht erfasst sein sollte. Diese Bestimmung normiere allgemein die Zuständigkeit des Konkursgerichtes zur Entscheidung über gegen den Masseverwalter gerichtete Beschwerdeführungen, so dass sich eine Zuständigkeitsbestimmung in den Einzelregelungen erübrige. Aus dem Fehlen einer solchen Zuständigkeitsbestimmung in Paragraph 124, Absatz 3, KO könne nicht geschlossen werden, dass hier Paragraph 84, Absatz 3, KO unanwendbar sei (insbes. EvBl 1990/77). Der erkennende Senat hat auch bereits ausgesprochen, dass vom allgemeinen Rechtsmittelausschluss des Paragraph 84, Absatz 3, KO auszugehen sei, wenn der Gesetzgeber eine ausnahmsweise Anfechtungsmöglichkeit nicht ausdrücklich anordnet hat (8 Ob 2/93).
Der nun von der Revisionsrekurswerberin ins Treffen geführte § 124a KO sieht im Gegensatz zu § 124 Abs 3 KO die Möglichkeit eines Abhilfeantrages nicht vor. Nach seiner Formulierung richtet sich § 124a KO vielmehr ausschließlich an den Masseverwalter und das Konkursgericht. Über § 124 Abs 3 KO hinausgehende subjektive Rechte - nur diese könnten mangels sonst gegebener Beteiligtenstellung des Prozessgegners der Masse (8 Ob 26/94) die Antrags- und Rechtsmittellegitimation begründen - sind der mit der InsNov 2002 eingeführten gesetzlichen Bestimmung auch bei weitherzigster Auslegung nicht zu entnehmen. Ergibt sich aber der angestrebte Regelungszweck bereits klar aus dem Gesetzestext, liegt - selbst wenn der Oberste Gerichtshof dies bislang noch nicht ausgesprochen hat - eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht vor.Der nun von der Revisionsrekurswerberin ins Treffen geführte Paragraph 124 a, KO sieht im Gegensatz zu Paragraph 124, Absatz 3, KO die Möglichkeit eines Abhilfeantrages nicht vor. Nach seiner Formulierung richtet sich Paragraph 124 a, KO vielmehr ausschließlich an den Masseverwalter und das Konkursgericht. Über Paragraph 124, Absatz 3, KO hinausgehende subjektive Rechte - nur diese könnten mangels sonst gegebener Beteiligtenstellung des Prozessgegners der Masse (8 Ob 26/94) die Antrags- und Rechtsmittellegitimation begründen - sind der mit der InsNov 2002 eingeführten gesetzlichen Bestimmung auch bei weitherzigster Auslegung nicht zu entnehmen. Ergibt sich aber der angestrebte Regelungszweck bereits klar aus dem Gesetzestext, liegt - selbst wenn der Oberste Gerichtshof dies bislang noch nicht ausgesprochen hat - eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht vor.
Mit seiner Entscheidung über das zweite Hauptbegehren hat das Rekursgericht die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis bestätigt. Gemäß § 171 KO ist, soweit die Konkursordnung nichts anderes anordnet, auf das Verfahren unter anderem die Zivilprozessordnung anzuwenden. Mangels eigenständiger Regelung in der den Rekurs betreffenden Bestimmung des § 176 KO gelten im Konkursverfahren die Anfechtungsbestimmungen des § 528 ZPO. Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen bestätigende Beschlüsse jedenfalls unzulässig (8 Ob 90/98p = ZIK 1998, 209 mwN). Ein Konformatsbeschluss liegt immer dann vor, wenn damit keine Änderung des Inhaltes der erstgerichtlichen Entscheidung und ihrer Rechtskraftwirkung gegenüber den Parteien und Beteiligten vorgenommen werden soll, die beiden Instanzen vielmehr zum selben materiellen oder formellen Ergebnis gelangten (ÖBl 1970, 126; RZ 1977/37; 1 Ob 621/94). Dies gilt auch dann, wenn sich die beiden Instanzen unterschiedlicher Entscheidungsformen (Zurück- bzw Abweisung) bedienten (siehe 8 Ob 70/00b; vgl 8 Ob 574/91; 1 Ob 621/94).Mit seiner Entscheidung über das zweite Hauptbegehren hat das Rekursgericht die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis bestätigt. Gemäß Paragraph 171, KO ist, soweit die Konkursordnung nichts anderes anordnet, auf das Verfahren unter anderem die Zivilprozessordnung anzuwenden. Mangels eigenständiger Regelung in der den Rekurs betreffenden Bestimmung des Paragraph 176, KO gelten im Konkursverfahren die Anfechtungsbestimmungen des Paragraph 528, ZPO. Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs gegen bestätigende Beschlüsse jedenfalls unzulässig (8 Ob 90/98p = ZIK 1998, 209 mwN). Ein Konformatsbeschluss liegt immer dann vor, wenn damit keine Änderung des Inhaltes der erstgerichtlichen Entscheidung und ihrer Rechtskraftwirkung gegenüber den Parteien und Beteiligten vorgenommen werden soll, die beiden Instanzen vielmehr zum selben materiellen oder formellen Ergebnis gelangten (ÖBl 1970, 126; RZ 1977/37; 1 Ob 621/94). Dies gilt auch dann, wenn sich die beiden Instanzen unterschiedlicher Entscheidungsformen (Zurück- bzw Abweisung) bedienten (siehe 8 Ob 70/00b; vergleiche 8 Ob 574/91; 1 Ob 621/94).
Insoweit das Eventualbegehren darauf abzielt, den Konkursgläubigern den Erlag eines Kostenvorschusses aufzuerlegen, ist der Revisionsrekurs schon deshalb jedenfalls unzulässig, weil damit eine Kostensache im Sinne des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO iVm § 171 KO betroffen ist.Insoweit das Eventualbegehren darauf abzielt, den Konkursgläubigern den Erlag eines Kostenvorschusses aufzuerlegen, ist der Revisionsrekurs schon deshalb jedenfalls unzulässig, weil damit eine Kostensache im Sinne des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 171, KO betroffen ist.