Der Revisionsrekurs der Konkursgläubigerin Nora H***** ist als unzulässig zurückzuweisen. Der Revisionsrekurs des Masseverwalters ist hingegen aus den vom Rekursgericht genannten Gründen zulässig und im Ergebnis berechtigt.
Da die Rechtsrüge im Revisionsrekurs des Masseverwalters ordnungsgemäß ausgeführt ist, ist der Sachverhalt nach allen Gesichtspunkten rechtlich zu überprüfen. Im Hinblick darauf, daß der erkennende Senat den Revisionsrekurs aus teilweise anderen als den in diesem geltend gemachten Gründen für berechtigt hält, erübrigt es sich, die umfangreichen Revisionsrekursausführungen detailliert wiederzugeben.
Zutreffend verweist der Masseverwalter darauf, daß § 119 Abs 5 KO nicht angibt, aufgrund wessen Antrags der Gläubigerausschuß mit Genehmigung des Konkursgerichtes beschließen kann, von der Eintreibung von Forderungen und von der Veräußerung von Sachen abzusehen und diese dem Gemeinschuldner zur freien Verfügung zu überlassen. Der Bestimmung ist nicht einmal zu entnehmen, ob ein konkreter Antrag überhaupt erforderlich ist oder ob der Gläubigerausschuß die Ausscheidung auch "von sich aus" beschließen kann.Zutreffend verweist der Masseverwalter darauf, daß Paragraph 119, Absatz 5, KO nicht angibt, aufgrund wessen Antrags der Gläubigerausschuß mit Genehmigung des Konkursgerichtes beschließen kann, von der Eintreibung von Forderungen und von der Veräußerung von Sachen abzusehen und diese dem Gemeinschuldner zur freien Verfügung zu überlassen. Der Bestimmung ist nicht einmal zu entnehmen, ob ein konkreter Antrag überhaupt erforderlich ist oder ob der Gläubigerausschuß die Ausscheidung auch "von sich aus" beschließen kann.
Daß dem Masseverwalter ein solches Antragsrecht zusteht, ist unbestritten und ergibt sich aus seiner Funktion (vgl insb §§ 81, 114 KO). Dem Gemeinschuldner muß ebenfalls iS der neueren Rechtsprechung (ecolex 1994, 818 ua; zuletzt ausführlich 8 Ob 34, 35/95) ein Antragsrecht zuerkannt werden, weil diesem im Rahmen des Verwertungsverfahrens die Wahrung seiner Interessen selbst überlassen ist. Die Stellung des Gemeinschuldners ist jedoch mit der eines Konkursgläubigers nicht vergleichbar. Wie der Oberste Gerichtshof in seinen E EvBl 1992/9 und 8 Ob 34, 35/95 ausführlich dargelegt hat, ist der Gläubigerausschuß mit der Wahrnehmung der den Gläubigern im Rahmen der Gläubigerautonomie zukommenden Mitwirkungsrechte im Verwertungsverfahren betraut. Dementsprechend wurde in der Neufassung des § 95 Abs 3 KO durch das IRÄG 1982 das Antragsrecht auf Untersagung der Ausführung von Beschlüssen des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung durch das Konkursgericht auf die Person des Masseverwalters und jedes einzelnen Mitgliedes des Gläubigerausschusses beschränkt und damit unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, daß dem einzelnen Konkursgläubiger im Verwertungsverfahren kein Mitwirkungsrecht zusteht; nicht der einzelne Gläubiger, sondern nur die Organe des Konkursverfahrens und - zur Wahrung des Minderheitenschutzes im Kreis der Gläubiger (AB 1147 Blg NR 15. GP 24) - die einzelnen Mitglieder des Gläubigerausschusses sind im Verwertungsverfahren antrags- und mitwirkungsberechtigt. Im Verwertungsverfahren gibt es keinen Individualrechtschutz für den einzelnen Konkursgläubiger, da dies zu unabsehbaren Verfahrensverzögerungen führen würde. Die E MietSlg 38.869 ist überholt; sie hat auf die Änderungen durch das IRÄG 1982 nicht Bedacht genommen.Daß dem Masseverwalter ein solches Antragsrecht zusteht, ist unbestritten und ergibt sich aus seiner Funktion vergleiche insb Paragraphen 81, 114, KO). Dem Gemeinschuldner muß ebenfalls iS der neueren Rechtsprechung (ecolex 1994, 818 ua; zuletzt ausführlich 8 Ob 34, 35/95) ein Antragsrecht zuerkannt werden, weil diesem im Rahmen des Verwertungsverfahrens die Wahrung seiner Interessen selbst überlassen ist. Die Stellung des Gemeinschuldners ist jedoch mit der eines Konkursgläubigers nicht vergleichbar. Wie der Oberste Gerichtshof in seinen E EvBl 1992/9 und 8 Ob 34, 35/95 ausführlich dargelegt hat, ist der Gläubigerausschuß mit der Wahrnehmung der den Gläubigern im Rahmen der Gläubigerautonomie zukommenden Mitwirkungsrechte im Verwertungsverfahren betraut. Dementsprechend wurde in der Neufassung des Paragraph 95, Absatz 3, KO durch das IRÄG 1982 das Antragsrecht auf Untersagung der Ausführung von Beschlüssen des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung durch das Konkursgericht auf die Person des Masseverwalters und jedes einzelnen Mitgliedes des Gläubigerausschusses beschränkt und damit unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, daß dem einzelnen Konkursgläubiger im Verwertungsverfahren kein Mitwirkungsrecht zusteht; nicht der einzelne Gläubiger, sondern nur die Organe des Konkursverfahrens und - zur Wahrung des Minderheitenschutzes im Kreis der Gläubiger Ausschussbericht 1147 Blg NR 15. Gesetzgebungsperiode 24) - die einzelnen Mitglieder des Gläubigerausschusses sind im Verwertungsverfahren antrags- und mitwirkungsberechtigt. Im Verwertungsverfahren gibt es keinen Individualrechtschutz für den einzelnen Konkursgläubiger, da dies zu unabsehbaren Verfahrensverzögerungen führen würde. Die E MietSlg 38.869 ist überholt; sie hat auf die Änderungen durch das IRÄG 1982 nicht Bedacht genommen.
Dies muß auch für das Recht zur Antragstellung auf Ausscheidung und die Bekämpfung eines Ausscheidungsbeschlusses gemäß § 119 Abs 5 KO gelten. Einen solchen Antrag kann daher zwar ein Mitglied des Gläubigerausschusses, nicht aber der einzelne Konkursgläubiger stellen. Allerdings kann ein solcher eine Ausscheidung anregen, hat aber keinen Erledigungsanspruch dahingehend, daß der Gläubigerausschuß verpflichtet wäre, hierüber abzustimmen. Der Gläubigerausschuß kann eine derartige Anregung aufgreifen oder auch von sich aus - ohne konkrete Anregung - einen Ausscheidungsbeschluß fassen und die hiezu erforderliche Genehmigung des Gerichtes einholen.Dies muß auch für das Recht zur Antragstellung auf Ausscheidung und die Bekämpfung eines Ausscheidungsbeschlusses gemäß Paragraph 119, Absatz 5, KO gelten. Einen solchen Antrag kann daher zwar ein Mitglied des Gläubigerausschusses, nicht aber der einzelne Konkursgläubiger stellen. Allerdings kann ein solcher eine Ausscheidung anregen, hat aber keinen Erledigungsanspruch dahingehend, daß der Gläubigerausschuß verpflichtet wäre, hierüber abzustimmen. Der Gläubigerausschuß kann eine derartige Anregung aufgreifen oder auch von sich aus - ohne konkrete Anregung - einen Ausscheidungsbeschluß fassen und die hiezu erforderliche Genehmigung des Gerichtes einholen.
Zu prüfen bleibt, wie in einem Fall, in dem kein Gläubigerausschuß bestellt ist, ein Ausscheidungsbeschluß ordnungsgemäß zu fassen ist, und ob sich in einem solchen Fall an der Anfechtungsbefugnis des Ausscheidungsbeschlusses etwas ändert. Oberstgerichtliche Rechtsprechung hiezu existiert nicht; auch die Literatur behandelt diese Fragen nur kursonisch.
Ist kein Gläubigerausschuß bestellt (zu den Bestellungsvoraussetzungen siehe § 88 Abs 1 KO), hat gemäß § 90 KO das Konkursgericht die dem Gläubigerausschuß zugewiesenen Obliegenheiten wahrzunehmen. Wenn die Zustimmung des Gläubigerausschusses vorgeschrieben ist, kann das Konkursgericht den Beschluß der Gläubigerversammlung einholen.Ist kein Gläubigerausschuß bestellt (zu den Bestellungsvoraussetzungen siehe Paragraph 88, Absatz eins, KO), hat gemäß Paragraph 90, KO das Konkursgericht die dem Gläubigerausschuß zugewiesenen Obliegenheiten wahrzunehmen. Wenn die Zustimmung des Gläubigerausschusses vorgeschrieben ist, kann das Konkursgericht den Beschluß der Gläubigerversammlung einholen.
Hieraus folgt, daß das Konkursgericht über die Ausscheidung zu entscheiden hat. Die vorherige Einholung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung ist nicht zwingend vorgeschrieben; § 90 zweiter Satz ist unzweifelhaft eine Kannbestimmung (Petschek/Reimer/Schiemer, Insolvenzrecht 439). Die Unterlassung der Einholung eines solchen Beschlusses der Gläubigerversammlung macht den Beschluß des Konkursgerichtes daher keinesfalls nichtig; er könnte nur unter Umständen - von einem hiezu Berechtigten - als mangelhaft angefochten werden. Die Anfechtung aus diesem Grund könnte jedoch nur dann erfolgversprechend sein, wenn das Konkursgericht sein Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt hätte; liegen die Voraussetzungen für die Ausscheidung nach § 119 Abs 5 KO vor, läge eine Mangelhaftigkeit des Ausscheidungsbeschlusses auch dann nicht vor, wenn - wie hier - die Einholung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung aus zeitlichen Gründen leicht möglich gewesen wäre. Für einen Ausscheidungsbeschluß nach § 119 Abs 5 KO kann nichts anderes als für Beschlüsse nach den §§ 116 und 117 KO gelten; bei allen derartigen Maßnahmen ist grundsätzlich der Gläubigerausschuß beschlußmäßig einzuschalten und daher hat in Ermangelung eines Gläubigerausschusses gemäß § 90 KO das Konkursgericht dessen Obliegenheiten - allenfalls eben nach Einholung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung - wahrzunehmen.Hieraus folgt, daß das Konkursgericht über die Ausscheidung zu entscheiden hat. Die vorherige Einholung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung ist nicht zwingend vorgeschrieben; Paragraph 90, zweiter Satz ist unzweifelhaft eine Kannbestimmung (Petschek/Reimer/Schiemer, Insolvenzrecht 439). Die Unterlassung der Einholung eines solchen Beschlusses der Gläubigerversammlung macht den Beschluß des Konkursgerichtes daher keinesfalls nichtig; er könnte nur unter Umständen - von einem hiezu Berechtigten - als mangelhaft angefochten werden. Die Anfechtung aus diesem Grund könnte jedoch nur dann erfolgversprechend sein, wenn das Konkursgericht sein Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt hätte; liegen die Voraussetzungen für die Ausscheidung nach Paragraph 119, Absatz 5, KO vor, läge eine Mangelhaftigkeit des Ausscheidungsbeschlusses auch dann nicht vor, wenn - wie hier - die Einholung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung aus zeitlichen Gründen leicht möglich gewesen wäre. Für einen Ausscheidungsbeschluß nach Paragraph 119, Absatz 5, KO kann nichts anderes als für Beschlüsse nach den Paragraphen 116 und 117 KO gelten; bei allen derartigen Maßnahmen ist grundsätzlich der Gläubigerausschuß beschlußmäßig einzuschalten und daher hat in Ermangelung eines Gläubigerausschusses gemäß Paragraph 90, KO das Konkursgericht dessen Obliegenheiten - allenfalls eben nach Einholung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung - wahrzunehmen.
An der Rekurslegitimation gegen einen Beschluß auf Ausscheidung (oder einen Beschluß nach den §§ 116 und 117 KO) ändert sich - entgegen der Meinung des Rekursgerichtes - nichts, wenn ein solcher Beschluß in Ermangelung eines Gläubigerausschusses gemäß § 90 KO durch das Konkursgericht gefaßt wurde. Rekurslegitimiert ist der Masseverwalter und der Gemeinschuldner, nicht aber etwa in Ermangelung des Gläubigerausschusses - und daher eines Gläubigerausschußmitgliedes - jeder einzelne Konkursgläubiger. Auch bei Fehlen eines Gläubigerausschusses gibt es keinen Individualrechtschutz für den einzelnen Konkursgläubiger, da dies zu unabsehbaren Verfahrensverzögerungen führen würde; so müßte anderenfalls etwa jedem einzelnen Gläubiger der anfechtbare Beschluß zugestellt werden, da eine Ediktalzustellung nicht in Betracht kommt (vgl 8 Ob 34, 35/95). Solcherart käme es gerade bei geringfügigen Konkursen, in denen die Beigebung eines Gläubigerausschusses nicht geboten erscheint (§ 88 Abs 1 KO), zu einem weit größeren Verfahrensaufwand wie bei Konkursen, in denen die Eigenart oder der besondere Umfang des Unternehmens die Beigebung eines Gläubigerausschusses gebietet. Der einzelne Konkursgläubiger hätte aber in der Gläubigerversammlung die Bestellung eines Gläubigerausschusses beantragen können, sodaß in der Folge ein Mitglied des Gläubigerausschusses seine Interessen auch im Rahmen eines allfälligen Rekursverfahrens hätte vertreten können (AB 1147 Blg NR 15. GP 24; 8 Ob 34, 35/95); hat dies der Gläubiger unterlassen oder ist er mit einem solchen Antrag erfolglos geblieben, steht ihm weiterhin kein Individualmitwirkungsrecht im Verwertungsverfahren und daher auch kein Rekursrecht gegen einen Ausscheidungsbeschluß zu.An der Rekurslegitimation gegen einen Beschluß auf Ausscheidung (oder einen Beschluß nach den Paragraphen 116 und 117 KO) ändert sich - entgegen der Meinung des Rekursgerichtes - nichts, wenn ein solcher Beschluß in Ermangelung eines Gläubigerausschusses gemäß Paragraph 90, KO durch das Konkursgericht gefaßt wurde. Rekurslegitimiert ist der Masseverwalter und der Gemeinschuldner, nicht aber etwa in Ermangelung des Gläubigerausschusses - und daher eines Gläubigerausschußmitgliedes - jeder einzelne Konkursgläubiger. Auch bei Fehlen eines Gläubigerausschusses gibt es keinen Individualrechtschutz für den einzelnen Konkursgläubiger, da dies zu unabsehbaren Verfahrensverzögerungen führen würde; so müßte anderenfalls etwa jedem einzelnen Gläubiger der anfechtbare Beschluß zugestellt werden, da eine Ediktalzustellung nicht in Betracht kommt vergleiche 8 Ob 34, 35/95). Solcherart käme es gerade bei geringfügigen Konkursen, in denen die Beigebung eines Gläubigerausschusses nicht geboten erscheint (Paragraph 88, Absatz eins, KO), zu einem weit größeren Verfahrensaufwand wie bei Konkursen, in denen die Eigenart oder der besondere Umfang des Unternehmens die Beigebung eines Gläubigerausschusses gebietet. Der einzelne Konkursgläubiger hätte aber in der Gläubigerversammlung die Bestellung eines Gläubigerausschusses beantragen können, sodaß in der Folge ein Mitglied des Gläubigerausschusses seine Interessen auch im Rahmen eines allfälligen Rekursverfahrens hätte vertreten können Ausschussbericht 1147 Blg NR 15. Gesetzgebungsperiode 24; 8 Ob 34, 35/95); hat dies der Gläubiger unterlassen oder ist er mit einem solchen Antrag erfolglos geblieben, steht ihm weiterhin kein Individualmitwirkungsrecht im Verwertungsverfahren und daher auch kein Rekursrecht gegen einen Ausscheidungsbeschluß zu.
Hieraus folgt für den vorliegenden Fall, daß der Konkursgläubigerin V***** reg.Gen.m.b.H. ein Rekursrecht gegen den erstgerichtlichen Ausscheidungsbeschluß nicht zustand, sodaß das Rekursgericht nicht aufgrund dieses Rekurses den erstgerichtlichen Beschluß hätte abändern dürfen; es hätte vielmehr den Rekurs als unzulässig zurückweisen müssen.
Der Oberste Gerichtshof hat diesen Umstand aufgrund des zulässigen ordentlichen Revisionsrekurses des Masseverwalters aufzugreifen und deshalb spruchgemäß dahingehend zu entscheiden, daß der Beschluß des Rekursgerichtes dahingehend abgeändert wird, daß der Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß zurückzuweisen ist. Hieraus folgt, daß der erstgerichtliche Beschluß wieder in Kraft tritt. Dem Erstgericht obliegt es, gemäß § 171 KO iVm § 527 Abs 1 ZPO durch den vorliegenden Beschluß allenfalls notwendig werdende Anordnungen zur Herstellung des gesetzmäßigen Grundbuchsstandes zu erlassen.Der Oberste Gerichtshof hat diesen Umstand aufgrund des zulässigen ordentlichen Revisionsrekurses des Masseverwalters aufzugreifen und deshalb spruchgemäß dahingehend zu entscheiden, daß der Beschluß des Rekursgerichtes dahingehend abgeändert wird, daß der Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß zurückzuweisen ist. Hieraus folgt, daß der erstgerichtliche Beschluß wieder in Kraft tritt. Dem Erstgericht obliegt es, gemäß Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 527, Absatz eins, ZPO durch den vorliegenden Beschluß allenfalls notwendig werdende Anordnungen zur Herstellung des gesetzmäßigen Grundbuchsstandes zu erlassen.
Aus den obigen Ausführungen ergibt sich aber auch, daß der Revisionsrekurs der Zweitrevisionsrekurswerberin zurückzuweisen war; ihr steht als Konkursgläubigerin kein Individualmitwirkungsrecht und daher auch kein Rechtsmittelrecht im Verwertungsverfahren zu; sie kann daher die Wiederherstellung des auf ihre Anregung ergangenen erstgerichtlichen Beschlusses nicht beantragen.