Begründung:
Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Erstgerichtes vom 15.10.1993 geschieden. Das Verschulden an der Ehezerrüttung trifft beide Eheleute zu gleichen Teilen. Sie hatten vor dieser Scheidung aus Verschulden beabsichtigt, sich einvernehmlich scheiden zu lassen und am 4.8.1992 vor dem Erstgericht einen Vergleich über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse abgeschlossen. Dieser Vergleich wurde auch erfüllt.
Seit ihrem zweiten Lebensjahr ist die Frau taubstumm, kann aber lesen und schreiben. Sie stellte am 18.4.1994 einen Antrag nach den §§ 81 ff EheG und beantragte, das im bücherlichen Eigentum des Antragsgegners befindliche Einfamilienhaus (samt Einrichtungsgegenständen und Geräten), in dem sich die ehemalige Ehewohnung befand, dem Antragsgegner zuzuweisen, ihn aber zu einer Ausgleichszahlung von S 1 Mill. zu verpflichten. Die Antragstellerin benötige zur Anschaffung einer eigenen Wohnung die begehrte Ausgleichszahlung. Den am 4.8.1992 abgeschlossenen Vergleich habe sie wegen ihrer Taubheit und Sprachbehinderung nicht verstanden. Der Antragsgegner habe ihren Irrtum veranlaßt. Der Vergleich widerspreche auch den guten Sitten.Seit ihrem zweiten Lebensjahr ist die Frau taubstumm, kann aber lesen und schreiben. Sie stellte am 18.4.1994 einen Antrag nach den Paragraphen 81, ff EheG und beantragte, das im bücherlichen Eigentum des Antragsgegners befindliche Einfamilienhaus (samt Einrichtungsgegenständen und Geräten), in dem sich die ehemalige Ehewohnung befand, dem Antragsgegner zuzuweisen, ihn aber zu einer Ausgleichszahlung von S 1 Mill. zu verpflichten. Die Antragstellerin benötige zur Anschaffung einer eigenen Wohnung die begehrte Ausgleichszahlung. Den am 4.8.1992 abgeschlossenen Vergleich habe sie wegen ihrer Taubheit und Sprachbehinderung nicht verstanden. Der Antragsgegner habe ihren Irrtum veranlaßt. Der Vergleich widerspreche auch den guten Sitten.
Das Erstgericht wies den Aufteilungsantrag mit der wesentlichen Begründung ab, daß die Parteien mit dem Vergleich vom 4.8.1992 eine abschließende Regelung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse vereinbart hätten. Da die taubstumme Frau des Lesens und des Schreibens kundig sei, seien keine Formvorschriften verletzt worden (§ 1 Abs.1 lit.e NZwG).Das Erstgericht wies den Aufteilungsantrag mit der wesentlichen Begründung ab, daß die Parteien mit dem Vergleich vom 4.8.1992 eine abschließende Regelung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse vereinbart hätten. Da die taubstumme Frau des Lesens und des Schreibens kundig sei, seien keine Formvorschriften verletzt worden (Paragraph eins, Absatz eins, Litera e, NZwG).
Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Antragstellerin nicht statt. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes über die Wirksamkeit des Vergleichs vom 4.8.1992. Dieser sei von der Antragstellerin bisher nicht wegen Irrtums oder Irreführung in einem streitigen Verfahren angefochten worden. Eine solche Anfechtung könne nur im streitigen Verfahren erfolgen. Mangels Einbringung einer Klage sei mit dem außerstreitigen Aufteilungsverfahren auch nicht innezuhalten gewesen. Der abgeschlossene Vergleich sei nicht sittenwidrig. Die verfahrensrechtliche Postulationsunfähigkeit der Antragstellerin hindere nicht die materielle Wirksamkeit des Vergleichs. Sie sei geschäftsfähig gewesen, habe den schriftlichen Vergleichstext durchgelesen und verstanden. Eine besondere Formvorschrift sei nicht einzuhalten gewesen.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Mit ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs beantragt die Antragstellerin die Abänderung der Entscheidung des Rekursgerichtes dahin, daß die Entscheidung des Erstgerichtes zur Verfahrensergänzung aufgehoben werde. Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Innehaltung des Aufteilungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens C 7/95 des Bezirksgerichtes Kirchberg am Wagram gestellt. Die Antragstellerin habe den Vergleich wegen Irreführung mit einer beim Erstgericht zur genannten Aktenzahl eingebrachten Klage angefochten. Diesen Innehaltungsantrag wies das Erstgericht mit Beschluß vom 28.3.1995 zurück (ON 13). Dem dagegen erhobenen Rekurs der Antragstellerin gab das Rekursgericht nicht statt. Es bestätigte den angefochtenen Beschluß mit der Maßgabe, daß der Innehaltungsantrag statt zurück- abgewiesen wurde (ON 16). Dieser Beschluß erwuchs in Rechtskraft.
Mit dem am 8.5.1995 beim Erstgericht eingelangten, an den Obersten Gerichtshof gerichteten Antrag, begehrt die Antragstellerin neuerlich die Innehaltung des Aufteilungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens C 7/95 des Bezirksgerichtes Kirchberg am Wagram.