Der Revisionsrekurs des Jugendwohlfahrtsträgers ist nicht berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat zwar bisher überwiegend die Ansicht vertreten, dass der Jugendwohlfahrtsträger nicht zum Kollisionskurator bestellt werden könne und § 213 ABGB dahin ausgelegt, dass diese Bestimmung im Kollisionsfall zwischen einem Minderjährigen und seinen Obsorgeberechtigten nicht zum Tragen komme (SZ 67/134; 5 Ob 100/03x; RIS-Justiz RS0117868; gegenteilig: 6 Ob 511/90). Die diesbezüglichen Entscheidungen ergingen jedoch vor dem Familien- und Erbrechts-Änderungsgesetz (FamErbRÄG) 2004, BGBl I Nr 58/2004 vom 21. 6. 2004.Der Oberste Gerichtshof hat zwar bisher überwiegend die Ansicht vertreten, dass der Jugendwohlfahrtsträger nicht zum Kollisionskurator bestellt werden könne und Paragraph 213, ABGB dahin ausgelegt, dass diese Bestimmung im Kollisionsfall zwischen einem Minderjährigen und seinen Obsorgeberechtigten nicht zum Tragen komme (SZ 67/134; 5 Ob 100/03x; RIS-Justiz RS0117868; gegenteilig: 6 Ob 511/90). Die diesbezüglichen Entscheidungen ergingen jedoch vor dem Familien- und Erbrechts-Änderungsgesetz (FamErbRÄG) 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 58 aus 2004, vom 21. 6. 2004.
§ 213 ABGB idF des KindRÄG (Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz) 2001, BGBl I Nr 135/2000, lautet: "Ist eine andere Person mit der Obsorge für einen Minderjährigen ganz oder teilweise zu betrauen und lassen sich dafür Verwandte oder andere nahe stehende oder sonst besonders geeignete Personen nicht finden, so hat das Gericht die Obsorge dem Jugendwohlfahrtsträger zu übertragen."Paragraph 213, ABGB in der Fassung des KindRÄG (Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz) 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 135 aus 2000,, lautet: "Ist eine andere Person mit der Obsorge für einen Minderjährigen ganz oder teilweise zu betrauen und lassen sich dafür Verwandte oder andere nahe stehende oder sonst besonders geeignete Personen nicht finden, so hat das Gericht die Obsorge dem Jugendwohlfahrtsträger zu übertragen."
Mit Art I Z 23 FamErbRÄG 2004 wird dem § 213 ABGB der Satz angefügt: "Gleiches gilt, wenn einem Minderjährigen ein Kurator zu bestellen ist". Diese "Klarstellung der Aufgaben des Jugendwohlfahrtsträgers als Kollisionkurator" wird in den Gesetzesmaterialien (RV 471 BlgNR 22. GP) als einer der wesentlichen Inhalte der Novelle bezeichnet. Konkret wird hiezu ausgeführt, dass in der Rechtsprechung im Hinblick auf die Entscheidung 5 Ob 100/03x Unklarheit herrsche, ob die Gerichte in Ermangelung anderer geeigneter gesetzlicher Vertreter einem Minderjährigen auch den Jugendwohlfahrtsträger zum gesetzlichen Vertreter - etwa als Kollisionskurator nach § 271 ABGB - bestellen könnten. Da gerade in Abstammungssachen - trotz der durch das Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 vorgenommenen Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 271 ABGB - immer wieder Kollisionsfälle auftreten könnten, solle - in Übereinstimmung mit der "bisher überwiegenden" Rechtsprechung - klargestellt werden, dass der Jugendwohlfahrtsträger auch als Kollisionskurator bestellt werden könne (Vorblatt und zu Z 23 [§213] der Regierungsvorlage). Ungeachtet dessen, dass die novellierte Bestimmung erst am 1. 1. 2005 in Kraft tritt (Art IV § 1 FamErbRÄG 2004), ist im Hinblick auf diese unmissverständliche Klarstellung des Gesetzgebers die Divergenz in der Rechtsprechung hinsichtlich der Auslegung des § 213 ABGB im Sinn der von der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweichenden Rechtsprechung des Gerichts zweiter Instanz, die in der bekämpften Entscheidung fortgeführt wurde, zu lösen. Der Anrufung eines verstärkten Senats bedarf es im Hinblick darauf, das das Inkrafttreten der insoweit klarstellenden Gesetzesnovelle unmittelbar bevorsteht, nicht.Mit Artikel römisch eins, Ziffer 23, FamErbRÄG 2004 wird dem Paragraph 213, ABGB der Satz angefügt: "Gleiches gilt, wenn einem Minderjährigen ein Kurator zu bestellen ist". Diese "Klarstellung der Aufgaben des Jugendwohlfahrtsträgers als Kollisionkurator" wird in den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 471, BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode als einer der wesentlichen Inhalte der Novelle bezeichnet. Konkret wird hiezu ausgeführt, dass in der Rechtsprechung im Hinblick auf die Entscheidung 5 Ob 100/03x Unklarheit herrsche, ob die Gerichte in Ermangelung anderer geeigneter gesetzlicher Vertreter einem Minderjährigen auch den Jugendwohlfahrtsträger zum gesetzlichen Vertreter - etwa als Kollisionskurator nach Paragraph 271, ABGB - bestellen könnten. Da gerade in Abstammungssachen - trotz der durch das Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 vorgenommenen Einschränkung des Anwendungsbereichs des Paragraph 271, ABGB - immer wieder Kollisionsfälle auftreten könnten, solle - in Übereinstimmung mit der "bisher überwiegenden" Rechtsprechung - klargestellt werden, dass der Jugendwohlfahrtsträger auch als Kollisionskurator bestellt werden könne (Vorblatt und zu Ziffer 23, [§213] der Regierungsvorlage). Ungeachtet dessen, dass die novellierte Bestimmung erst am 1. 1. 2005 in Kraft tritt (Artikel römisch vier, Paragraph eins, FamErbRÄG 2004), ist im Hinblick auf diese unmissverständliche Klarstellung des Gesetzgebers die Divergenz in der Rechtsprechung hinsichtlich der Auslegung des Paragraph 213, ABGB im Sinn der von der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweichenden Rechtsprechung des Gerichts zweiter Instanz, die in der bekämpften Entscheidung fortgeführt wurde, zu lösen. Der Anrufung eines verstärkten Senats bedarf es im Hinblick darauf, das das Inkrafttreten der insoweit klarstellenden Gesetzesnovelle unmittelbar bevorsteht, nicht.
Dem Revisionsrekurs ist zwar dahin beizupflichten, dass das Gericht vor Bestellung des Jugendwohlfahrtsträgers zum Kollisionskurator zu prüfen hat, ob andere geeignete Personen im Sinn des § 213 ABGB vorhanden sind, die mit diesem Amt betraut werden können. Hier hat sich die Schwester der zukünftigen Wahlmutter (zugleich die Tante der Minderjährigen) als Kuratorin angeboten. Das Rekursgericht hat aber zu Recht darauf hingewiesen, dass ihr Verwandtschaftsverhältnis zu den an der geplanten Adoption beteiligten Personen schon aus objektiver Sicht die unvoreingenommene Ausübung dieses Amtes nicht gewährleistet und dass deshalb weder sie noch sonstige Verwandte oder den Beteiligten nahestehende Personen zur Vertretung der Minderjährigen im Adoptionsverfahren in Frage kommen (vgl. SZ 40/5; Stabentheiner in Rummel ABGB I ³ §§ 271, 272 Rz 4 mwN; Schlemmer in Schwimann ABGB ² § 271 Rz 6).Dem Revisionsrekurs ist zwar dahin beizupflichten, dass das Gericht vor Bestellung des Jugendwohlfahrtsträgers zum Kollisionskurator zu prüfen hat, ob andere geeignete Personen im Sinn des Paragraph 213, ABGB vorhanden sind, die mit diesem Amt betraut werden können. Hier hat sich die Schwester der zukünftigen Wahlmutter (zugleich die Tante der Minderjährigen) als Kuratorin angeboten. Das Rekursgericht hat aber zu Recht darauf hingewiesen, dass ihr Verwandtschaftsverhältnis zu den an der geplanten Adoption beteiligten Personen schon aus objektiver Sicht die unvoreingenommene Ausübung dieses Amtes nicht gewährleistet und dass deshalb weder sie noch sonstige Verwandte oder den Beteiligten nahestehende Personen zur Vertretung der Minderjährigen im Adoptionsverfahren in Frage kommen vergleiche SZ 40/5; Stabentheiner in Rummel ABGB römisch eins ³ Paragraphen 271, 272, Rz 4 mwN; Schlemmer in Schwimann ABGB ² Paragraph 271, Rz 6).
Der angefochtene Beschluss ist daher zu bestätigen.