Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes nicht zulässig.
Der erkennende Senat hat in jüngster Zeit mehrfach die Frage geprüft, ob die handelsrechtlichen Offenlegungsvorschriften und ihre Durchsetzung mit Zwangsstrafen verfassungskonform sind und dem Gemeinschaftsrecht entsprechen. Er ist zum Ergebnis gelangt, dass gegen die Umsetzung der Publizitätsrichtlinie und der Bilanzrichtlinie durch die österreichischen Offenlegungsvorschriften keine Bedenken bestehen und dass die Richtlinien grundrechtskonform sind (6 Ob 307/99m; 6 Ob 5/00d; 6 Ob 14/00b). Auf die eingehende Begründung etwa in 6 Ob 14/00b kann verwiesen werden. Den bisher zur Umsetzung der gesellschaftsrechtlichen Richtlinien ergangenen Entscheidungen des EuGH (vor allem der erst nach der Erlassung der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG ergangenen Entscheidung vom 4. 12. 1997 Slg 1997 I-6843 [Daihatsu]) kommt präjudizieller Charakter zu. Eine Primärrechtswidrigkeit der Richtlinien wegen eklatanter Verletzung von Grundrechten oder eine allfällige Derogation der Richtlinien durch später normiertes Gemeinschaftsrecht hätte der EuGH wahrgenommen.
Der Schwerpunkt des Rechtsmittels liegt in der Relevierung des Grundrechtes auf Datenschutz. Bei "kleinen" Gesellschaften mbH sei eine Offenlegung auch nicht aus den im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Gründen notwendig.Der Schwerpunkt des Rechtsmittels liegt in der Relevierung des Grundrechtes auf Datenschutz. Bei "kleinen" Gesellschaften mbH sei eine Offenlegung auch nicht aus den im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Gründen notwendig.
Als neues Argument führt der Revisionsrekurswerber das Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) ins Treffen, das der Abwendung einer drohenden Insolvenz des Unternehmens dienen solle und in seinem § 5 Abs 3 ausdrücklich eine Veröffentlichung der Einleitung des Verfahrens nach dem URG ausschließe. Dazu ist Folgendes auszuführen:Als neues Argument führt der Revisionsrekurswerber das Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) ins Treffen, das der Abwendung einer drohenden Insolvenz des Unternehmens dienen solle und in seinem Paragraph 5, Absatz 3, ausdrücklich eine Veröffentlichung der Einleitung des Verfahrens nach dem URG ausschließe. Dazu ist Folgendes auszuführen:
Die Offenlegungspflicht von Kapitalgesellschaften dient vorrangig dem Gläubigerschutz, dem wegen der Beschränkung der persönlichen Haftung des Unternehmers zentrale Bedeutung zukommt. Die Kapitalerhaltungsvorschriften sollen die Gläubiger vor künftigen negativen Entwicklungen der Gesellschaften schützen (6 Ob 4/99b). Im Vorfeld dient die im Gemeinschaftsrecht geforderte Publizität von Wirtschaftsdaten diesem Interesse. Der vom Revisionsrekurswerber in den Vordergrund gerückte Schutz personenbezogener Daten kommt nach der Datenschutzrichtlinie (Art 2 lit a) zwar nur natürlichen Personen zu und berührt nach dem Erwägungsgrund Nr 14 nicht die Rechtsvorschriften zum Schutz juristischer Personen bei der Verarbeitung von Daten. § 1 DSG schützt jedoch auch die Daten juristischer Personen. Aus der Entwicklungsgeschichte des Datenschutzes geht aber doch klar hervor, dass zunächst nur das Geheimhaltungsinteresse natürlicher Personen im Vordergrund stand, wie dies aus Art 8 Abs 1 MRK klar hervorgeht. Auch vom Anspruch natürlicher Personen auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung oder des Briefverkehrs kann nach Art 8 Abs 2 MRK aus bestimmten Gründen eine gesetzliche Ausnahme normiert werden, etwa aus dem Grund des wirtschaftlichen Wohls des Landes oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer. Wenn das DSG den Anspruch auf Geheimhaltung auch auf wirtschaftsbezogene Daten juristischer Personen ausdehnt, so ist der Gesetzgeber auch hier berechtigt, in Abwägung der gegenläufigen Interessen Ausnahmen zu statuieren. Der erwähnte Leitgedanke des Gläubigerschutzes rechtfertigt Ausnahmen. Die bekämpfte Offenlegung ist nach Auffassung des erkennenden Senates weder unverhältnismäßig noch verletzt sie das Prinzip des gelindesten Mittels. Dem Sachlichkeitsgebot und dem Gleichbehandlungsgebot wird mit der Differenzierung des Umfanges der Offenlegungspflichten je nach der Größe der Gesellschaften Rechnung getragen. Der Revisionsrekurswerber vermag gegen diese Beurteilung mit seinem Hinweis auf die fehlende Offenlegungspflicht bei der Einleitung des Unternehmensreorganisationsverfahrens keine verfassungsrechtlichen Bedenken zu erzeugen. Das URG, BGBl I 1997/114 bietet (noch) solventen, aber gefährdeten Unternehmen eine besondere Hilfestellung durch Reorganisationsmaßnahmen zur Verbesserung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (§ 1 URG). Das Unternehmen ist zur Einleitung der Reorganisation nicht verpflichtet. § 1 URG hat nach der Erläuterung der Regierungsvorlage keinen Schutzgesetzcharakter (MSA, URG Anm 3 zu § 1). Wenn die Reorganisation in einem staatlichen Fürsorgeverfahren nur dem Unternehmen selbst dient und der Gesetzgeber eine Offenlegung zu Gunsten Dritter für entbehrlich erachtet, kann daraus nicht der vom Rechtsmittelwerber gezogene Schluss abgeleitet werden, dass die gesellschaftsrechtlichen Offenlegungsvorschriften, deren Gesetzeszweck primär im Gläubigerschutz zu erblicken ist, obsolet wäre. Der ins Treffen geführte Wertungswiderspruch liegt wegen des fehlenden Schutzgesetzcharakters des § 1 URG nicht vor. Wenn der Gesetzgeber offenkundig wegen der Freiwilligkeit der Einleitung des Verfahrens eine Offenlegung nicht anordnet, kommt den Offenlegungsvorschriften des HGB umso größere Bedeutung zu. Die Bestandsgefährdung des Unternehmens wird dann nur mehr durch die Veröffentlichung der Bilanzdaten dem Publikum ersichtlich gemacht. Die fehlende Offenlegung nach dem URG spricht daher nicht für, sondern gegen den Standpunkt des Revisionsrekurswerbers.Die Offenlegungspflicht von Kapitalgesellschaften dient vorrangig dem Gläubigerschutz, dem wegen der Beschränkung der persönlichen Haftung des Unternehmers zentrale Bedeutung zukommt. Die Kapitalerhaltungsvorschriften sollen die Gläubiger vor künftigen negativen Entwicklungen der Gesellschaften schützen (6 Ob 4/99b). Im Vorfeld dient die im Gemeinschaftsrecht geforderte Publizität von Wirtschaftsdaten diesem Interesse. Der vom Revisionsrekurswerber in den Vordergrund gerückte Schutz personenbezogener Daten kommt nach der Datenschutzrichtlinie (Artikel 2, Litera a,) zwar nur natürlichen Personen zu und berührt nach dem Erwägungsgrund Nr 14 nicht die Rechtsvorschriften zum Schutz juristischer Personen bei der Verarbeitung von Daten. Paragraph eins, DSG schützt jedoch auch die Daten juristischer Personen. Aus der Entwicklungsgeschichte des Datenschutzes geht aber doch klar hervor, dass zunächst nur das Geheimhaltungsinteresse natürlicher Personen im Vordergrund stand, wie dies aus Artikel 8, Absatz eins, MRK klar hervorgeht. Auch vom Anspruch natürlicher Personen auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung oder des Briefverkehrs kann nach Artikel 8, Absatz 2, MRK aus bestimmten Gründen eine gesetzliche Ausnahme normiert werden, etwa aus dem Grund des wirtschaftlichen Wohls des Landes oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer. Wenn das DSG den Anspruch auf Geheimhaltung auch auf wirtschaftsbezogene Daten juristischer Personen ausdehnt, so ist der Gesetzgeber auch hier berechtigt, in Abwägung der gegenläufigen Interessen Ausnahmen zu statuieren. Der erwähnte Leitgedanke des Gläubigerschutzes rechtfertigt Ausnahmen. Die bekämpfte Offenlegung ist nach Auffassung des erkennenden Senates weder unverhältnismäßig noch verletzt sie das Prinzip des gelindesten Mittels. Dem Sachlichkeitsgebot und dem Gleichbehandlungsgebot wird mit der Differenzierung des Umfanges der Offenlegungspflichten je nach der Größe der Gesellschaften Rechnung getragen. Der Revisionsrekurswerber vermag gegen diese Beurteilung mit seinem Hinweis auf die fehlende Offenlegungspflicht bei der Einleitung des Unternehmensreorganisationsverfahrens keine verfassungsrechtlichen Bedenken zu erzeugen. Das URG, BGBl römisch eins 1997/114 bietet (noch) solventen, aber gefährdeten Unternehmen eine besondere Hilfestellung durch Reorganisationsmaßnahmen zur Verbesserung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (Paragraph eins, URG). Das Unternehmen ist zur Einleitung der Reorganisation nicht verpflichtet. Paragraph eins, URG hat nach der Erläuterung der Regierungsvorlage keinen Schutzgesetzcharakter (MSA, URG Anmerkung 3 zu Paragraph eins,). Wenn die Reorganisation in einem staatlichen Fürsorgeverfahren nur dem Unternehmen selbst dient und der Gesetzgeber eine Offenlegung zu Gunsten Dritter für entbehrlich erachtet, kann daraus nicht der vom Rechtsmittelwerber gezogene Schluss abgeleitet werden, dass die gesellschaftsrechtlichen Offenlegungsvorschriften, deren Gesetzeszweck primär im Gläubigerschutz zu erblicken ist, obsolet wäre. Der ins Treffen geführte Wertungswiderspruch liegt wegen des fehlenden Schutzgesetzcharakters des Paragraph eins, URG nicht vor. Wenn der Gesetzgeber offenkundig wegen der Freiwilligkeit der Einleitung des Verfahrens eine Offenlegung nicht anordnet, kommt den Offenlegungsvorschriften des HGB umso größere Bedeutung zu. Die Bestandsgefährdung des Unternehmens wird dann nur mehr durch die Veröffentlichung der Bilanzdaten dem Publikum ersichtlich gemacht. Die fehlende Offenlegung nach dem URG spricht daher nicht für, sondern gegen den Standpunkt des Revisionsrekurswerbers.
Insoweit sich der Revisionsrekurs gegen die Höhe der verhängten Zwangsstrafe wendet, werden keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG releviert.Insoweit sich der Revisionsrekurs gegen die Höhe der verhängten Zwangsstrafe wendet, werden keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG releviert.