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Rechtssatz RS0113731×

Rechtssatz RS0113731

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113731

Entscheidungsdatum

01.12.2005

Rechtssatz

Wenn das DSG den Anspruch auf Geheimhaltung auch auf wirtschaftsbezogene Daten juristischer Personen ausdehnt, so ist der Gesetzgeber auch hier berechtigt, in Abwägung der gegenläufigen Interessen Ausnahmen zu statuieren. Der erwähnte Leitgedanke des Gläubigerschutzes rechtfertigt Ausnahmen. Die bekämpfte Offenlegung ist weder unverhältnismäßig noch verletzt sie das Prinzip des gelindesten Mittels. Dem Sachlichkeitsgebot und dem Gleichbehandlungsgebot wird mit der Differenzierung des Umfanges der Offenlegungspflichten je nach der Größe der Gesellschaften Rechnung getragen. Paragraph eins, URG hat nach der Erläuterung der Regierungsvorlage keinen Schutzgesetzcharakter. Wenn die Reorganisation in einem staatlichen Fürsorgeverfahren nur dem Unternehmen selbst dient und der Gesetzgeber eine Offenlegung zu Gunsten Dritter für entbehrlich erachtet, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass die gesellschaftsrechtlichen Offenlegungsvorschriften, deren Gesetzeszweck primär im Gläubigerschutz zu erblicken ist, obsolet wäre. Ein Wertungswiderspruch liegt wegen des fehlenden Schutzgesetzcharakters des Paragraph eins, URG nicht vor.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 162/00t
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 162/00t
  • 6 Ob 107/01f
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 107/01f
    Auch; nur: Wenn das DSG den Anspruch auf Geheimhaltung auch auf wirtschaftsbezogene Daten juristischer Personen ausdehnt, so ist der Gesetzgeber auch hier berechtigt, in Abwägung der gegenläufigen Interessen Ausnahmen zu statuieren. Der erwähnte Leitgedanke des Gläubigerschutzes rechtfertigt Ausnahmen. (T1)
  • 6 Ob 269/05k
    Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 269/05k
    Vgl auch; nur: § 1 URG hat nach der Erläuterung der Regierungsvorlage keinen Schutzgesetzcharakter. (T2); Beisatz: Hier: Der Entlastungsbeweis der fehlenden Kausalität der Unterlassung eines Antrags auf Einleitung eines Reorganisationsverfahrens ist sowohl durch den Nachweis, dass die Insolvenz auch bei rechtzeitiger Antragstellung nicht vermieden hätte werden können als auch durch den Nachweis, dass betriebswirtschaftlich sinnvolle außergerichtliche Reorganisationsmaßnahmen- wenn auch letztlich erfolglos-vorgenommen wurden, möglich; § 27 URG. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113731

Dokumentnummer

JJR_20000628_OGH0002_0060OB00162_00T0000_001