I. Im Rekursverfahren ist unstrittig, dass jedenfalls einer der im § 22 Abs 1 URG angeführten Haftungstatbestände für die Haftung eines Geschäftsführers einer prüfpflichtigen Gesellschaft mbH, über deren Vermögen der Anschlusskonkurs eröffnet wurde, vorliegt. Dazu kann auf die nicht bekämpften Rechtsausführungen des Berufungsgerichts verwiesen werden. Es stehen sowohl die Verstöße des prüfpflichtigen Unternehmens gegen Rechnungslegungsvorschriften als auch die fehlende Bestellung eines Abschlussprüfers fest, sodass grundsätzlich von einer Haftung des beklagten Geschäftsführers ausgegangen werden kann.römisch eins. Im Rekursverfahren ist unstrittig, dass jedenfalls einer der im Paragraph 22, Absatz eins, URG angeführten Haftungstatbestände für die Haftung eines Geschäftsführers einer prüfpflichtigen Gesellschaft mbH, über deren Vermögen der Anschlusskonkurs eröffnet wurde, vorliegt. Dazu kann auf die nicht bekämpften Rechtsausführungen des Berufungsgerichts verwiesen werden. Es stehen sowohl die Verstöße des prüfpflichtigen Unternehmens gegen Rechnungslegungsvorschriften als auch die fehlende Bestellung eines Abschlussprüfers fest, sodass grundsätzlich von einer Haftung des beklagten Geschäftsführers ausgegangen werden kann.
Im Rekursverfahren strittig ist die Auslegung des § 27 URG über den Entlastungsbeweis. Der Rekurswerber vertritt dazu die Auffassung, dass sich der Geschäftsführer weder durch den Nachweis entlasten könne, dass auch ein gerichtliches Reorganisationsverfahren die Insolvenz nicht verhindern hätte können, noch durch den Nachweis, dass er ohnehin einen nach betriebswirtschaftlichen Gründen erfolgversprechenden außergerichtlichen Reorganisationsversuch unternommen habe. Der Kläger führt für seinen Standpunkt die vom Berufungsgericht abgelehnte Meinung Mohrs (URG Rz 1 zu § 27) ins Treffen. Für eine Entlastung des Geschäftsführers müsse verlangt werden, dass der außergerichtliche Reorganisationsversuch zumindest „den Vorstellungen des Gesetzgebers, wie im § 10 URG aufgezeigt" entspreche. Dazu habe der Beklagte aber kein ausreichendes Parteivorbringen erstattet, weil er nur Verhandlungen mit der Hausbank und mit einem Hauptgläubiger behauptet habe. Dem Beklagtenvorbringen sei auch nicht zu entnehmen, worin das angeblich die Insolvenz auslösende treuwidrige Verhalten des genannten Gläubigers gelegen sein sollte. Mangels ausreichenden Parteivorbringens habe das Erstgericht den Sachverständigenbeweis zu Recht nicht durchgeführt. Zu diesem Rekursvorbringen ist Folgendes auszuführen:Im Rekursverfahren strittig ist die Auslegung des Paragraph 27, URG über den Entlastungsbeweis. Der Rekurswerber vertritt dazu die Auffassung, dass sich der Geschäftsführer weder durch den Nachweis entlasten könne, dass auch ein gerichtliches Reorganisationsverfahren die Insolvenz nicht verhindern hätte können, noch durch den Nachweis, dass er ohnehin einen nach betriebswirtschaftlichen Gründen erfolgversprechenden außergerichtlichen Reorganisationsversuch unternommen habe. Der Kläger führt für seinen Standpunkt die vom Berufungsgericht abgelehnte Meinung Mohrs (URG Rz 1 zu Paragraph 27,) ins Treffen. Für eine Entlastung des Geschäftsführers müsse verlangt werden, dass der außergerichtliche Reorganisationsversuch zumindest „den Vorstellungen des Gesetzgebers, wie im Paragraph 10, URG aufgezeigt" entspreche. Dazu habe der Beklagte aber kein ausreichendes Parteivorbringen erstattet, weil er nur Verhandlungen mit der Hausbank und mit einem Hauptgläubiger behauptet habe. Dem Beklagtenvorbringen sei auch nicht zu entnehmen, worin das angeblich die Insolvenz auslösende treuwidrige Verhalten des genannten Gläubigers gelegen sein sollte. Mangels ausreichenden Parteivorbringens habe das Erstgericht den Sachverständigenbeweis zu Recht nicht durchgeführt. Zu diesem Rekursvorbringen ist Folgendes auszuführen:
II. Das mit dem IRÄG 1997 eingeführte Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) will Unternehmen eine Hilfestellung in der Krise bieten, ist aber kein Schutzgesetz im Interesse der Gläubiger. Das Gesetz bietet noch solventen, aber gefährdeten Unternehmen eine besondere Hilfestellung durch Reorganisationsmaßnahmen zur Verbesserung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (§ 1 URG). Das Unternehmen ist zur Einleitung der gerichtlichen Reorganisation nicht verpflichtet. § 1 URG hat nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage keinen Schutzgesetzcharakter (6 Ob 162/00t). Der Unternehmer kann die Einleitung des gerichtlichen Reorganisationsverfahrens beantragen, er muss dies aber nicht tun.römisch zwei. Das mit dem IRÄG 1997 eingeführte Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) will Unternehmen eine Hilfestellung in der Krise bieten, ist aber kein Schutzgesetz im Interesse der Gläubiger. Das Gesetz bietet noch solventen, aber gefährdeten Unternehmen eine besondere Hilfestellung durch Reorganisationsmaßnahmen zur Verbesserung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (Paragraph eins, URG). Das Unternehmen ist zur Einleitung der gerichtlichen Reorganisation nicht verpflichtet. Paragraph eins, URG hat nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage keinen Schutzgesetzcharakter (6 Ob 162/00t). Der Unternehmer kann die Einleitung des gerichtlichen Reorganisationsverfahrens beantragen, er muss dies aber nicht tun.
Obwohl also keine Verpflichtung zur Verfahrenseinleitung besteht, normiert das Gesetz eine Haftung des Organs (hier des Geschäftsführers einer Gesellschaft mbH) wegen Unterlassung der Antragstellung (§ 22 Abs 1 Z 1 URG). Die Haftungsbestimmung setzt kein Verschulden des Geschäftsführers voraus (ErlBem RV 734 BlgNR 20. GP 83). Die Haftung hängt daher weder von der Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Geschäftsführers noch von einem Verschulden ab, sie ist eine reine Erfolgshaftung. Die Regierungsvorlage erläutert den Normzweck (aaO) dahin, dass durch den Druck, den die Haftung des § 22 erzeugen soll, ein Tätigwerden der organschaftlichen Vertreter der Kapitalgesellschaft erreicht werden soll.Obwohl also keine Verpflichtung zur Verfahrenseinleitung besteht, normiert das Gesetz eine Haftung des Organs (hier des Geschäftsführers einer Gesellschaft mbH) wegen Unterlassung der Antragstellung (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, URG). Die Haftungsbestimmung setzt kein Verschulden des Geschäftsführers voraus (ErlBem Regierungsvorlage 734, BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 83, ). Die Haftung hängt daher weder von der Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Geschäftsführers noch von einem Verschulden ab, sie ist eine reine Erfolgshaftung. Die Regierungsvorlage erläutert den Normzweck (aaO) dahin, dass durch den Druck, den die Haftung des Paragraph 22, erzeugen soll, ein Tätigwerden der organschaftlichen Vertreter der Kapitalgesellschaft erreicht werden soll.
§ 27 URG reduziert die auf den ersten Blick aufkommenden Bedenken gegen eine verschuldensunabhängige Haftung, die als repressive Strafe angesehen werden könnte. Dem Organ steht der Beweis der fehlenden Kausalität offen. Die Haftung entfällt, wenn die Insolvenz aus anderen Gründen als wegen der Unterlassung der Reorganisation eingetreten ist. Nach der RV (aaO 86) sei die Entlastung dann möglich, „wenn die Insolvenz auf außergewöhnliche, nicht zu erwartende Umstände zurückzuführen war und die Warnfunktion des bilanziellen Reorganisationsbedarfs keineswegs auf einen tatsächlichen Reorganisationsbedarf oder gar auf eine bevorstehende Insolvenz hingewiesen hat" (zitiert bei Schumacher Unternehmensreorganisationsgesetz, ÖBA 1997, 855 [866 f]).Paragraph 27, URG reduziert die auf den ersten Blick aufkommenden Bedenken gegen eine verschuldensunabhängige Haftung, die als repressive Strafe angesehen werden könnte. Dem Organ steht der Beweis der fehlenden Kausalität offen. Die Haftung entfällt, wenn die Insolvenz aus anderen Gründen als wegen der Unterlassung der Reorganisation eingetreten ist. Nach der Regierungsvorlage (aaO 86) sei die Entlastung dann möglich, „wenn die Insolvenz auf außergewöhnliche, nicht zu erwartende Umstände zurückzuführen war und die Warnfunktion des bilanziellen Reorganisationsbedarfs keineswegs auf einen tatsächlichen Reorganisationsbedarf oder gar auf eine bevorstehende Insolvenz hingewiesen hat" (zitiert bei Schumacher Unternehmensreorganisationsgesetz, ÖBA 1997, 855 [866 f]).
III. Art und Umfang des Entlastungsbeweises des § 27 URG werden im Schrifttum unterschiedlich beurteilt:römisch drei. Art und Umfang des Entlastungsbeweises des Paragraph 27, URG werden im Schrifttum unterschiedlich beurteilt:
Mohr (URG § 27 Anm 1 ff) vertritt die oben zitierte Auffassung der RV. Auf diese Weise werde die typische schadenersatzrechtliche Verknüpfung zwischen dem Vorliegen der Kennzahlen des § 22 Abs 1 Z 1 URG und dem Eintritt der Insolvenz des Unternehmens hergestellt. Der Beweis, dass bei Erhalt des Berichts des Abschlussprüfers tatsächlich kein Reorganisationsbedarf bestanden habe oder dass die Insolvenz wegen eines Forderungsausfalls („Folgekonkurs") eingetreten sei, entlaste. Die Haftung entfalle aber nicht, wenn bewiesen werde, dass eine Reorganisation im Rahmen des Reorganisationsverfahrens nicht möglich gewesen wäre, etwa weil eine Herabsetzung der Forderungen erforderlich gewesen wäre und die Gläubiger dem Reorganisationsplan nicht zugestimmt hätten. Die Haftung bestehe auch dann, wenn das Organ ex ante vernünftige Sanierungsschritte versucht, jedoch auf die Einschaltung des Gerichts und damit eines Reorganisationsprüfers verzichtet habe. Dessen Einschaltung hätte den Sanierungserfolg fördern können, weil der Reorganisationsprüfer den Reorganisationsplan objektiv prüfe und daher eher eine Zustimmung der einbezogenen Personen zu erwarten sei.Mohr (URG Paragraph 27, Anmerkung eins, ff) vertritt die oben zitierte Auffassung der Regierungsvorlage Auf diese Weise werde die typische schadenersatzrechtliche Verknüpfung zwischen dem Vorliegen der Kennzahlen des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, URG und dem Eintritt der Insolvenz des Unternehmens hergestellt. Der Beweis, dass bei Erhalt des Berichts des Abschlussprüfers tatsächlich kein Reorganisationsbedarf bestanden habe oder dass die Insolvenz wegen eines Forderungsausfalls („Folgekonkurs") eingetreten sei, entlaste. Die Haftung entfalle aber nicht, wenn bewiesen werde, dass eine Reorganisation im Rahmen des Reorganisationsverfahrens nicht möglich gewesen wäre, etwa weil eine Herabsetzung der Forderungen erforderlich gewesen wäre und die Gläubiger dem Reorganisationsplan nicht zugestimmt hätten. Die Haftung bestehe auch dann, wenn das Organ ex ante vernünftige Sanierungsschritte versucht, jedoch auf die Einschaltung des Gerichts und damit eines Reorganisationsprüfers verzichtet habe. Dessen Einschaltung hätte den Sanierungserfolg fördern können, weil der Reorganisationsprüfer den Reorganisationsplan objektiv prüfe und daher eher eine Zustimmung der einbezogenen Personen zu erwarten sei.
Im Gegensatz dazu halten andere Autoren den Entlastungsbeweis in einem viel weiteren Umfang für möglich:
Schumacher (aaO ÖBA 1997, 867) vertritt trotz des für eine restriktive Auslegung sprechenden, in der RV angeführten Anwendungsfalls der „außergewöhnlichen Umstände" die Auffassung, dass durchaus auch keineswegs ungewöhnliche, möglicherweise auch innerhalb des Erwartungshorizonts gelegene Vorkommnisse zum rechtlichen Schluss führen könnten, dass die Insolvenz letztlich aus „anderen Gründen" als wegen der Unterlassung der Reorganisation eingetreten ist. Mögliche Beweisthemen des Entlastungsbeweises könnten daher zum Beispiel sein: dass auch ein rechtzeitig eingeleitetes Reorganisationsverfahren am Eintritt der Insolvenz nichts geändert hätte; dass die Insolvenz auf außergewöhnliche - vor allem exogene - Umstände (etwa eine Kundeninsolvenz) zurückzuführen sei; dass die vom Abschlussprüfer dargelegten Kennzahlen in Wirklichkeit keinen tatsächlichen Reorganisationsbedarf dargestellt hätten oder dass die Insolvenz schon vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Vermutung des Reorganisationsbedarfs bestanden habe.Schumacher (aaO ÖBA 1997, 867) vertritt trotz des für eine restriktive Auslegung sprechenden, in der Regierungsvorlage angeführten Anwendungsfalls der „außergewöhnlichen Umstände" die Auffassung, dass durchaus auch keineswegs ungewöhnliche, möglicherweise auch innerhalb des Erwartungshorizonts gelegene Vorkommnisse zum rechtlichen Schluss führen könnten, dass die Insolvenz letztlich aus „anderen Gründen" als wegen der Unterlassung der Reorganisation eingetreten ist. Mögliche Beweisthemen des Entlastungsbeweises könnten daher zum Beispiel sein: dass auch ein rechtzeitig eingeleitetes Reorganisationsverfahren am Eintritt der Insolvenz nichts geändert hätte; dass die Insolvenz auf außergewöhnliche - vor allem exogene - Umstände (etwa eine Kundeninsolvenz) zurückzuführen sei; dass die vom Abschlussprüfer dargelegten Kennzahlen in Wirklichkeit keinen tatsächlichen Reorganisationsbedarf dargestellt hätten oder dass die Insolvenz schon vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Vermutung des Reorganisationsbedarfs bestanden habe.
Schumacher ist ferner der Ansicht, dass sich der Unternehmer auch dadurch entlasten könne, dass er nach Vorliegen des Berichts des Abschlussprüfers gemäß § 22 Abs 1 Z 1 URG anstelle eines Reorganisationsverfahrens ein Ausgleichsverfahren beantragt. Ein solcher Antrag sei geeignet, die Haftung gemäß § 22 URG nicht eintreten zu lassen. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit veranlasse der Unternehmer mit seinem Ausgleichsantrag ein „Mehr" im Sinne des Gläubigerschutzes und regelmäßig auch für das Unternehmen selbst, als durch einen Antrag auf Einleitung des Reorganisationsverfahrens.Schumacher ist ferner der Ansicht, dass sich der Unternehmer auch dadurch entlasten könne, dass er nach Vorliegen des Berichts des Abschlussprüfers gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, URG anstelle eines Reorganisationsverfahrens ein Ausgleichsverfahren beantragt. Ein solcher Antrag sei geeignet, die Haftung gemäß Paragraph 22, URG nicht eintreten zu lassen. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit veranlasse der Unternehmer mit seinem Ausgleichsantrag ein „Mehr" im Sinne des Gläubigerschutzes und regelmäßig auch für das Unternehmen selbst, als durch einen Antrag auf Einleitung des Reorganisationsverfahrens.
Nach Dellinger (Vorstands- und Geschäftsführerhaftung nach dem URG, ZIK 1997, 207 [213]) setze der Entlastungsbeweis entgegen der engen Auffassung der RV nicht außergewöhnliche Umstände als Insolvenzursache voraus. Eine erste Entlastungsmöglichkeit liege im Nachweis, dass die Insolvenz auch eingetreten wäre, wenn das gerichtliche Reorganisationsverfahren durchgeführt worden wäre. Das Unternehmen dürfe „je nach Lage des Falles" auf die Einschaltung des Gerichts und damit eines Reorganisationsprüfers, nicht aber auf die Erstellung eines (außergerichtlichen) Reorganisationsplans mit (ex ante betrachteten) vernünftigen Sanierungsschritten verzichten, etwa wenn es seinen Kreditbedarf auch ohne die Anfechtungsprivilegien des URG und die Freistellung vom Eigenkapitalersatzrecht decken könnte. Die Kosten des Reorganisationsprüfers und des Verfahrens könnten schließlich den Eintritt der Insolvenz sogar beschleunigen. Ein zweiter Entlastungsbeweis liege im Nachweis, dass die Reorganisation gar nicht unterlassen, sondern außergerichtlich nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ohnehin versucht worden sei. Der Gesetzgeber spreche im § 1 URG nur von Reorganisation und nicht von einem gerichtlichen Reorganisationsverfahren. In den Gesetzesmaterialien sei nur vom Druck auf die Organe zum Ergreifen rechtzeitiger Gegenmaßnahmen des reorganisationsbedürftigen Unternehmens gegen die Insolvenzgefahr die Rede. Einzige Sanktion der Unterlassung der Einleitung eines gerichtlichen Reorganisationsverfahrens sei die Beweislastumkehr des § 27 URG.Nach Dellinger (Vorstands- und Geschäftsführerhaftung nach dem URG, ZIK 1997, 207 [213]) setze der Entlastungsbeweis entgegen der engen Auffassung der Regierungsvorlage nicht außergewöhnliche Umstände als Insolvenzursache voraus. Eine erste Entlastungsmöglichkeit liege im Nachweis, dass die Insolvenz auch eingetreten wäre, wenn das gerichtliche Reorganisationsverfahren durchgeführt worden wäre. Das Unternehmen dürfe „je nach Lage des Falles" auf die Einschaltung des Gerichts und damit eines Reorganisationsprüfers, nicht aber auf die Erstellung eines (außergerichtlichen) Reorganisationsplans mit (ex ante betrachteten) vernünftigen Sanierungsschritten verzichten, etwa wenn es seinen Kreditbedarf auch ohne die Anfechtungsprivilegien des URG und die Freistellung vom Eigenkapitalersatzrecht decken könnte. Die Kosten des Reorganisationsprüfers und des Verfahrens könnten schließlich den Eintritt der Insolvenz sogar beschleunigen. Ein zweiter Entlastungsbeweis liege im Nachweis, dass die Reorganisation gar nicht unterlassen, sondern außergerichtlich nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ohnehin versucht worden sei. Der Gesetzgeber spreche im Paragraph eins, URG nur von Reorganisation und nicht von einem gerichtlichen Reorganisationsverfahren. In den Gesetzesmaterialien sei nur vom Druck auf die Organe zum Ergreifen rechtzeitiger Gegenmaßnahmen des reorganisationsbedürftigen Unternehmens gegen die Insolvenzgefahr die Rede. Einzige Sanktion der Unterlassung der Einleitung eines gerichtlichen Reorganisationsverfahrens sei die Beweislastumkehr des Paragraph 27, URG.
Mit ähnlichen Argumenten und diese weiterführend plädiert auch Raoul Wagner, Geschäftsführerhaftung und URG (1999), für einen weiten Anwendungsbereich des Freibeweises nach § 27 URG. Der Autor hält die Einschränkung des Haftungsentfalls auf das Vorliegen einer außergewöhnlichen Insolvenzursache für geradezu „unerträglich" (aaO Rz 195). Der Gesetzgeber habe sich bei seiner Wortwahl in den §§ 1 und 27 URG, wo jeweils nur von Reorganisation und nicht von Reorganisationsverfahren die Rede ist, nicht vergriffen (aaO Rz 197-199). Der Unternehmer müsse nur nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen fristgerecht Maßnamen zur Verbesserung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens, die dessen nachhaltige Weiterführung ermöglichen, gesetzt haben, womit er zweifelsohne dartue, dass die Insolvenz aus anderen Gründen als wegen der Unterlassung der Reorganisation eingetreten ist (aaO Rz 201). Dies gehe schon daraus hervor, dass die Entscheidung zur außergerichtlichen Reorganisation nicht nur bei kleineren Unternehmen der aussichtsreichere Weg sein könne, da die im Gesetz vorgesehene, aber de facto nicht vorstellbare Diskretion des Reorganisationsverfahrens und die Kosten dieses Verfahrens dem Unternehmen in vielen Fällen weit mehr schaden, als die für das Unternehmen günstigen Anfechtungsbestimmungen und der Reorganisationsprüfer nutzen könnten (Rz 221). Grundsätzlich sei die Reorganisation außerhalb eines Reorganisationsverfahrens die schnellste und billigste Lösung. Der Vorteil der Diskretion werde in der Mehrzahl der Fälle die Vorteile des gerichtlichen Reorganisationsverfahrens mit seinem Anfechtungsschutz und der Ausklammerung von den Regeln des Eigenkapitalersatzrechts überwiegen (Rz 262). Dass das Organ eine gesellschaftsrechtliche Sanierungspflicht treffe, ergebe sich aus § 25 GmbHG bzw den §§ 70 und 84 AktG. Wenn nun das gerichtliche Reorganisationsverfahren ex ante betrachtet dem Geschäftsmann riskanter erscheine (etwa wegen der nicht erreichbaren Diskretion) als eine außergerichtliche Reorganisation, sei das Organ sogar dazu verpflichtet, kein gerichtliches Reorganisationsverfahren einzuleiten, sondern außergerichtlich zu reorganisieren (Rz 270). Zur kreditschädigenden Wirkung des gerichtlichen Reorganisationsverfahrens verweist der Autor insbesondere auf die Nichteffizienz des § 5 Abs 3 URG, wonach die Einleitung des Reorganisationsverfahrens nicht öffentlich bekanntzumachen ist. Gemäß § 7 URG sei aber die Zustimmung aller am Verfahren Beteiligten einzuholen. Es sei demnach davon auszugehen, dass sich die Einleitung des Verfahrens „wie ein Lauffeuer" unter den Geschäftspartnern des Unternehmers herumsprechen werde. Die Geschäftspartner und Gläubiger könnten dann „mit dem Schlimmsten rechnen" und versuchen, die Verbindungen zum Unternehmen zu kappen. Mit dem Bekanntwerden eines Reorganisationsverfahrens könne die Solvenz unverzüglich in eine Insolvenz umschlagen (Rz 87).Mit ähnlichen Argumenten und diese weiterführend plädiert auch Raoul Wagner, Geschäftsführerhaftung und URG (1999), für einen weiten Anwendungsbereich des Freibeweises nach Paragraph 27, URG. Der Autor hält die Einschränkung des Haftungsentfalls auf das Vorliegen einer außergewöhnlichen Insolvenzursache für geradezu „unerträglich" (aaO Rz 195). Der Gesetzgeber habe sich bei seiner Wortwahl in den Paragraphen eins und 27 URG, wo jeweils nur von Reorganisation und nicht von Reorganisationsverfahren die Rede ist, nicht vergriffen (aaO Rz 197-199). Der Unternehmer müsse nur nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen fristgerecht Maßnamen zur Verbesserung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens, die dessen nachhaltige Weiterführung ermöglichen, gesetzt haben, womit er zweifelsohne dartue, dass die Insolvenz aus anderen Gründen als wegen der Unterlassung der Reorganisation eingetreten ist (aaO Rz 201). Dies gehe schon daraus hervor, dass die Entscheidung zur außergerichtlichen Reorganisation nicht nur bei kleineren Unternehmen der aussichtsreichere Weg sein könne, da die im Gesetz vorgesehene, aber de facto nicht vorstellbare Diskretion des Reorganisationsverfahrens und die Kosten dieses Verfahrens dem Unternehmen in vielen Fällen weit mehr schaden, als die für das Unternehmen günstigen Anfechtungsbestimmungen und der Reorganisationsprüfer nutzen könnten (Rz 221). Grundsätzlich sei die Reorganisation außerhalb eines Reorganisationsverfahrens die schnellste und billigste Lösung. Der Vorteil der Diskretion werde in der Mehrzahl der Fälle die Vorteile des gerichtlichen Reorganisationsverfahrens mit seinem Anfechtungsschutz und der Ausklammerung von den Regeln des Eigenkapitalersatzrechts überwiegen (Rz 262). Dass das Organ eine gesellschaftsrechtliche Sanierungspflicht treffe, ergebe sich aus Paragraph 25, GmbHG bzw den Paragraphen 70 und 84 AktG. Wenn nun das gerichtliche Reorganisationsverfahren ex ante betrachtet dem Geschäftsmann riskanter erscheine (etwa wegen der nicht erreichbaren Diskretion) als eine außergerichtliche Reorganisation, sei das Organ sogar dazu verpflichtet, kein gerichtliches Reorganisationsverfahren einzuleiten, sondern außergerichtlich zu reorganisieren (Rz 270). Zur kreditschädigenden Wirkung des gerichtlichen Reorganisationsverfahrens verweist der Autor insbesondere auf die Nichteffizienz des Paragraph 5, Absatz 3, URG, wonach die Einleitung des Reorganisationsverfahrens nicht öffentlich bekanntzumachen ist. Gemäß Paragraph 7, URG sei aber die Zustimmung aller am Verfahren Beteiligten einzuholen. Es sei demnach davon auszugehen, dass sich die Einleitung des Verfahrens „wie ein Lauffeuer" unter den Geschäftspartnern des Unternehmers herumsprechen werde. Die Geschäftspartner und Gläubiger könnten dann „mit dem Schlimmsten rechnen" und versuchen, die Verbindungen zum Unternehmen zu kappen. Mit dem Bekanntwerden eines Reorganisationsverfahrens könne die Solvenz unverzüglich in eine Insolvenz umschlagen (Rz 87).
IV. Der Senat hält die wiedergegebene Begründung der im Schrifttum mehrheitlich vertretenen Meinung für stichhältig. Danach ist der im § 27 URG normierte Entlastungsbeweis über die fehlende Kausalität der Unterlassung eines Antrags auf Einleitung eines Reorganisationsverfahrens sowohl durch den Nachweis möglich, dass die Insolvenz auch bei rechtzeitiger Antragstellung nicht vermieden hätte werden können als auch durch den Nachweis, dass betriebswirtschaftlich sinnvolle außergerichtliche Reorganisationsmaßnahmen - wenn auch letztlich erfolglos - vorgenommen wurden.römisch vier. Der Senat hält die wiedergegebene Begründung der im Schrifttum mehrheitlich vertretenen Meinung für stichhältig. Danach ist der im Paragraph 27, URG normierte Entlastungsbeweis über die fehlende Kausalität der Unterlassung eines Antrags auf Einleitung eines Reorganisationsverfahrens sowohl durch den Nachweis möglich, dass die Insolvenz auch bei rechtzeitiger Antragstellung nicht vermieden hätte werden können als auch durch den Nachweis, dass betriebswirtschaftlich sinnvolle außergerichtliche Reorganisationsmaßnahmen - wenn auch letztlich erfolglos - vorgenommen wurden.
1. Schon die grammatikalisch-logische Interpretation des § 27 URG weist auf einen weiten Anwendungsbereich des Haftungsentfalls hin (arg.: „...aus anderen Gründen") und spricht gegen eine nur aus der Formulierung des in der RV angeführten Beispiels abgeleitete restriktive Einschränkung auf außergewöhnliche, die Insolvenz auslösenden Umstände, wie etwa ein überraschender Forderungsausfall aufgrund der Insolvenz eines Geschäftspartners.1. Schon die grammatikalisch-logische Interpretation des Paragraph 27, URG weist auf einen weiten Anwendungsbereich des Haftungsentfalls hin (arg.: „...aus anderen Gründen") und spricht gegen eine nur aus der Formulierung des in der Regierungsvorlage angeführten Beispiels abgeleitete restriktive Einschränkung auf außergewöhnliche, die Insolvenz auslösenden Umstände, wie etwa ein überraschender Forderungsausfall aufgrund der Insolvenz eines Geschäftspartners.
Es trifft auch zu, dass nach dem Gesetzeswortlaut der §§ 1 und 27 URG, die jeweils nur auf den Begriff der „Reorganisation" abstellen, § 27 URG nicht im Sinne der Meinung des Rekurswerbers ausgelegt werden müsste, dass außergerichtliche Reorganisationsmaßnahmen unbeachtlich wären und nicht als Entlastungsgrund geltend gemacht werden dürften.Es trifft auch zu, dass nach dem Gesetzeswortlaut der Paragraphen eins und 27 URG, die jeweils nur auf den Begriff der „Reorganisation" abstellen, Paragraph 27, URG nicht im Sinne der Meinung des Rekurswerbers ausgelegt werden müsste, dass außergerichtliche Reorganisationsmaßnahmen unbeachtlich wären und nicht als Entlastungsgrund geltend gemacht werden dürften.
2. Wenn die gegenteilige Ansicht Mohrs auf die in der RV angeführte „typische schadenersatzrechtliche Verknüpfung" zwischen dem Vorliegen der Kennzahlen des § 22 Abs 1 Z 1 URG und dem Eintritt der Insolvenz des Unternehmens verweist, so spricht nach Auffassung des Senats dieser Hinweis in den Gesetzesmaterialien sogar für die Beachtlichkeit auch außergerichtlicher Reorganisationsmaßnahmen, kann doch im Bereich des Schadenersatzrechts der Entfall der Haftung regelmäßig auf den Nachweis des sogenannten rechtmäßigen Alternativverhaltens gestützt werden. Wer nach § 1311 ABGB wegen Verletzung einer Schutzvorschrift haftet, kann sich von der Haftung durch den Beweis befreien, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn sich der Gesetzesverletzer vorschriftsmäßig verhalten hätte (RIS-Justiz RS0027364). Dies muss hier umso mehr gelten, als das URG - wie ausgeführt - kein Schutzgesetz etwa zugunsten der Gläubiger ist und für die Haftung des Geschäftsführers grundsätzlich weder Rechtswidrigkeit noch Verschulden Voraussetzung ist. § 27 URG kann jedenfalls nicht die Anordnung des Gesetzgebers entnommen werden, dass die Berufung auf ein pflichtgemäßes Alternativverhalten unzulässig wäre. Demnach ist der Entlastungsbeweis durch den Nachweis, dass die Insolvenz auch bei rechtzeitiger Antragstellung auf Einleitung eines gerichtlichen Reorganisationsverfahrens eingetreten wäre, zulässig.2. Wenn die gegenteilige Ansicht Mohrs auf die in der Regierungsvorlage angeführte „typische schadenersatzrechtliche Verknüpfung" zwischen dem Vorliegen der Kennzahlen des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, URG und dem Eintritt der Insolvenz des Unternehmens verweist, so spricht nach Auffassung des Senats dieser Hinweis in den Gesetzesmaterialien sogar für die Beachtlichkeit auch außergerichtlicher Reorganisationsmaßnahmen, kann doch im Bereich des Schadenersatzrechts der Entfall der Haftung regelmäßig auf den Nachweis des sogenannten rechtmäßigen Alternativverhaltens gestützt werden. Wer nach Paragraph 1311, ABGB wegen Verletzung einer Schutzvorschrift haftet, kann sich von der Haftung durch den Beweis befreien, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn sich der Gesetzesverletzer vorschriftsmäßig verhalten hätte (RIS-Justiz RS0027364). Dies muss hier umso mehr gelten, als das URG - wie ausgeführt - kein Schutzgesetz etwa zugunsten der Gläubiger ist und für die Haftung des Geschäftsführers grundsätzlich weder Rechtswidrigkeit noch Verschulden Voraussetzung ist. Paragraph 27, URG kann jedenfalls nicht die Anordnung des Gesetzgebers entnommen werden, dass die Berufung auf ein pflichtgemäßes Alternativverhalten unzulässig wäre. Demnach ist der Entlastungsbeweis durch den Nachweis, dass die Insolvenz auch bei rechtzeitiger Antragstellung auf Einleitung eines gerichtlichen Reorganisationsverfahrens eingetreten wäre, zulässig.
3. Dies gilt auch für den Entlastungseinwand der ohnehin durchgeführten außergerichtlichen Reorganisationsmaßnahmen:
Die im zitierten Schrifttum angeführten Argumente über die Sinnhaftigkeit bloß außergerichtlicher Reorganisationsmaßnahmen sind stichhältig und zu billigen. Solche Maßnahmen haben gegenüber dem gerichtlichen Reorganisationsverfahren den Vorteil der diskreten Abwicklung. Wohl ist gemäß § 5 Abs 3 URG die Einleitung des Verfahrens nicht öffentlich bekanntzumachen. Da aber im Reorganisationsplan die Zustimmung der dort einbezogenen Beteiligten nachzuweisen ist (§ 7 URG) liegt das von Wagner ins Treffen geführte Bekanntwerden der Krisensituation („wie ein Lauffeuer") auf der Hand, sodass die Einleitung des Verfahrens durchaus kontraproduktiv sein kann und dadurch die Insolvenz gerade erst recht herbeigeführt wird. Das zweite zu billigende Argument ist das der Kosten. Im gerichtlichen Verfahren fallen hohe Kosten des Reorganisationsprüfers (§ 15 URG) und der Gläubigerschutzverbände (§ 16 URG) an. Es wäre mit vernünftigen Wertungen nicht vereinbar, wenn ein Unternehmer (das Organ der Kapitalgesellschaft) die einzig sinnvolle wirtschaftliche Maßnahme einer außergerichtlichen Reorganisation nicht in Angriff nehmen darf, weil er sich ansonsten der Haftung nach § 22 URG aussetzt und ihm der Entlastungsbeweis nach § 27 URG verwehrt wird, obwohl er nachweisen kann, dass seine Maßnahmen das richtige Mittel zur Erhaltung der Solvenz waren. Bei einer solchen Gesetzesauslegung wäre es auch nicht erklärbar, weshalb § 1 URG eine Kann-Bestimmung ist. Bei der vom Rekurswerber angestrebten Auslegung mutierte die Haftungsbestimmung des § 22 URG zu einer repressiven Strafe wegen eines Formaldelikts, dessen Verwirklichung keinen Schaden auslöste. Dies kann mit dem angeführten Fürsorgezweck des URG zugunsten des gefährdeten Unternehmens ebensowenig in Einklang gebracht werden wie mit der allgemeinen Zielsetzung, dass das Organ zu wirksamen Reorganisationsmaßnahmen zu motivieren ist. Dass im Sinne der Ausführungen Wagners im Einzelfall „diskrete" außergerichtliche Maßnahmen wirksamere Mittel darstellen können als das gerichtliche Reorganisationsverfahren, ist unschwer nachzuvollziehen.Die im zitierten Schrifttum angeführten Argumente über die Sinnhaftigkeit bloß außergerichtlicher Reorganisationsmaßnahmen sind stichhältig und zu billigen. Solche Maßnahmen haben gegenüber dem gerichtlichen Reorganisationsverfahren den Vorteil der diskreten Abwicklung. Wohl ist gemäß Paragraph 5, Absatz 3, URG die Einleitung des Verfahrens nicht öffentlich bekanntzumachen. Da aber im Reorganisationsplan die Zustimmung der dort einbezogenen Beteiligten nachzuweisen ist (Paragraph 7, URG) liegt das von Wagner ins Treffen geführte Bekanntwerden der Krisensituation („wie ein Lauffeuer") auf der Hand, sodass die Einleitung des Verfahrens durchaus kontraproduktiv sein kann und dadurch die Insolvenz gerade erst recht herbeigeführt wird. Das zweite zu billigende Argument ist das der Kosten. Im gerichtlichen Verfahren fallen hohe Kosten des Reorganisationsprüfers (Paragraph 15, URG) und der Gläubigerschutzverbände (Paragraph 16, URG) an. Es wäre mit vernünftigen Wertungen nicht vereinbar, wenn ein Unternehmer (das Organ der Kapitalgesellschaft) die einzig sinnvolle wirtschaftliche Maßnahme einer außergerichtlichen Reorganisation nicht in Angriff nehmen darf, weil er sich ansonsten der Haftung nach Paragraph 22, URG aussetzt und ihm der Entlastungsbeweis nach Paragraph 27, URG verwehrt wird, obwohl er nachweisen kann, dass seine Maßnahmen das richtige Mittel zur Erhaltung der Solvenz waren. Bei einer solchen Gesetzesauslegung wäre es auch nicht erklärbar, weshalb Paragraph eins, URG eine Kann-Bestimmung ist. Bei der vom Rekurswerber angestrebten Auslegung mutierte die Haftungsbestimmung des Paragraph 22, URG zu einer repressiven Strafe wegen eines Formaldelikts, dessen Verwirklichung keinen Schaden auslöste. Dies kann mit dem angeführten Fürsorgezweck des URG zugunsten des gefährdeten Unternehmens ebensowenig in Einklang gebracht werden wie mit der allgemeinen Zielsetzung, dass das Organ zu wirksamen Reorganisationsmaßnahmen zu motivieren ist. Dass im Sinne der Ausführungen Wagners im Einzelfall „diskrete" außergerichtliche Maßnahmen wirksamere Mittel darstellen können als das gerichtliche Reorganisationsverfahren, ist unschwer nachzuvollziehen.
4. Aus den dargelegten Gründen hat das Berufungsgericht zutreffend den Entlastungsbeweis zu den beiden angeführten Beweisthemen für zulässig erachtet, also sowohl in Richtung eines Sachverhalts, dass zum Zeitpunkt der Kenntnis eines Reorganisationsbedarfs bereits eine so schlechte Finanzsituation des Unternehmens bestand, dass die Einleitung von Reorganisationsmaßnahmen bereits zu spät gekommen wäre, als auch (alternativ) dahin, dass wirtschaftlich vernünftige außergerichtliche Maßnahmen ex ante betrachtet noch möglich waren und tatsächlich auch ergriffen wurden.
Insoweit im Rekurs auch die verfahrensrechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts über ein ausreichendes Parteivorbringen des Beklagten als Grundlage des Entlastungsbeweises und über die Rechtzeitigkeit des gestellten Beweisantrags bekämpft wird, ist auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Insoweit im Rekurs auch die verfahrensrechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts über ein ausreichendes Parteivorbringen des Beklagten als Grundlage des Entlastungsbeweises und über die Rechtzeitigkeit des gestellten Beweisantrags bekämpft wird, ist auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.