Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes ist die Revision des Beklagten nicht zulässig. Welche Art das Wohnrecht im Einzelfall ist und ob dem Beklagten ein gegen jeden wirkendes dingliches Recht oder ein obligatorisches Gebrauchsrecht eingeräumt wurde, richtet sich nach der Auslegung des Erwerbstitels (WoBl 1996/80; WoBl 1998/205). Dieser Beurteilung kommt im Allgemeinen keine über den konkreten Anlassfall hinausgehende Bedeutung zu. Das Berufungsgericht hat das dem Beklagten eingeräumte Wohnrecht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände als ein dem Rechtsvorgänger des Klägers gegenüber begründetes obligatorisches Wohnungsgebrauchsrecht beurteilt, dessen Verbücherung als Servitut nie in Frage gestanden sei (vgl zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt 7 Ob 207/97k).Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes ist die Revision des Beklagten nicht zulässig. Welche Art das Wohnrecht im Einzelfall ist und ob dem Beklagten ein gegen jeden wirkendes dingliches Recht oder ein obligatorisches Gebrauchsrecht eingeräumt wurde, richtet sich nach der Auslegung des Erwerbstitels (WoBl 1996/80; WoBl 1998/205). Dieser Beurteilung kommt im Allgemeinen keine über den konkreten Anlassfall hinausgehende Bedeutung zu. Das Berufungsgericht hat das dem Beklagten eingeräumte Wohnrecht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände als ein dem Rechtsvorgänger des Klägers gegenüber begründetes obligatorisches Wohnungsgebrauchsrecht beurteilt, dessen Verbücherung als Servitut nie in Frage gestanden sei vergleiche zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt 7 Ob 207/97k).
Die Revision stellt nicht in Abrede, dass der Kläger das mit seinem Rechtsvorgänger vereinbarte Wohnrecht des Beklagten nicht übernommen hat, meint jedoch die Kenntnis des Klägers reichte für die Wirksamkeit des Wohnrechts auch ihm gegenüber aus.
Die in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung, wonach der Einzelrechtsnachfolger auch eine vertragliche (nicht verbücherte) Dienstbarkeit gegen sich gelten lassen müsse, wenn er von ihr bei Erwerb Kenntnis gehabt hätte oder hätte haben müssen - die Dienstbarkeit somit für ihn offenkundig sei - bezieht sich auf Fälle, in denen dem Berechtigten (nach der Vereinbarung) ein gegen jedermann wirkendes (dingliches) Recht eingeräumt werden sollte. Dass ein bloß auf die Benutzung einer Wohnung gerichtetes obligatorisches Recht einer nicht verbücherten Dienstbarkeit keineswegs gleichgesetzt werden kann, hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen (MietSlg 48.027). Nach herrschender Auffassung geht ein ohne dingliche Wirkung begründetes, auf die Benützung einer Wohnung gerichtetes obligatorisches Wohnrecht auf den Einzelrechtsnachfolger des Verpflichteten nur dann über, wenn er es ausdrücklich oder schlüssig übernommen hat (MietSlg 39.038; MietSlg 42.025; MietSlg 48.027; MietSlg 51.035). Es ist daher nicht schon dann gegenüber dem Einzelrechtsnachfolger des Verpflichten wirksam, wenn er von diesem Recht wusste; er tritt vielmehr in ein obligatorisches Schuldverhältnis im Wege der Vertragsübernahme ein (MietSlg 42.025; MietSlg 41.035; RIS-Justiz RS0011871). Die in der Entscheidung MietSlg 43.042 zur Frage der Offenkundigkeit zitierten Entscheidungen betrafen ebenso wie die Entscheidungen 1 Ob 128/98z und 4 Ob 285/00s vertragliche nicht verbücherte Dienstbarkeiten; sie sind daher für das hier zu beurteilende (bloß) obligatorisch eingeräumte Wohnrecht nicht einschlägig.
Das Berufungsgericht hat eine Vertragsübernahme angesichts der anlässlich des Übergabsvertrags getroffenen Benutzungsregelung verneint. Seine Auffassung ist nicht zu beanstanden, zumal die damals getroffene Benützungsregelung auch die vom Beklagten bewohnten Räumlichkeiten betraf, sodass ganz offensichtlich sowohl der Wille des Übergebers, seine Verpflichtung zu überbinden, als auch jener des Klägers, diese zu übernehmen, fehlten.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits erkannt, dass dem obligatorisch Wohnberechtigten kein Zurückbehaltungsrecht zusteht, das ihn nur gegen Abgeltung seiner Investitionen Zug-um-Zug zur Räumung verpflichten könnte (7 Ob 207/97k).
Nach ständiger Rechtsprechung schließt das Vorliegen einer Vereinbarung über die Bauführung zwischen Grundeigentümer und Bauführer die Anwendung der subsidiären Vorschriften des § 418a ABGB aus (RIS-Justiz RS0011052). Ein Eigentumserwerb durch Bauführung im Sinn des § 418 ABGB scheidet hier schon deshalb aus, weil die Bauführung weder ein Bauwerk mit selbständiger Bedeutung betraf (Klicka in Schwimann ABGB2 § 418 Rz 2 mwN) noch ohne Wissen und Willen des Eigentümers erfolgte.Nach ständiger Rechtsprechung schließt das Vorliegen einer Vereinbarung über die Bauführung zwischen Grundeigentümer und Bauführer die Anwendung der subsidiären Vorschriften des Paragraph 418 a, ABGB aus (RIS-Justiz RS0011052). Ein Eigentumserwerb durch Bauführung im Sinn des Paragraph 418, ABGB scheidet hier schon deshalb aus, weil die Bauführung weder ein Bauwerk mit selbständiger Bedeutung betraf (Klicka in Schwimann ABGB2 Paragraph 418, Rz 2 mwN) noch ohne Wissen und Willen des Eigentümers erfolgte.
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage wird die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung nicht auf das Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage hingewiesen; sein Schriftsatz diente damit nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, sodass ein Kostenzuspruch nicht erfolgen konnte.