Das Erstgericht wies das Klagebegehren, der Beklagte sei schuldig, die im Parterre des Hauses in L., M.-Straße 16, rechts nordseitig gelegene, aus 2 Zimmern, 3 Kabinetten, Küche, Vorraum, Gang, Bad und Klosett samt Zugehör bestehende Wohnung zu räumen und der klagenden Partei geräumt zu übergeben, mit folgender Begründung ab:
Der Beklagte sei als Gendarmeriebeamter in den Ruhestand getreten und sei von seiner Dienstbehörde mündlich zur Räumung der von ihm in dem bundeseigenen, für die Unterbringung aktiver Gendarmeriebeamter bestimmten Hause bewohnten Wohnung aufgefordert worden.
Gemäß § 23 GÜG. werde durch die Überlassung einer Dienst- oder Naturalwohnung an einen Beamten kein Bestandverhältnis begrundet. Der Beamte müsse die Wohnung auf Verlangen der Dienstbehörde räumen, wenn das Dienstverhältnis aufgelöst werde, eine Änderung in seiner Dienstverwendung eintrete oder er in den Ruhestand trete. Gemäß § 1 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes vom 12. März 1958, BGBl. Nr. 54/1958, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1960, BGBl. Nr. 298/1960, seien die Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit den Abweichungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes anzuwenden. Das "Verlangen" im Sinne des § 23 (3) GÜG. müsse also in Bescheidform ergehen und Bescheide in Dienstrechtsangelegenheiten seien gemäß § 11 DVG. schriftlich oder telegraphisch zu erlassen.Gemäß Paragraph 23, GÜG. werde durch die Überlassung einer Dienst- oder Naturalwohnung an einen Beamten kein Bestandverhältnis begrundet. Der Beamte müsse die Wohnung auf Verlangen der Dienstbehörde räumen, wenn das Dienstverhältnis aufgelöst werde, eine Änderung in seiner Dienstverwendung eintrete oder er in den Ruhestand trete. Gemäß Paragraph eins, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes vom 12. März 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1958,, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1960,, seien die Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit den Abweichungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes anzuwenden. Das "Verlangen" im Sinne des Paragraph 23, (3) GÜG. müsse also in Bescheidform ergehen und Bescheide in Dienstrechtsangelegenheiten seien gemäß Paragraph 11, DVG. schriftlich oder telegraphisch zu erlassen.
Die an den Beklagten ergangene mündliche Aufforderung, die Wohnung zu räumen, sei daher kein Bescheid, sondern ein absolut nichtiger Verwaltungsakt ohne Rechtsfolgen. Diese Aufforderung könne auch nicht als mündliches Dienstrechtsmandat im Sinne des § 9 DVG. umgedeutet werden, weil solche Mandate nur möglich seien, soweit es sich nicht um die Begründung, Änderung oder Beendigung des Dienstrechtsverhältnisses um die Änderung der dienst- oder besoldungsrechtlichen Stellung oder um die Entscheidung über das Bestehen des Dienstrechtsverhältnisses handle. Da die §§ 23 und 24 GÜG. unter der Überschrift "Naturalbezüge" besoldungsrechtliche Probleme regeln, sei ein Dienstrechtsmandat über die Zuweisung oder Räumung einer Dienst- oder Naturalwohnung unzulässig.Die an den Beklagten ergangene mündliche Aufforderung, die Wohnung zu räumen, sei daher kein Bescheid, sondern ein absolut nichtiger Verwaltungsakt ohne Rechtsfolgen. Diese Aufforderung könne auch nicht als mündliches Dienstrechtsmandat im Sinne des Paragraph 9, DVG. umgedeutet werden, weil solche Mandate nur möglich seien, soweit es sich nicht um die Begründung, Änderung oder Beendigung des Dienstrechtsverhältnisses um die Änderung der dienst- oder besoldungsrechtlichen Stellung oder um die Entscheidung über das Bestehen des Dienstrechtsverhältnisses handle. Da die Paragraphen 23 und 24 GÜG. unter der Überschrift "Naturalbezüge" besoldungsrechtliche Probleme regeln, sei ein Dienstrechtsmandat über die Zuweisung oder Räumung einer Dienst- oder Naturalwohnung unzulässig.
Der Beamte, dem durch § 2 (2) ArbGerG. für seine Ansprüche gegen den Dienstnehmer der Rechtsweg verschlossen sei, habe ein Recht auf Einhaltung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrens. Die klagende Partei könne sich nicht einseitig von diesen Verfahrensvorschriften befreien und die Räumungsklage einbringen, ohne den Beklagten durch rechtskräftigen Bescheid zur Räumung der angeblichen Naturalwohnung aufzufordern. Ihr obliege als Dienstgeberin auch eine besondere Fürsorgepflicht gegenüber den mit einer besonderen Treuepflicht belasteten öffentlich-rechtlichen Beamten.Der Beamte, dem durch Paragraph 2, (2) ArbGerG. für seine Ansprüche gegen den Dienstnehmer der Rechtsweg verschlossen sei, habe ein Recht auf Einhaltung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrens. Die klagende Partei könne sich nicht einseitig von diesen Verfahrensvorschriften befreien und die Räumungsklage einbringen, ohne den Beklagten durch rechtskräftigen Bescheid zur Räumung der angeblichen Naturalwohnung aufzufordern. Ihr obliege als Dienstgeberin auch eine besondere Fürsorgepflicht gegenüber den mit einer besonderen Treuepflicht belasteten öffentlich-rechtlichen Beamten.
Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und verwies die Rechtssache unter Rechtskraftvorbehalt zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es pflichtete der Rechtsansicht des Erstgerichtes weitgehend bei, fand aber, daß die Aufforderung zur Räumung einer Dienst- oder Naturalwohnung zufolge Ausscheidens aus dem Gendarmeriedienst weder die Begründung. Änderung oder Beendigung des Dienstrechtsverhältnisses noch die Änderung der dienst- oder besoldungsrechtlichen Stellung, noch das Bestehen des Dienstverhältnisses betreffe, so daß die ergangene Aufforderung als mündliches Dienstrechtsmandat wirksam sei.
Aber auch wenn dessen Erlassung im vorliegenden Fall nicht am Platz gewesen wäre und nach den Verfahrensvorschriften ein schriftlicher Bescheid hätte ergehen müssen, sei der mündliche Bescheid dennoch wirksam und für die Gerichte bindend. Es müsse daher auf die Einwendung des Beklagten, er benütze die Wohnung auf Grund eines ungekundigten privatrechtlichen Mietverhältnisses, eingegangen werden.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurse des Beklagten Folge, hob den Beschluß des Berufungsgerichtes auf und trug diesem eine neue Entscheidung auf.