Rechtssatz RS0049514
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049514
Entscheidungsdatum
10.06.1964
Rechtssatz
a) Von einer rechtswirksamen Erlassung eines Bescheides kann nicht gesprochen werden, wenn die mündliche Verkündung des Bescheides und dessen Inhalt entgegen der Vorschrift des § 62 Abs 2 AVG 1950 nicht in der Verhandlungsschrift beurkundet worden ist; in einem solchen Fall liegt kein rechtswirksamer Akt vor.a) Von einer rechtswirksamen Erlassung eines Bescheides kann nicht gesprochen werden, wenn die mündliche Verkündung des Bescheides und dessen Inhalt entgegen der Vorschrift des Paragraph 62, Absatz 2, AVG 1950 nicht in der Verhandlungsschrift beurkundet worden ist; in einem solchen Fall liegt kein rechtswirksamer Akt vor.
b) Auf eine solcherart mündlich erteilte Bewilligung (zB Baubewilligung) kann sich daher niemand berufen.
VwGH vom 19.12.1961, Zl 2092/60; Veröff: ÖA 1962,125
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0049514
Dokumentnummer
JJR_19640610_OGH0002_0060OB00162_6400000_001