Begründung:
Der Kläger als Käufer schloß am Vormittag des 3.9.1990 mit dem Beklagten einen mündlichen Kaufvertrag über eine Liegenschaft in Innsbruck. Am Nachmittag kam es bei dem vom Beklagten beauftragten Vermittler zur Annahme eines Kaufanbotes (bezüglich derselben Liegenschaft) eines Dritten durch den Beklagten. In der Folge wurde das Eigentumsrecht des Dritten und seiner Ehegattin verbüchert.
Das Erstgericht erkannte (im zweiten Rechtsgang) den Beklagten für schuldig, einen detailliert angeführten Kaufvertrag mit dem Kläger als Käufer der Liegenschaft zu fertigen. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten aus dem Grund der Unmöglichkeit der Leistung Folge und wies die Klage ab. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Der Kläger erachtet die Voraussetzungen für die Zulassung seiner Revision im wesentlichen aus den Gründen für gegeben, daß zur Frage der Unmöglichkeit der Primärleistung, wenn der Zweitkäufer schuldhaft an der Vertragsverletzung des Verkäufers mitgewirkt habe sowie zur Frage, ob die Unmöglichkeit der Leistung nicht mehr angenommen werden dürfe, wenn eine Lösungsbefugnis nach § 410 ZPO eingeräumt wurde, eine oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle. Entgegen seiner Auffassung liegen die Voraussetzungen nach § 502 Abs.1 ZPO nicht vor.Der Kläger erachtet die Voraussetzungen für die Zulassung seiner Revision im wesentlichen aus den Gründen für gegeben, daß zur Frage der Unmöglichkeit der Primärleistung, wenn der Zweitkäufer schuldhaft an der Vertragsverletzung des Verkäufers mitgewirkt habe sowie zur Frage, ob die Unmöglichkeit der Leistung nicht mehr angenommen werden dürfe, wenn eine Lösungsbefugnis nach Paragraph 410, ZPO eingeräumt wurde, eine oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle. Entgegen seiner Auffassung liegen die Voraussetzungen nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vor.
Bei verschuldeter Leistungsunmöglichkeit ist zur Vertragserfüllung zu verurteilen, wenn noch eine ernstzunehmende Chance besteht, daß später noch erfüllt werden kann (JBl 1992, 517). Nur wenn die notwendige Mitwirkung des Dritten mit Sicherheit nicht erreicht werden kann, darf der Gläubiger auf dem Erfüllungsanspruch nicht beharren (EvBl 1989/17). Verweigert ein Dritter, dessen Mitwirkung zur Erbringung der Leistung erforderlich ist, diese ernstlich und endgültig, so darf nicht zur Primärleistung verurteilt werden, sofern nicht trotzdem die Möglichkeit und Zumutbarkeit des Wiedererwerbs besteht. Zweifel gehen hiebei zu Lasten des beweispflichtigen Schuldners; kann dieser nicht nachweisen, daß mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit Unmöglichkeit der Leistung vorliegt, ist dem Leistungsbegehren stattzugeben (8 Ob 640/92). Unmöglichkeit der Leistung, die auch bei schuldhafter Verletzung der Vertragspflichten durch den Schuldner an sich nicht ausgeschlossen ist, kann nicht angenommen werden, wenn der Beklagte nicht einmal behauptet und zu beweisen versucht hat, daß er alles unternommen habe, den Dritten zu einer die Erfüllung ermöglichenden Handlung zu bewegen (JBl 1987, 783).
Das Berufungsgericht ist hier nur deswegen von einer Unmöglichkeit der Leistung ausgegangen, weil die derzeitigen Eigentümer "unter keinen Umständen bereit sind", die Liegenschaft herauszugeben. Der Beklagte hatte seinen Einwand der Unmöglichkeit der Leistung nur in diese Richtung ausgeführt (ON 33). Der Kläger machte schuldhafte Vertragsvereitelung durch den Dritten geltend, weil dieser vor Fertigung des Kaufvertrages davon gewußt habe, daß es zwei Kaufanbote gebe und der Kläger und seine Gattin bereits bei einem Rechtsanwalt zur Vertragserrichtung gewesen seien (ON 34). Die Kenntnis über einen vom Beklagten schon abgeschlossenen Kaufvertrag oder ein vom Beklagten als Verkäufer abgegebenes, bindendes Offert wurde weder im Verfahren erster Instanz noch in der ao. Revision behauptet. Der Kläger strebt durchgehend (ON 34, Berufungsbeantwortung ON 50 und ao. Revision) nur die Feststellung der Kenntnis des Käufers über die Existenz zweier Kaufanbote an. Eine solche von der Zeugin Isolde G***** (S.2 zu ON 39) bekundete Kenntnis reicht zur Qualifikation einer Verleitung zum Vertragsbruch aber nicht aus. Nach den getroffenen und auch den weiters vom Kläger angestrebten Feststellungen ist der dem Beklagten obliegende Beweis über die Unmöglichkeit der Leistung (zur Beweislast: EvBl 1989/17) erbracht. Das Berufungsgericht ist in dieser Frage nicht von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen.