In keinem der beiden Punkte vermag der Revisionswerber dem Berufungsgericht ein Abgehen von der herrschenden Rechtsprechung nachzuweisen.
Mit dem Eintritt der Aufrechnungslage - auf welchen Zeitpunkt die Aufrechnungswirkungen rückzubeziehen wären - erwächst jedem der beiden Schuldner kraft Gesetzes die Befugnis, durch einseitige Erklärung die beiderseitige Schuldtilgung herbeizuführen. Dieses Gestaltungsrecht wird zum Bestandteil des Schuldverhältnisses. Es erlischt grundsätzlich erst mit dem Untergang einer der beiden einander im Aufrechnungsverhältnis gegenüberstehenden Forderungen, mangels einer diesbezüglichen gesetzlichen Reglung aber nicht schon mit dem Verlust der Klagbarkeit der eigenen (Gegen-)forderung durch Verjährung.
Der erkennende Senat sieht sich nicht bestimmt, wegen der in jüngsten Zeit vorgetragenen Kritik (P. Bydlinski RZ 1991, 2 und Eypeltauer, JBl 1991, 137) sowie der geäußerten Bedenken in der Kommentarliteratur (Rummel in Rummel ABGB2 § 1438 Rz 15) von der mit der herrschenden Lehre (Reiterer, Aufrechnung, 27; Gschnitzer im Klang Komm2 VI, 502; Mayrhofer SchR AT, 595;Der erkennende Senat sieht sich nicht bestimmt, wegen der in jüngsten Zeit vorgetragenen Kritik (P. Bydlinski RZ 1991, 2 und Eypeltauer, JBl 1991, 137) sowie der geäußerten Bedenken in der Kommentarliteratur (Rummel in Rummel ABGB2 Paragraph 1438, Rz 15) von der mit der herrschenden Lehre (Reiterer, Aufrechnung, 27; Gschnitzer im Klang Komm2 römisch sechs, 502; Mayrhofer SchR AT, 595;
Faistenberger/Barta/Eccher SchR AT, 232; Koziol-Welser Grundriß9, 282; Honsell in Schwimann ABGB § 1438 Rz 6, Schubert in Rummel ABGB2 § 1451 Rz 1, aber etwa auch schon im Jahre 1887 Engel vor dem deutschen Juristenverein, Jurist. Vierteljahrschrift 1888, 190) übereinstimmenden herrschenden Rechtsprechung (zuletzt 7 Ob 690/86 = MietSlg 38.241 und 2 Ob 27/89) abzugehen, zumal diese Rechtsprechung mit den positiv-rechtlich normierten Wertungen in § 390 Satz 2 BGB und in Art 120 Abs 3 OR völlig im Einklang steht.Faistenberger/Barta/Eccher SchR AT, 232; Koziol-Welser Grundriß9, 282; Honsell in Schwimann ABGB Paragraph 1438, Rz 6, Schubert in Rummel ABGB2 Paragraph 1451, Rz 1, aber etwa auch schon im Jahre 1887 Engel vor dem deutschen Juristenverein, Jurist. Vierteljahrschrift 1888, 190) übereinstimmenden herrschenden Rechtsprechung (zuletzt 7 Ob 690/86 = MietSlg 38.241 und 2 Ob 27/89) abzugehen, zumal diese Rechtsprechung mit den positiv-rechtlich normierten Wertungen in Paragraph 390, Satz 2 BGB und in Artikel 120, Absatz 3, OR völlig im Einklang steht.
Das einmal entstandene Gestaltungsrecht des Schuldners, seine Verbindlichkeit durch Aufrechnung mit einer eigenen Gegenforderung unter Ausschluß eines realen Leistungsaustausches zu tilgen, wird durch ein später begründetes richterliches Pfandrecht nicht beeinträchtigt. Wertungsmäßig steht dies mit den Regelungen zur Aufrechnung im Insolvenzfall im Einklang (vgl Anm. Hoyer zu ZAS 1974/10, S 67) und stimmt auch mit der aus § 1396 ABGB hervorleuchtenden Wertung überein. Die Ansicht wird auch von der Lehre gebilligt (Reiterer, Aufrechnung, 29; Gschnitzer im Klang Komm2 VI, 512; Mayrhofer SchR AT, 608 in Übernahme von Ehrenzweig System2 II/1, 338; Honsell in Schwimann ABGB § 1440 Rz 12; Heller/Berger/Stix Komm z EO, 2234; aA Rummel in Rummel ABGB2 § 1440 Rz 24). Die Auffassung entspricht der positiven Regelung in § 392 BGB, die auch in der schweizerischen Rechtsprechung anerkannt ist (vgl Gausch/Aepli/Casanova, Rechtsprechung des Bundesgerichtes3 253 zu Art 120 OR). Das Revisionsgericht vertritt diese Rechtsansicht in ständiger Rechtsprechung, wenn dies auch mit der in früheren Entscheidungen gelegentlich ausgesprochenen These im Widerspruch steht, daß das Zahlungsverbot auch eine Schuldtilgung durch Aufrechnung, der § 1438 ABGB selbst ausdrücklich Zahlungswirkung beilege, verbiete. Diese in der älteren Rechtsprechung zu Verrechungsverträgen (SZ 10/190, SZ 18/215, Arb 6680, SZ 27/146) vertretene Ansicht wurde in der jüngeren Rechtsprechung ausdrücklich nicht aufrechterhalten (EvBl 1979/114).Das einmal entstandene Gestaltungsrecht des Schuldners, seine Verbindlichkeit durch Aufrechnung mit einer eigenen Gegenforderung unter Ausschluß eines realen Leistungsaustausches zu tilgen, wird durch ein später begründetes richterliches Pfandrecht nicht beeinträchtigt. Wertungsmäßig steht dies mit den Regelungen zur Aufrechnung im Insolvenzfall im Einklang vergleiche Anmerkung Hoyer zu ZAS 1974/10, S 67) und stimmt auch mit der aus Paragraph 1396, ABGB hervorleuchtenden Wertung überein. Die Ansicht wird auch von der Lehre gebilligt (Reiterer, Aufrechnung, 29; Gschnitzer im Klang Komm2 römisch sechs, 512; Mayrhofer SchR AT, 608 in Übernahme von Ehrenzweig System2 II/1, 338; Honsell in Schwimann ABGB Paragraph 1440, Rz 12; Heller/Berger/Stix Komm z EO, 2234; aA Rummel in Rummel ABGB2 Paragraph 1440, Rz 24). Die Auffassung entspricht der positiven Regelung in Paragraph 392, BGB, die auch in der schweizerischen Rechtsprechung anerkannt ist vergleiche Gausch/Aepli/Casanova, Rechtsprechung des Bundesgerichtes3 253 zu Artikel 120, OR). Das Revisionsgericht vertritt diese Rechtsansicht in ständiger Rechtsprechung, wenn dies auch mit der in früheren Entscheidungen gelegentlich ausgesprochenen These im Widerspruch steht, daß das Zahlungsverbot auch eine Schuldtilgung durch Aufrechnung, der Paragraph 1438, ABGB selbst ausdrücklich Zahlungswirkung beilege, verbiete. Diese in der älteren Rechtsprechung zu Verrechungsverträgen (SZ 10/190, SZ 18/215, Arb 6680, SZ 27/146) vertretene Ansicht wurde in der jüngeren Rechtsprechung ausdrücklich nicht aufrechterhalten (EvBl 1979/114).
Der erkennende Senat vermag in dem an den Drittschuldner gerichteten Zahlungsverbot keine Beschränkung eines diesem bereits zustehenden Gestaltungsrechtes der Aufrechnung erblicken, weil der Zweck des Zahlungsverbotes darin zu sehen ist. Leistungen des Drittschuldners an den Verpflichteten zu verhindern, aus denen die Befriedigung der betriebenen Forderung gefunden werden soll, dieser Zweck aber augenscheinlich verfehlt wird, wenn es kraft Aufrechnung gerade zu einer Leistung gar nicht kommen soll.
Soweit die Beklagte ihre Gegenforderungen auf den Umstand gründet, daß der Kläger auch noch nach rechtswirksamer Aufhebung seines mit der Beklagten über die Nutzung von Straßenbahnseitenwänden abgeschlossenen Vertrages aus der plakatmäßigen Nutzung solcher Straßenbahnseitenwände für seine Werbekunden von diesen Entgelte eingenommen habe, beruht die Anerkennung einer entsprechenden Gegenforderung im Tatsächlichen auf Beweisergebnissen (vor allem dem Sachverständigengutachten) und nicht bloß auf einem (widerrufenen) Tatsachengeständnis und in rechtlicher Beurteilung offensichtlich auf einem über die Grundlagen ungerechtfertigter Bereicherung (angemessenes Nutzungsentgelt unter Bedachtnahme auf die aufgehobene Vereinbarung) hinausgehenden schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkt (schuldhaft rechtswidriger Ausschluß der Beklagten von einer entsprechenden Verwertungsmöglichkeit). Die Revisionsausführungen, die in formeller Hinsicht keine gesonderte Zulassungsbeschwerde iS des § 506 Abs 1 Z 5 ZPO enthalten, lassen auch inhaltlich jeden Hinweis darauf vermissen, worin unter Zugrundelegung des vom Berufungsgericht angenommenen Sachverhaltes die unrichtige Lösung einer nach § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage gelegen sein soll.Soweit die Beklagte ihre Gegenforderungen auf den Umstand gründet, daß der Kläger auch noch nach rechtswirksamer Aufhebung seines mit der Beklagten über die Nutzung von Straßenbahnseitenwänden abgeschlossenen Vertrages aus der plakatmäßigen Nutzung solcher Straßenbahnseitenwände für seine Werbekunden von diesen Entgelte eingenommen habe, beruht die Anerkennung einer entsprechenden Gegenforderung im Tatsächlichen auf Beweisergebnissen (vor allem dem Sachverständigengutachten) und nicht bloß auf einem (widerrufenen) Tatsachengeständnis und in rechtlicher Beurteilung offensichtlich auf einem über die Grundlagen ungerechtfertigter Bereicherung (angemessenes Nutzungsentgelt unter Bedachtnahme auf die aufgehobene Vereinbarung) hinausgehenden schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkt (schuldhaft rechtswidriger Ausschluß der Beklagten von einer entsprechenden Verwertungsmöglichkeit). Die Revisionsausführungen, die in formeller Hinsicht keine gesonderte Zulassungsbeschwerde iS des Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO enthalten, lassen auch inhaltlich jeden Hinweis darauf vermissen, worin unter Zugrundelegung des vom Berufungsgericht angenommenen Sachverhaltes die unrichtige Lösung einer nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage gelegen sein soll.
Dasselbe gilt für die zum Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erstatteten Rechtsmittelausführungen.