Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene ao. Revision des Beklagten ist zulässig, weil die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes über die Berücksichtigung überschießender Feststellungen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht und hinsichtlich der Verjährungsfrage die Rückwirkung der Aufrechnungserklärung nicht beachtet wurde. Die Revision ist auch im Sinne des Aufhebungsantrages berechtigt.
Richtig ist, daß das Erfordernis der hinreichenden Substantiierung des Anspruchs auch für dessen Geltendmachung im Wege der Einrede gilt. Es muß daher auch die zur Kompensation eingewendete Gegenforderung ziffernmäßig bestimmt sein (EvBl. 1960/73; 8 Ob 200/80; 7 Ob 232/71). Letzteres trifft hier aber jedenfalls zu, weil das Vorbringen des Beklagten (AS 36) nicht anders verstanden werden kann, als daß ihm eine Gegenforderung von zumindest S 56.716,51 zustehe. Daß darüber hinaus das Vorbringen des Beklagten mangelhaft ist, kann auf sich beruhen, weil das Erstgericht eingehende Feststellungen über Höhe und Zahlung der Pachtzinse durch den Kläger getroffen hat und überschießende Feststellungen, das sind solche, die nicht durch ein entsprechendes Prozeßvorbringen gedeckt sind, nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu berücksichtigen sind, wenn sie in den Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes oder der erhobenen Einrede fallen (SZ 21/123, JBl. 1964, 208; 2 Ob 62/81; 5 Ob 217/75). Daß letzteres hinsichtlich der obgenannten Feststellungen des Erstgerichtes zutrifft, kann nicht zweifelhaft sein, sodaß das Berufungsgericht diese Feststellungen nicht hätte unbeachtet lassen dürfen. Geht man von diesen Feststellungen aus, kommt bei Beurteilung der Verjährungseinrede des Klägers der Frage keine Bedeutung mehr zu, ob die Unterbrechungswirkung der gerichtlichen Geltendmachung der Gegenforderung erst mit dem Vortrag des Schriftsatzes in der mündlichen Verhandlung eintritt. Nach herrschender Auffassung wirkt nämlich die Aufrechnungserklärung zurück. Es wird die Kompensation als in jenem Punkt eingetreten angesehen, in dem Forderung und Gegenforderung einander zum ersten Mal aufrechenbar gegenüberstanden (Koziol-Welser 7 I 254 mwN; P. Bydlinski in DRdA 1984, 246; SZ 48/79; SZ 28/76). Das hat vor allem dann Bedeutung, wenn zur Zeit der Aufrechnungserklärung eine Forderung bereits verjährt wäre. Die Verjährungsgegeneinrede ist daher dann unbeachtlich, wenn im Zeitpunkt der Entstehung der Hauptforderung die aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung jedenfalls noch nicht verjährt war (SZ 28/76). Die Hauptforderungen des Klägers waren im Zeitpunkt der Beendigung des Pachtverhältnisses bzw. der Rückstellung des Pachtobjektes am 31.10.1983 fällig. Zu diesem Zeitpunkt waren aber die rückständigen Pachtzinse keinesfalls verjährt, sodaß der Beklagte diese Forderungen aufrechnungsweise selbst dann geltend machen konnte, wenn sie im Zeitpunkt der Erhebung der Aufrechnungseinrede bereits verjährt gewesen wären. Die seinerzeitige Rücküberweisung der Pachtzinse durch den Beklagten hindert entgegen der Meinung des Klägers die Aufrechnung nicht. Der Beklagte geriet durch die Rücküberweisung nur in Gläubigerverzug. Für die Annahme, daß die Rücküberweisung als schlüssiger Verzicht anzusehen sei, fehlt es an Anhaltspunkten. Ein Verzicht wird auch vom Kläger nicht behauptet. Der Gläubigerverzug hatte aber nicht das Erlöschen der Forderung zur Folge. Der Kläger hätte sich nur durch Hinterlegung von der Schuld befreien können (Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 10 zu § 1419; vgl. auch Koziol-Welser aaO 227). Bei aufrechter Schuld konnte aber der Beklagte den Annahmeverzug auch durch Aufrechnung beenden. Der Geltendmachung der Gegenforderung steht auch mangels Anspruchsidentität nicht die Rechtskraft der vom Revisionsgegner zitierten Vorentscheidung im Verfahren 2 C 1046/81 des Erstgerichtes entgegen. Der Beklagte hatte in jenem Verfahren seinen Anspruch auf titellose Benützung des Bestandobjektes durch den Kläger gestützt und umfänglich nur für die Zeit vom Jänner 1982 bis September 1982 geltend gemacht (AS 347 in 2 C 1046/81 des Erstgerichtes).Richtig ist, daß das Erfordernis der hinreichenden Substantiierung des Anspruchs auch für dessen Geltendmachung im Wege der Einrede gilt. Es muß daher auch die zur Kompensation eingewendete Gegenforderung ziffernmäßig bestimmt sein (EvBl. 1960/73; 8 Ob 200/80; 7 Ob 232/71). Letzteres trifft hier aber jedenfalls zu, weil das Vorbringen des Beklagten (AS 36) nicht anders verstanden werden kann, als daß ihm eine Gegenforderung von zumindest S 56.716,51 zustehe. Daß darüber hinaus das Vorbringen des Beklagten mangelhaft ist, kann auf sich beruhen, weil das Erstgericht eingehende Feststellungen über Höhe und Zahlung der Pachtzinse durch den Kläger getroffen hat und überschießende Feststellungen, das sind solche, die nicht durch ein entsprechendes Prozeßvorbringen gedeckt sind, nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu berücksichtigen sind, wenn sie in den Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes oder der erhobenen Einrede fallen (SZ 21/123, JBl. 1964, 208; 2 Ob 62/81; 5 Ob 217/75). Daß letzteres hinsichtlich der obgenannten Feststellungen des Erstgerichtes zutrifft, kann nicht zweifelhaft sein, sodaß das Berufungsgericht diese Feststellungen nicht hätte unbeachtet lassen dürfen. Geht man von diesen Feststellungen aus, kommt bei Beurteilung der Verjährungseinrede des Klägers der Frage keine Bedeutung mehr zu, ob die Unterbrechungswirkung der gerichtlichen Geltendmachung der Gegenforderung erst mit dem Vortrag des Schriftsatzes in der mündlichen Verhandlung eintritt. Nach herrschender Auffassung wirkt nämlich die Aufrechnungserklärung zurück. Es wird die Kompensation als in jenem Punkt eingetreten angesehen, in dem Forderung und Gegenforderung einander zum ersten Mal aufrechenbar gegenüberstanden (Koziol-Welser 7 römisch eins 254 mwN; P. Bydlinski in DRdA 1984, 246; SZ 48/79; SZ 28/76). Das hat vor allem dann Bedeutung, wenn zur Zeit der Aufrechnungserklärung eine Forderung bereits verjährt wäre. Die Verjährungsgegeneinrede ist daher dann unbeachtlich, wenn im Zeitpunkt der Entstehung der Hauptforderung die aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung jedenfalls noch nicht verjährt war (SZ 28/76). Die Hauptforderungen des Klägers waren im Zeitpunkt der Beendigung des Pachtverhältnisses bzw. der Rückstellung des Pachtobjektes am 31.10.1983 fällig. Zu diesem Zeitpunkt waren aber die rückständigen Pachtzinse keinesfalls verjährt, sodaß der Beklagte diese Forderungen aufrechnungsweise selbst dann geltend machen konnte, wenn sie im Zeitpunkt der Erhebung der Aufrechnungseinrede bereits verjährt gewesen wären. Die seinerzeitige Rücküberweisung der Pachtzinse durch den Beklagten hindert entgegen der Meinung des Klägers die Aufrechnung nicht. Der Beklagte geriet durch die Rücküberweisung nur in Gläubigerverzug. Für die Annahme, daß die Rücküberweisung als schlüssiger Verzicht anzusehen sei, fehlt es an Anhaltspunkten. Ein Verzicht wird auch vom Kläger nicht behauptet. Der Gläubigerverzug hatte aber nicht das Erlöschen der Forderung zur Folge. Der Kläger hätte sich nur durch Hinterlegung von der Schuld befreien können (Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 10 zu Paragraph 1419,; vergleiche auch Koziol-Welser aaO 227). Bei aufrechter Schuld konnte aber der Beklagte den Annahmeverzug auch durch Aufrechnung beenden. Der Geltendmachung der Gegenforderung steht auch mangels Anspruchsidentität nicht die Rechtskraft der vom Revisionsgegner zitierten Vorentscheidung im Verfahren 2 C 1046/81 des Erstgerichtes entgegen. Der Beklagte hatte in jenem Verfahren seinen Anspruch auf titellose Benützung des Bestandobjektes durch den Kläger gestützt und umfänglich nur für die Zeit vom Jänner 1982 bis September 1982 geltend gemacht (AS 347 in 2 C 1046/81 des Erstgerichtes).
Die Feststellungen des Erstgerichtes über die rückständigen Pachtzinse wurden jedoch vom Kläger bekämpft. Das Berufungsgericht behandelte die Beweisrüge aus rechtlichen Erwägungen nicht. Da aber nach den obigen Darlegungen den bekämpften Feststellungen entscheidende Bedeutung zukommt, erweist sich eine Aufhebung in die zweite Instanz zur Behandlung der Beweisrüge als notwendig. Demgemäß ist der Revision Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs. 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.