Begründung:
Auf Antrag der betreibenden Partei St***** AG wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 28.9.1994, 51 E 276/94 die Zwangsversteigerung der im Alleineigentum des Valentin P***** stehenden Liegenschaft EZ 1851 Grundbuch 62105 Gries bewilligt. Für den abwesenden Liegenschaftseigentümer unbekannten Aufenthaltes ist ein Zustellkurator bestellt. Der Schätzwert der zu versteigernden Liegenschaft wurde mit 1,200.000 S festgesetzt.
Die betreibende Partei beantragt die Bestellung eines Abwesenheitskurators für Valentin P***** mit dem - bescheinigten - Vorbringen, dieser sei schon mehrere Jahre unbekannten Aufenthaltes. Für die in Exekution gezogene Liegenschaft liege ein Kaufanbot über 1,400.000 S vor. Zum Wohle und im Interesse des abwesenden Eigentümers sei ein Abwesenheitskurator zum Abschluß des Kaufvertrages erforderlich.
Das Erstgericht wies den Antrag ab. Durch die Bestellung eines Kurators (nach § 116 ZPO) für den Abwesenden seien im Exekutionsverfahren weder die Rechte der betreibenden Partei noch jene des Verpflichteten gehemmt. Der Verkauf der in Exekution gezogenen Liegenschaft um 1,400.000 S sei nicht eindeutig im Sinne des Verpflichteten, weil für den Fall der Versteigerung durchaus auch ein höheres Meistbot erzielt werden könnte, als dem Schätzwert von 1,200.000 S entspreche.Das Erstgericht wies den Antrag ab. Durch die Bestellung eines Kurators (nach Paragraph 116, ZPO) für den Abwesenden seien im Exekutionsverfahren weder die Rechte der betreibenden Partei noch jene des Verpflichteten gehemmt. Der Verkauf der in Exekution gezogenen Liegenschaft um 1,400.000 S sei nicht eindeutig im Sinne des Verpflichteten, weil für den Fall der Versteigerung durchaus auch ein höheres Meistbot erzielt werden könnte, als dem Schätzwert von 1,200.000 S entspreche.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin keine Folge. § 276 ABGB kenne zwei Fälle der Abwesenheitskuratel, einerseits wegen Gefährdung der Rechte des Abwesenden (§ 276 erster Fall) und andererseits wegen Hemmung der Rechte eines anderen in ihrem Gang (§ 276 zweiter Fall). Eindeutig sei hier, daß der zweite Fall "Hemmung der Rechte eines anderen", also jener der Antragstellerin, wegen des bereits bestellten Zustellkurators im Zwangsversteigerungsverfahren ausscheide, weil die Hemmung der Rechte, nicht bloß der Interessen auf Geschäftsabschluß in der Unmöglichkeit der Rechtsdurchsetzung mangels Anwesenheit des Gegners bestehe. Wo die Rechte auf andere Weise durchzusetzen seien, sei daher die Bestellung eines Abwesenheitskurators trotz Abwesenheit eines Beteiligten unzulässig. Mit den Rechten eines Dritten seien nicht bloße Interessen, hier das Interesse auf Abschluß eines Kaufvertrages, gemeint. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Abwesenheitskurators bei "Gefährdung der Rechte des Abwesenden" würden in der Lehre nicht einheitlich beurteilt. Nach Bartsch und Wentzel-Piegler in Klang I/2, 523 sei die Gefährdung identisch mit drohendem Rechtsverlust. Die Bestellung eines Abwesenheitskurators zur besseren Wahrung der Rechte des Abwesenden, wie zur Entgegennahme eines für den Abwesenden noch so günstigen Vertragsanbotes oder zwecks vorteilhaften Verkaufes einer Liegenschaft des Abwesenden, sei nach dieser, vom Rekursgericht geteilten Lehrmeinung unzulässig.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin keine Folge. Paragraph 276, ABGB kenne zwei Fälle der Abwesenheitskuratel, einerseits wegen Gefährdung der Rechte des Abwesenden (Paragraph 276, erster Fall) und andererseits wegen Hemmung der Rechte eines anderen in ihrem Gang (Paragraph 276, zweiter Fall). Eindeutig sei hier, daß der zweite Fall "Hemmung der Rechte eines anderen", also jener der Antragstellerin, wegen des bereits bestellten Zustellkurators im Zwangsversteigerungsverfahren ausscheide, weil die Hemmung der Rechte, nicht bloß der Interessen auf Geschäftsabschluß in der Unmöglichkeit der Rechtsdurchsetzung mangels Anwesenheit des Gegners bestehe. Wo die Rechte auf andere Weise durchzusetzen seien, sei daher die Bestellung eines Abwesenheitskurators trotz Abwesenheit eines Beteiligten unzulässig. Mit den Rechten eines Dritten seien nicht bloße Interessen, hier das Interesse auf Abschluß eines Kaufvertrages, gemeint. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Abwesenheitskurators bei "Gefährdung der Rechte des Abwesenden" würden in der Lehre nicht einheitlich beurteilt. Nach Bartsch und Wentzel-Piegler in Klang I/2, 523 sei die Gefährdung identisch mit drohendem Rechtsverlust. Die Bestellung eines Abwesenheitskurators zur besseren Wahrung der Rechte des Abwesenden, wie zur Entgegennahme eines für den Abwesenden noch so günstigen Vertragsanbotes oder zwecks vorteilhaften Verkaufes einer Liegenschaft des Abwesenden, sei nach dieser, vom Rekursgericht geteilten Lehrmeinung unzulässig.
Da eine neuere Rechtsprechung zu dieser Frage nicht vorliege, sei der ordentliche Revisionsrekurs zuzulassen, weil der Lösung dieser Rechtsfrage im Interesse der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukomme.