Rechtssatz RS0108946
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108946
Entscheidungsdatum
19.11.2024
Rechtssatz
Anders als nach § 276 zweiter Fall ABGB, in dem das Pflegschaftsgericht in der Regel auf Antrag desjenigen tätig wird, dessen Rechte durch die Abwesenheit gehemmt werden, also unmittelbar Rechte des Antragstellers berührt werden, kommt nach dem ersten Fall der zitierten Gesetzesstelle einem - aus welchem Grund immer - Interessierten an der Bestellung eines Abwesenheitskurators zur Wahrung gefährdeter Rechte des Abwesenden zwar eine Antragslegitimation (Anregungslegitimation) zu, weil dem Pflegschaftsgericht hiedurch die Kenntnis von der Gefährdung der Rechte des Anwesenden verschafft werden soll, rechtlich anerkannte Interessen des Antragstellers (Anregers) werden aber durch die Bestellung oder Ablehnung der Bestellung eines Abwesenheitskurators aus diesem Grund nicht berührt. Die Rechtsmittellegitimation des Antragstellers ist daher zu verneinen.Anders als nach Paragraph 276, zweiter Fall ABGB, in dem das Pflegschaftsgericht in der Regel auf Antrag desjenigen tätig wird, dessen Rechte durch die Abwesenheit gehemmt werden, also unmittelbar Rechte des Antragstellers berührt werden, kommt nach dem ersten Fall der zitierten Gesetzesstelle einem - aus welchem Grund immer - Interessierten an der Bestellung eines Abwesenheitskurators zur Wahrung gefährdeter Rechte des Abwesenden zwar eine Antragslegitimation (Anregungslegitimation) zu, weil dem Pflegschaftsgericht hiedurch die Kenntnis von der Gefährdung der Rechte des Anwesenden verschafft werden soll, rechtlich anerkannte Interessen des Antragstellers (Anregers) werden aber durch die Bestellung oder Ablehnung der Bestellung eines Abwesenheitskurators aus diesem Grund nicht berührt. Die Rechtsmittellegitimation des Antragstellers ist daher zu verneinen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 163/97g
Entscheidungstext OGH 29.10.1997 6 Ob 163/97g
- 7 Ob 167/04s
Entscheidungstext OGH 08.09.2004 7 Ob 167/04s
- 5 Ob 149/09m
Entscheidungstext OGH 15.09.2009 5 Ob 149/09m
Vgl; Beisatz: Veranlasst die Behörde nach § 11 AVG zur Wahrung der Rechte eines vermeintlich Abwesenden die Bestellung eines Kurators, so hat die Behörde nur ein bloßes Anregungsrecht, welches dieser keine Rechtsmittellegitimation gegen einen abweisenden Beschluss vermittelt. (T1); Bem: Siehe auch RS0125498. (T2)
- 1 Ob 207/09m
Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 207/09m
- 8 Ob 92/09a
Entscheidungstext OGH 29.09.2009 8 Ob 92/09a
Vgl auch; Beis wie T1
- 3 Nc 18/10t
Entscheidungstext OGH 01.09.2010 3 Nc 18/10t
Auch
- 6 Nc 19/12i
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 6 Nc 19/12i
Vgl; Beis wie T1
- 2 Ob 147/20m
Entscheidungstext OGH 25.02.2021 2 Ob 147/20m
Beisatz: Hier: Keine Antragslegitimation eines Dritten auf Ausfolgung von Vermögenswerten. (T3)
- 4 Nc 23/24f
Entscheidungstext OGH 19.11.2024 4 Nc 23/24f
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108946
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2025
Dokumentnummer
JJR_19971029_OGH0002_0060OB00163_97G0000_001