Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Einschreiterin ist nicht berechtigt.
§ 14 Abs 1 AußStrG macht keinen Unterschied zwischen Beschlüssen des Rekursgerichts, mit denen in der Sache selbst erkannt, und solchen, mit denen nur formell über ein Rechtsmittel entschieden wird. Ein Revisionsrekurs gegen den vorliegenden Zurückweisungsbeschluss wäre daher nach stRsp nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG abhinge (RIS-Justiz RS0007130 und RS0007169; 1 Ob 58/03s; zuletzt: 5 Ob 33/04w mwN). Rechtsfragen dieser Qualität zeigt das ao Rechtsmittel der Einschreiterin jedoch nicht auf:Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG macht keinen Unterschied zwischen Beschlüssen des Rekursgerichts, mit denen in der Sache selbst erkannt, und solchen, mit denen nur formell über ein Rechtsmittel entschieden wird. Ein Revisionsrekurs gegen den vorliegenden Zurückweisungsbeschluss wäre daher nach stRsp nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG abhinge (RIS-Justiz RS0007130 und RS0007169; 1 Ob 58/03s; zuletzt: 5 Ob 33/04w mwN). Rechtsfragen dieser Qualität zeigt das ao Rechtsmittel der Einschreiterin jedoch nicht auf:
Auch im Verfahren außer Streitsachen steht ein Rekursrecht nur demjenigen zu, dessen rechtlich geschützte Interessen durch den angefochtenen Beschluss beeinträchtigt worden sind (RIS-Justiz RS0006497; RS0006641; zuletzt: 7 Ob 123/04w mwN). Materielle Beschwer bedeutet nach herrschender Ansicht, dass (nur) derjenige ein Rechtsmittel erheben kann, der behauptet, dass seine rechtlich geschützten Interessen durch den angefochtenen Beschluss unmittelbar beeinträchtigt werden, das heißt in dessen Rechtssphäre nachteilig eingegriffen wird (Kodek in Rechberger² Rz 10 Vor § 461 ZPO; Klicka/Oberhammer Außerstreitverfahren³ Rz 57; (8 Ob 32/04w mwN). Ein derartiger Eingriff in die Rechtssphäre der Einschreiterin (samt einer daraus abzuleitenden Rechtsmittellegitimation) ist jedoch auch nach der von ihr selbst wiedergegebenen Rechtsprechung grundsätzlich zu verneinen; wird doch auch in der im Rechtsmittel zitierten Entscheidung folgendes ausgesprochen:Auch im Verfahren außer Streitsachen steht ein Rekursrecht nur demjenigen zu, dessen rechtlich geschützte Interessen durch den angefochtenen Beschluss beeinträchtigt worden sind (RIS-Justiz RS0006497; RS0006641; zuletzt: 7 Ob 123/04w mwN). Materielle Beschwer bedeutet nach herrschender Ansicht, dass (nur) derjenige ein Rechtsmittel erheben kann, der behauptet, dass seine rechtlich geschützten Interessen durch den angefochtenen Beschluss unmittelbar beeinträchtigt werden, das heißt in dessen Rechtssphäre nachteilig eingegriffen wird (Kodek in Rechberger² Rz 10 Vor Paragraph 461, ZPO; Klicka/Oberhammer Außerstreitverfahren³ Rz 57; (8 Ob 32/04w mwN). Ein derartiger Eingriff in die Rechtssphäre der Einschreiterin (samt einer daraus abzuleitenden Rechtsmittellegitimation) ist jedoch auch nach der von ihr selbst wiedergegebenen Rechtsprechung grundsätzlich zu verneinen; wird doch auch in der im Rechtsmittel zitierten Entscheidung folgendes ausgesprochen:
"Nach § 9 Abs 1 AußStrG kann Rekurs erheben, wer sich durch die Verfügung der ersten Instanz über einen Gegenstand der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen beschwert erachtet. Voraussetzung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist daher ein Eingriff in die geschützte Rechtssphäre. Der in seinen Rechten Verletzte ist zugleich Beteiligter des Verfahrens. Derjenige, dessen rechtlich anerkannte Interessen durch eine Entscheidung nicht berührt werden, hat keine Rechtsmittellegitimation" (6 Ob 163/97g)."Nach Paragraph 9, Absatz eins, AußStrG kann Rekurs erheben, wer sich durch die Verfügung der ersten Instanz über einen Gegenstand der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen beschwert erachtet. Voraussetzung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist daher ein Eingriff in die geschützte Rechtssphäre. Der in seinen Rechten Verletzte ist zugleich Beteiligter des Verfahrens. Derjenige, dessen rechtlich anerkannte Interessen durch eine Entscheidung nicht berührt werden, hat keine Rechtsmittellegitimation" (6 Ob 163/97g).
"Anders als nach § 276 zweiter Fall ABGB, in dem das Pflegschaftsgericht in der Regel auf Antrag desjenigen tätig wird, dessen Rechte durch die Abwesenheit gehemmt werden, also unmittelbar Rechte des Antragstellers berührt werden, kommt nach dem ersten Fall der zitierten Gesetzesstelle einem - aus welchem Grund immer - Interessierten an der Bestellung eines Abwesenheitskurators zur Wahrung gefährdeter Rechte des Abwesenden zwar eine Antrags-(Anregungs-)legitimation zu, weil dem Pflegschaftsgericht hiedurch die Kenntnis von der Gefährdung der Rechte des Anwesenden verschafft werden soll, rechtlich anerkannte Interessen des Antragstellers (Anregers) werden aber durch die Bestellung oder Ablehnung der Bestellung eines Abwesenheitskurators aus diesem Grund aber nicht berührt. Die Rechtsmittellegitimation der Antragstellerin ist daher zu verneinen." (RIS-Justiz RS0108946 = 6 Ob 163/97g mwN; Hervorhebungen durch den erkennenden Senat)."Anders als nach Paragraph 276, zweiter Fall ABGB, in dem das Pflegschaftsgericht in der Regel auf Antrag desjenigen tätig wird, dessen Rechte durch die Abwesenheit gehemmt werden, also unmittelbar Rechte des Antragstellers berührt werden, kommt nach dem ersten Fall der zitierten Gesetzesstelle einem - aus welchem Grund immer - Interessierten an der Bestellung eines Abwesenheitskurators zur Wahrung gefährdeter Rechte des Abwesenden zwar eine Antrags-(Anregungs-)legitimation zu, weil dem Pflegschaftsgericht hiedurch die Kenntnis von der Gefährdung der Rechte des Anwesenden verschafft werden soll, rechtlich anerkannte Interessen des Antragstellers (Anregers) werden aber durch die Bestellung oder Ablehnung der Bestellung eines Abwesenheitskurators aus diesem Grund aber nicht berührt. Die Rechtsmittellegitimation der Antragstellerin ist daher zu verneinen." (RIS-Justiz RS0108946 = 6 Ob 163/97g mwN; Hervorhebungen durch den erkennenden Senat).
Die im ao Revisionsrekurs bekämpfte Verneinung der Rechtsmittellegitimation eines "an der Bestellung eines Abwesenheitskurators zur Wahrung gefährdeter Rechte des Abwesenden Interessierten" - also auch der hier als "Einschreiterin" auftretenden Verfahrenshelferin - steht mit der zitierten stRsp daher in Einklang, während der im ao Rechtsmittel weiters bestrittenen Subsidiarität der Bestellung eines Abwesenheitskurators nach § 276 ABGB idF KindRÄG 2001 gegenüber der Bestellung eines Prozesskurators nach § 116 ZPO (vgl dazu bzw zur Rsp nach früherer Rechtslage:Die im ao Revisionsrekurs bekämpfte Verneinung der Rechtsmittellegitimation eines "an der Bestellung eines Abwesenheitskurators zur Wahrung gefährdeter Rechte des Abwesenden Interessierten" - also auch der hier als "Einschreiterin" auftretenden Verfahrenshelferin - steht mit der zitierten stRsp daher in Einklang, während der im ao Rechtsmittel weiters bestrittenen Subsidiarität der Bestellung eines Abwesenheitskurators nach Paragraph 276, ABGB in der Fassung KindRÄG 2001 gegenüber der Bestellung eines Prozesskurators nach Paragraph 116, ZPO vergleiche dazu bzw zur Rsp nach früherer Rechtslage:
Stabentheiner in Rummel³ I/1 [2003] Rz 6 zu § 276 ABGB bzw RIS-Justiz RS0049227 und RS0049239) keine entscheidungswesentliche Bedeutung für die angefochtene formelle Erledigung (Zurückweisung) des Rekurses der Einschreiterin zukommt.Stabentheiner in Rummel³ I/1 [2003] Rz 6 zu Paragraph 276, ABGB bzw RIS-Justiz RS0049227 und RS0049239) keine entscheidungswesentliche Bedeutung für die angefochtene formelle Erledigung (Zurückweisung) des Rekurses der Einschreiterin zukommt.
Mangels erheblicher, für die Entscheidung des Verfahrens relevanter Rechtsfragen iSd § 14 Abs 1 AußStrG ist der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.Mangels erheblicher, für die Entscheidung des Verfahrens relevanter Rechtsfragen iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG ist der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.