Der Rekurs ist mangels Beschwer der Rekurswerberin unzulässig.
Die Anmerkung einer Löschungsklage im Grundbuch kann sowohl beim Prozeßgericht als auch beim Grundbuchsgericht beantragt werden (§ 61 Abs 1 GBG). Die Streitanmerkung hat zur Folge, daß das über die Klage ergehende Urteil auch gegen Personen volle Wirksamkeit äußert, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem das Gesuch um die Streitanmerkung an das Grundbuchsgericht gelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben (§ 61 Abs 2 GBG). Über den Antrag auf Streitanmerkung ist auch dann nach den Vorschriften des Grundbuchsgesetzes zu entscheiden, wenn der Antrag beim Prozeßgericht gestellt wurde (MGA GBG4 § 61/77). Es kann der Rekurswerberin zwar zugestimmt werden, daß nach § 95 GBG über ein Grundbuchsgesuch ohne Zwischenerledigung zu entscheiden ist, daß also das Grundbuchsverfahren keine Verbesserungsaufträge kennt (MGA GBG4 § 95/1; NZ 1993/252). Die ratio legis besteht darin, daß die durch die rangmäßige Gleichbehandlung fehlerhafter, wenn auch nachträglich verbesserter Grundbuchsgesuche mit fehlerfreien zu befürchtende Verzerrung der Rangwirkung der Gesuchsüberreichung zu vermeiden sei (NZ 1993/252). Ob allerdings - wie die Rekurswerberin meint - auch die Prüfung der Prozeßfähigkeit einer Partei und das einzuleitende Genehmigungsverfahren nach § 6 Abs 2 (hier iVm § 6 a) ZPO als Zwischenerledigung im Sinne des § 95 GBG aufzufassen ist, braucht hier genausowenig untersucht werden, wie die weiters relevierte Frage, ob die vorliegende Klage wegen der gestellten Begehren als anmerkungsfähige Löschungsklage qualifiziert werden kann (vgl zu einer Richtigstellung des Klagebegehrens RZ 1988/29).Die Anmerkung einer Löschungsklage im Grundbuch kann sowohl beim Prozeßgericht als auch beim Grundbuchsgericht beantragt werden (Paragraph 61, Absatz eins, GBG). Die Streitanmerkung hat zur Folge, daß das über die Klage ergehende Urteil auch gegen Personen volle Wirksamkeit äußert, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem das Gesuch um die Streitanmerkung an das Grundbuchsgericht gelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben (Paragraph 61, Absatz 2, GBG). Über den Antrag auf Streitanmerkung ist auch dann nach den Vorschriften des Grundbuchsgesetzes zu entscheiden, wenn der Antrag beim Prozeßgericht gestellt wurde (MGA GBG4 Paragraph 61 /, 77,). Es kann der Rekurswerberin zwar zugestimmt werden, daß nach Paragraph 95, GBG über ein Grundbuchsgesuch ohne Zwischenerledigung zu entscheiden ist, daß also das Grundbuchsverfahren keine Verbesserungsaufträge kennt (MGA GBG4 Paragraph 95 /, eins,; NZ 1993/252). Die ratio legis besteht darin, daß die durch die rangmäßige Gleichbehandlung fehlerhafter, wenn auch nachträglich verbesserter Grundbuchsgesuche mit fehlerfreien zu befürchtende Verzerrung der Rangwirkung der Gesuchsüberreichung zu vermeiden sei (NZ 1993/252). Ob allerdings - wie die Rekurswerberin meint - auch die Prüfung der Prozeßfähigkeit einer Partei und das einzuleitende Genehmigungsverfahren nach Paragraph 6, Absatz 2, (hier in Verbindung mit Paragraph 6, a) ZPO als Zwischenerledigung im Sinne des Paragraph 95, GBG aufzufassen ist, braucht hier genausowenig untersucht werden, wie die weiters relevierte Frage, ob die vorliegende Klage wegen der gestellten Begehren als anmerkungsfähige Löschungsklage qualifiziert werden kann vergleiche zu einer Richtigstellung des Klagebegehrens RZ 1988/29).
Voraussetzung der Rekurslegitimation der im Grundbuch als bücherliche Eigentümerin vorgemerkten Einschreiterin ist jedenfalls auch im Grundbuchsverfahren das Vorliegen einer Beschwer. Der Rekurswerber muß durch die angefochtene Verfügung in seinen bücherlichen Rechten beeinträchtigt sein (SZ 45/74). Interessen oder Rechte, die noch nicht Gegenstand einer bücherlichen Eintragung geworden sind, entbehren des Rechtsmittelschutzes (MGA GBG4 § 122/22). Denjenigen, der nur einen bloß schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung des Eigentumsrechtes hat, steht noch kein Rekursrecht zu (MGA GBG4 § 122/23). Die Rekurswerberin kann somit eine Beschwer nur aus ihrer Stellung als vorgemerkte Liegenschaftseigentümerin ableiten. Nach der Aktenlage ist ihr vorgemerktes Eigentumsrecht hinsichtlich aller drei von der Anfechtung betroffenen Liegenschaften jeweils im Range einer im Grundbuch eingetragenen, bis 10.11.1995 wirksamen Rangordnung (jeweils TZ 3291/1994) eingetragen. Diese Rangordnung ist jeweils die zeitlich frühere Grundbuchseintragung gegenüber der nachfolgend eingetragenen Klagsanmerkung (Grundbuchsauszüge zu ON 12 a). Durch die ihrem bücherlichen Recht (vorgemerktes Eigentum) nachfolgende Eintragung kann sich die Rekurswerberin nicht als in ihrer Rechtssphäre verletzt erachten. Ihrem vorgemerkten Eigentumsrecht kommt im Range der Rangordnung (§ 53 GBG) der Vorrang zu (§ 56 GBG). Der Revisionsrekurs war daher mangels Beschwer der Rekurswerberin zurückzuweisen.Voraussetzung der Rekurslegitimation der im Grundbuch als bücherliche Eigentümerin vorgemerkten Einschreiterin ist jedenfalls auch im Grundbuchsverfahren das Vorliegen einer Beschwer. Der Rekurswerber muß durch die angefochtene Verfügung in seinen bücherlichen Rechten beeinträchtigt sein (SZ 45/74). Interessen oder Rechte, die noch nicht Gegenstand einer bücherlichen Eintragung geworden sind, entbehren des Rechtsmittelschutzes (MGA GBG4 Paragraph 122 /, 22,). Denjenigen, der nur einen bloß schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung des Eigentumsrechtes hat, steht noch kein Rekursrecht zu (MGA GBG4 Paragraph 122 /, 23,). Die Rekurswerberin kann somit eine Beschwer nur aus ihrer Stellung als vorgemerkte Liegenschaftseigentümerin ableiten. Nach der Aktenlage ist ihr vorgemerktes Eigentumsrecht hinsichtlich aller drei von der Anfechtung betroffenen Liegenschaften jeweils im Range einer im Grundbuch eingetragenen, bis 10.11.1995 wirksamen Rangordnung (jeweils TZ 3291 aus 1994,) eingetragen. Diese Rangordnung ist jeweils die zeitlich frühere Grundbuchseintragung gegenüber der nachfolgend eingetragenen Klagsanmerkung (Grundbuchsauszüge zu ON 12 a). Durch die ihrem bücherlichen Recht (vorgemerktes Eigentum) nachfolgende Eintragung kann sich die Rekurswerberin nicht als in ihrer Rechtssphäre verletzt erachten. Ihrem vorgemerkten Eigentumsrecht kommt im Range der Rangordnung (Paragraph 53, GBG) der Vorrang zu (Paragraph 56, GBG). Der Revisionsrekurs war daher mangels Beschwer der Rekurswerberin zurückzuweisen.