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Entscheidung 6 Ob 164/09z×

Entscheidung 6 Ob 164/09z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob164/09z

Entscheidungsdatum

18.09.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Roman R*****, 2. Gabriele R*****, vertreten durch Beneder Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Eva R*****, vertreten durch Dr. Rolf Schuhmeister und Dr. Walter Schuhmeister, Rechtsanwälte in Schwechat, wegen Unterlassung, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 17. Juni 2008, GZ 21 R 236/08s-36, womit über Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Bezirkgerichts Schwechat vom 3. April 2008, GZ 2 C 69/07a-30, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung des auf Unterlassung der Verbreitung einer falschen Verdächtigung gerichtete Klagebegehren. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR nicht übersteige und die Revision jedenfalls unzulässig sei.

Die gegen das Urteil des Berufungsgerichts erhobene Revision der klagenden Parteien ist gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO (in der hier im Hinblick auf das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz gemäß Artikel 16, Absatz 4, BBG 2009 anzuwendenden Fassung) jedenfalls unzulässig, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert insgesamt 4.000 EUR nicht übersteigt.

Gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO hat das Berufungsgericht bei allen nicht ausschließlich in Geld bestehenden Ansprüchen einen Ausspruch über den Wert des zweitinstanzlichen Entscheidungsgegenstands zu treffen. Es ist dabei nicht an die Bewertung des Klägers nach Paragraph 56, Absatz 2 und Paragraph 59, JN gebunden; sein Ausspruch ist gemäß Paragraph 500, Absatz 4, ZPO unanfechtbar und bindend, sofern nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden, eine Bewertung gar nicht vorzunehmen war oder die Revisionszulässigkeit in den im Paragraph 502, Absatz 5, ZPO angeführten Streitigkeiten unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstands geregelt ist. Ferner wurde ausgesprochen, dass eine Bindung bei offensichtlich unrichtiger Bewertung und einem dadurch willkürlich herbeigeführten Rechtsmittelausschluss oder einer rechtsmissbräuchlichen Rechtsmittelerweiterung nicht besteht (6 Ob 46/08w mwN; vergleiche RIS-Justiz RS0118748; RS0042617; E. Kodek in Rechberger, ZPO³ Paragraph 500, Rz 3 mwN).

Keinen dieser Fälle vermögen die klagenden Parteien aufzuzeigen. Eine gesetzliche Bewertungsvorschrift für auf Paragraph 1330, ABGB gestützte Unterlassungsansprüche existiert nicht. Es kann auch keine Rede von einer offenkundig willkürlichen Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht sein, wenn es der auf Paragraph 56, Absatz 2, JN beruhenden Bewertung der klagenden Parteien nicht folgte; entgegen der Auffassung der Revisionswerber wurde die inkriminierte Äußerung nach den Feststellungen nicht öffentlich gemacht. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass bei Klagen auf Unterlassung ehrenrühriger Behauptungen, denen in der Regel in Geld bewertbare Interessen zugrunde liegen, eine Bewertung durch den Kläger vorzunehmen ist (6 Ob 46/08w mwN; RIS-Justiz RS0042418 [T8]). In solchen Fällen hat das Berufungsgericht gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO den Wert des Entscheidungsgegenstands, über den es entschied, auszusprechen (RIS-Justiz RS0042437).

Der Rekurs über den Kostenpunkt ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO jedenfalls unzulässig.

Anmerkung

E92072 6Ob164.09z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0060OB00164.09Z.0918.000

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2009

Dokumentnummer

JJT_20090918_OGH0002_0060OB00164_09Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung