Die von der Klägerin beantwortete Revision der Beklagten ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) nicht zulässig, weil die Entscheidung weder von der vom Berufungsgericht bezeichneten Rechtsfrage noch von jenen abhängt (§ 502 Abs 1 ZPO), die die Beklagte in ihrem Rechtsmittel geltend macht.Die von der Klägerin beantwortete Revision der Beklagten ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) nicht zulässig, weil die Entscheidung weder von der vom Berufungsgericht bezeichneten Rechtsfrage noch von jenen abhängt (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO), die die Beklagte in ihrem Rechtsmittel geltend macht.
Die Revisionswerberin führt zusammengefasst im Wesentlichen aus:
1. Der Sachverhalt, den das Erstgericht festgestellt und das Berufungsgericht übernommen habe, enthalte keine Feststellung, dass die Beklagte ihre Äußerungen wider besseres Wissen erhoben hätte. Mit der Zurücklegung der Strafanzeigen durch den Staatsanwalt sei nicht gesagt, dass die Vorwürfe nicht zuträfen, und um so weniger, dass die Beklagte von der Unwahrheit der von ihr gegen die Klägerin erhobenen Vorwürfe wisse. Eine Bindung des Zivilgerichts an Verfahrenseinstellungen bestehe nicht. Da nicht feststehe, dass die Beklagte die beanstandeten Äußerungen, die in Ausübung eines Rechts getätigt worden seien, wider besseres Wissen erhoben habe, seien die Äußerungen zulässig, sodass das Klagebegehren abzuweisen sei.
2. Es sei unzulässig, von einer Partei die Erbringung des Beweises der Wahrheit der beanstandeten Äußerung zu verlangen, zugleich aber die Aufnahme der angebotenen Beweise abzulehnen. Die vom Berufungsgericht vermisste Darlegung, welche Beweisergebnisse zu erwarten gewesen wären, ergebe sich beim Wahrheitsbeweis aus dessen Natur und müsse daher nicht wortreich ausgeführt werden.
3. Zumindest die mit dem Unterlassungsgebot d) verbotene Äußerung sei ein reines Werturteil; die vom Berufungsgericht erhobene Forderung, die Beklagte hätte die Wahrheit von Tatsachen beweisen müssen, sei unmöglich zu erfüllen.
4. Die beiden „am stärksten wertenden Äußerungen" (Unterlassungsgebote b) und d)) überschritten die Grenzen zulässiger Kritik nicht.
5. Das Berufungsgericht sei von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen, wonach auch die Anwendung der Unklarheitenregel am Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung zu messen sei. Es wende die Unklarheitenregel undifferenziert und ausnahmslos an und billige die „vom Erstgericht konstruierten, teils nur mehr als höchst spekulativ zu bezeichnenden Auslegungsvarianten", obwohl es aufgrund der Rechtsrüge der Beklagten den objektiven Bedeutungsinhalt der einzelnen Äußerungen hätte ermitteln und dann die Klage hätte abweisen müssen.
Mit alldem zeigt die Rechtsmittelwerberin keine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage auf:Mit alldem zeigt die Rechtsmittelwerberin keine im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage auf:
Zu 1.:
6.1. Gemäß § 1330 Abs 2 letzter Satz ABGB haftet der Verbreiter für eine nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung, deren Unwahrheit der Mitteilende nicht kennt, nicht, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hatte. Dieser Rechtfertigungsgrund (6 Ob 37/95 SZ 69/12 ua; Reischauer in Rummel, ABGB³ § 1330 Rz 24 mwN), ist daher nicht gegeben, wenn der Mitteilende die Äußerung wider besseres Wissen macht (6 Ob 60/97k ua). Dass der Täter die Unrichtigkeit der Mitteilung kannte, hat der Betroffene zu beweisen (6 Ob 2133/96m; 6 Ob 60/97k; 6 Ob 233/01k; Reischauer aaO § 1330 Rz 24).6.1. Gemäß Paragraph 1330, Absatz 2, letzter Satz ABGB haftet der Verbreiter für eine nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung, deren Unwahrheit der Mitteilende nicht kennt, nicht, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hatte. Dieser Rechtfertigungsgrund (6 Ob 37/95 SZ 69/12 ua; Reischauer in Rummel, ABGB³ Paragraph 1330, Rz 24 mwN), ist daher nicht gegeben, wenn der Mitteilende die Äußerung wider besseres Wissen macht (6 Ob 60/97k ua). Dass der Täter die Unrichtigkeit der Mitteilung kannte, hat der Betroffene zu beweisen (6 Ob 2133/96m; 6 Ob 60/97k; 6 Ob 233/01k; Reischauer aaO Paragraph 1330, Rz 24).
6.2. In die Ehre oder den wirtschaftlichen Ruf des Prozessgegners eingreifende Parteienbehauptungen werden im Interesse einer ordnungsgemäßen Rechtspflege als gerechtfertigt angesehen, sofern sie nicht wider besseres Wissen erhoben wurden (RIS-Justiz RS0031798). Auf die mangelnde Vertraulichkeit kommt es bei der Beurteilung von Prozessbehauptungen nicht an (6 Ob 184/04h mwN). Bei wissentlich falschen Prozessbehauptungen trifft den Betroffenen die Beweislast für die Kenntnis des Täters von der Unwahrheit seiner Äußerungen (RIS-Justiz RS0105665).
6.3. Ob die Beklagte die Unrichtigkeit einer bestimmten Tatsachenbehauptung kannte, ist eine Tatsachenfeststellung (1 Ob 726/77 ÖBl 1978, 151; RIS-Justiz RS0031795). Enthalten die Rechtsausführungen im Urteil auch Ausführungen, die dem Tatsachenbereich zuzuordnen sind, dann handelt es sich um Tatsachenfeststellungen, weil es nur auf die Qualität und nicht auf den Ort der Aussage in den Entscheidungsgründen eines Urteils ankommt (3 Ob 2116/96w). Im Anlassfall hat das Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung wenn auch nicht wörtlich, so doch mit - auch nach dem Verständnis des Berufungsgerichts - hinreichender Deutlichkeit die Kenntnis der Beklagten von der Unrichtigkeit von Tatsachenbehauptungen, die den Verfahrensgegenstand bilden, festgestellt und dies durch Schlussfolgerungen aus Tatsachen begründet. Schlussfolgerungen dieser Art sind Akte der nicht revisiblen Beweiswürdigung (2 Ob 560/91 SZ 64/147 mwN). Die Bekämpfung dieser Schlussfolgerungen in der Revision ist demnach unzulässig.
6.4. Ist daher in der rechtlichen Beurteilung davon auszugehen, dass die Beklagte Tatsachenbehauptungen, die Gegenstand des Klagebegehrens sind, wider besseres Wissen mitteilte, so stellt sich die vom Berufungsgericht für im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erheblich gehaltene Rechtsfrage nicht.6.4. Ist daher in der rechtlichen Beurteilung davon auszugehen, dass die Beklagte Tatsachenbehauptungen, die Gegenstand des Klagebegehrens sind, wider besseres Wissen mitteilte, so stellt sich die vom Berufungsgericht für im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblich gehaltene Rechtsfrage nicht.
Zu 2.:
7.1. Es kann keine Rede davon sein, dass das Berufungsgericht die Aufnahme der angebotenen Wahrheitsbeweise abgelehnt hätte. Vielmehr hat es die Verfahrensrüge der Berufung als nicht gesetzmäßig ausgeführt erachtet.
7.2. Unterstellte das Berufungsgericht rechtsirrig, eine Rüge des Verfahrens erster Instanz entbehre der gesetzmäßigen Ausführung, so liegt darin eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (6 Ob 2176/96k; Zechner in Fasching/Konecny² § 503 ZPO Rz 31 mwN). Ausdrücklich macht die Beklagte den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) nicht geltend. Sie führt ihn auch nicht inhaltlich aus, verlangt doch die Ausführung des Revisionsgrundes nach der Rechtsprechung die namentliche Anführung der Zeugen, die nach Ansicht der Rechtsmittelwerberin zu Unrecht nicht zugelassen wurden (1 Ob 193/48 EvBl 1948/623, 378), und die Bezeichnung der vorgelegten Urkunden, die unzutreffend gewürdigt wurden (vgl RIS-Justiz RS0042939 [T2]). Wie schon in der Berufung unterlässt die Revisionswerberin diese Angaben. Dass die Erheblichkeit des Mangels im Sinn des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO nicht darzulegen ist, wenn sie offenkundig ist (1 Ob 277/00t SZ 74/33 mwN), und das Beweisthema in der Mängelrüge zumindest dann nicht wiederholt werden muss, wenn nach der Aktenlage kein Zweifel daran bestehen kann, welche streitentscheidenden Feststellungen der ersten Instanz der Berufungswerber durch das übergangene Beweismittel zu widerlegen können glaubt (1 Ob 613/78 RZ 1979/8, 38; RIS-Justiz RS0042939 [T1]), ist daher für die Entscheidung im Anlassfall nicht wesentlich.7.2. Unterstellte das Berufungsgericht rechtsirrig, eine Rüge des Verfahrens erster Instanz entbehre der gesetzmäßigen Ausführung, so liegt darin eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (6 Ob 2176/96k; Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 503, ZPO Rz 31 mwN). Ausdrücklich macht die Beklagte den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) nicht geltend. Sie führt ihn auch nicht inhaltlich aus, verlangt doch die Ausführung des Revisionsgrundes nach der Rechtsprechung die namentliche Anführung der Zeugen, die nach Ansicht der Rechtsmittelwerberin zu Unrecht nicht zugelassen wurden (1 Ob 193/48 EvBl 1948/623, 378), und die Bezeichnung der vorgelegten Urkunden, die unzutreffend gewürdigt wurden vergleiche RIS-Justiz RS0042939 [T2]). Wie schon in der Berufung unterlässt die Revisionswerberin diese Angaben. Dass die Erheblichkeit des Mangels im Sinn des Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO nicht darzulegen ist, wenn sie offenkundig ist (1 Ob 277/00t SZ 74/33 mwN), und das Beweisthema in der Mängelrüge zumindest dann nicht wiederholt werden muss, wenn nach der Aktenlage kein Zweifel daran bestehen kann, welche streitentscheidenden Feststellungen der ersten Instanz der Berufungswerber durch das übergangene Beweismittel zu widerlegen können glaubt (1 Ob 613/78 RZ 1979/8, 38; RIS-Justiz RS0042939 [T1]), ist daher für die Entscheidung im Anlassfall nicht wesentlich.
Zu 3. und 4.:
8.1. Ob eine bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist, ist eine Frage des Einzelfalls und deshalb in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0113943).8.1. Ob eine bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist, ist eine Frage des Einzelfalls und deshalb in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0113943).
8.2. Nach ständiger Rechtsprechung sind ehrverletzende Werturteile, die auf der Grundlage unrichtiger Tatsachenbehauptungen geäußert werden, durch das Recht auf freie Meinungsäußerung nicht gerechtfertigt. Diese Rechtsprechung hat das Berufungsgericht angewendet.
8.3. Da die den Unterlassungsgeboten b) und d) zugrundeliegenden wertenden Äußerungen der Beklagten nach den Feststellungen der Vorinstanzen auf unwahren Tatsachenbehauptungen beruhen, entspricht ihr Verbot der höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Zu 5.:
9.1. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die Anwendung der Unklarheitenregel am Grundrecht der Meinungsfreiheit zu messen. Liegt die Annahme eines bestimmten Tatsachenkerns nahe, der wahr ist und die damit verbundenen Werturteile als nicht exzessiv rechtfertigt, muss die entfernte Möglichkeit einer den Kläger noch stärker belastenden Deutung unbeachtlich bleiben. Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung schließt es aus, eine entferntere, bloß mögliche Deutung der beanstandeten Formulierungen zur Ermittlung des für ihre rechtliche Beurteilung relevanten Tatsachenkerns heranzuziehen (6 Ob 218/08i; 4 Ob 236/07w; 4 Ob 98/07a; 4 Ob 71/06d).
9.2. Das Berufungsgericht hat die Unklarheitenregel, wonach der Täter seine Äußerung in der für ihn ungünstigsten Auslegung gelten lassen muss (6 Ob 235/02f), bloß zur weiteren Begründung dafür herangezogen, dass sich die dem Unterlassungsgebot c) zugrundeliegende beanstandete Äußerung der Beklagten auf die Klägerin bezog. Weshalb diese Auslegung und die Auslegung anderer relevanter Äußerungen der Beklagten unzutreffend sind und welchen objektiven Bedeutungsinhalt die Äußerungen nach Auffassung der Beklagten haben, legt die Revision jedoch nicht konkret dar, sodass auch in diesem Punkt keine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage dargelegt wird.9.2. Das Berufungsgericht hat die Unklarheitenregel, wonach der Täter seine Äußerung in der für ihn ungünstigsten Auslegung gelten lassen muss (6 Ob 235/02f), bloß zur weiteren Begründung dafür herangezogen, dass sich die dem Unterlassungsgebot c) zugrundeliegende beanstandete Äußerung der Beklagten auf die Klägerin bezog. Weshalb diese Auslegung und die Auslegung anderer relevanter Äußerungen der Beklagten unzutreffend sind und welchen objektiven Bedeutungsinhalt die Äußerungen nach Auffassung der Beklagten haben, legt die Revision jedoch nicht konkret dar, sodass auch in diesem Punkt keine im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage dargelegt wird.
10. Zur Bekämpfung des Widerrufsbegehrens führt die Revision nichts aus.
11. Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision kann sich auf die Angabe der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).11. Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision kann sich auf die Angabe der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
12. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Beklagten hingewiesen.12. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Beklagten hingewiesen.