Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0042939×

Rechtssatz RS0042939

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0042939

Geschäftszahl

1Ob193/48; 1Ob613/78; 3Ob568/81; 6Ob46/08w

Entscheidungsdatum

02.07.2009

Rechtssatz

Die Revision muss die Zeugen, die nach ihrer Ansicht zu Unrecht nicht zugelassen wurden, namentlich anführen; der bloße Hinweis "auf die unterlassene Vernehmung der in den unteren Instanzen beantragten Zeugen" ist keine genügende Ausführung des Revisionsgrundes der Mangelhaftigkeit des Verfahrens.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 193/48
    Entscheidungstext OGH 16.06.1948 1 Ob 193/48
    Veröff: EvBl 1948/623
  • 1 Ob 613/78
    Entscheidungstext OGH 14.06.1978 1 Ob 613/78
    Vgl; Beisatz: Das Beweisthema muss in der Mängelrüge der Berufung zumindest dann nicht wiederholt werden, wenn nach der Aktenlage kein Zweifel daran bestehen kann, welche streitentscheidenden Feststellungen der ersten Instanz der Berufungswerber durch das übergangene Beweismittel zu widerlegen können glaubte. (T1) Veröff: RZ 1979/8 S 38
  • 3 Ob 568/81
    Entscheidungstext OGH 04.11.1981 3 Ob 568/81
    Vgl; Auch; Beisatz: Hier: Allgemein gehaltener Satz, das Berufungsgericht habe die vorgelegten Urkunden nicht entsprechend gewürdigt, ohne dass gesagt würde, um welche Urkunden es sich handle und welcher Verfahrensverstoß überhaupt konkret geltend gemacht werde. (T2)
  • 6 Ob 46/08w
    Entscheidungstext OGH 02.07.2009 6 Ob 46/08w
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0042939

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009

Dokumentnummer

JJR_19480616_OGH0002_0010OB00193_4800000_001