Die außerordentliche Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Rechtslage verkannt hat; sie ist daher auch berechtigt.
1. Der Beklagte meint in seinem Rechtsmittel, er habe - für den Zuseher der Sendung, der hohes Bildungsniveau und politisches Interesse, die Fähigkeit und die Bereitschaft, sich mit einer kontroversiellen Diskussion auseinanderzusetzen, sowie Vorwissen gehabt habe - den Vorwurf der Einschleusung des Geldes in das politische System schon dadurch als verwirklicht angesehen, dass der Drittklägerin der Auftrag überhaupt erteilt worden sei; den Vorwurf, dass das Geld auf dunklen Umwegen bzw Kanälen politischen Funktionsträgern oder politischen Organisationen bzw Institutionen zugeflossen sei, habe er „bewusst" nicht erhoben. Er könne sich daher auf die Unklarheitenregel berufen, wobei nach der Rechtsprechung des EGMR (MR 2001, 89; MR 2002, 149 [Unabhängige Initiative Informationsvielfalt]) und des Obersten Gerichtshofs sowohl in zivilrechtlicher (4 Ob 71/06d; 4 Ob 98/07a MR 2007, 355) als auch in strafrechtlicher (15 Os 6/08h; 11 Os 124/07f) Hinsicht in Zweifelsfällen der Begriff der Tatsache enger, jener der Meinung weiter zu verstehen, ein zulässiges Werturteil zu bejahen und im Rahmen der Unklarheitenregel von der für den Beklagten günstigsten Variante auszugehen sei.
1.1. Der Oberste Gerichtshof hat in der zu § 1330 ABGB ergangenen Entscheidung 4 Ob 71/06d ausgeführt, auch die Anwendung der Unklarheitenregel sei am Grundrecht der Meinungsfreiheit zu messen; liege die Annahme eines bestimmten Tatsachenkerns nahe, der wahr ist und die damit verbundenen Werturteile als nicht exzessiv rechtfertigt, müsse die entfernte Möglichkeit einer den Kläger noch stärker belastenden Deutung unbeachtlich bleiben. In den (wettbewerbsrechtlichen) Entscheidungen 4 Ob 98/07a und 4 Ob 236/07w ergänzte der 4. Senat diese Rechtsprechung dahin, dass das Grundrecht auf Meinungsfreiheit es ausschließe, eine entferntere, bloß mögliche Deutung der beanstandeten Formulierungen zur Ermittlung des für ihre rechtliche Beurteilung relevanten Tatsachenkerns heranzuziehen.1.1. Der Oberste Gerichtshof hat in der zu Paragraph 1330, ABGB ergangenen Entscheidung 4 Ob 71/06d ausgeführt, auch die Anwendung der Unklarheitenregel sei am Grundrecht der Meinungsfreiheit zu messen; liege die Annahme eines bestimmten Tatsachenkerns nahe, der wahr ist und die damit verbundenen Werturteile als nicht exzessiv rechtfertigt, müsse die entfernte Möglichkeit einer den Kläger noch stärker belastenden Deutung unbeachtlich bleiben. In den (wettbewerbsrechtlichen) Entscheidungen 4 Ob 98/07a und 4 Ob 236/07w ergänzte der 4. Senat diese Rechtsprechung dahin, dass das Grundrecht auf Meinungsfreiheit es ausschließe, eine entferntere, bloß mögliche Deutung der beanstandeten Formulierungen zur Ermittlung des für ihre rechtliche Beurteilung relevanten Tatsachenkerns heranzuziehen.
1.2. Der Tatsachenkern des vom Beklagten erhobenen Vorwurfs bestand im vorliegenden Verfahren darin, dass es sich bei der Drittklägerin geradezu um eine Vorfeldorganisation der damaligen Freiheitlichen, nun eher der Orangen handle, dass der Erstkläger bislang ein Erscheinen vor dem „Eurofighter-Untersuchungsausschuss" mehrmals verweigert habe und dass Nachweise für die tatsächliche Verwendung von rund zwei Drittel der von E***** bezahlten 100 Mio S fehlten. Dieser Tatsachenkern ist auch wahr bzw konnte der Beklagte zum damaligen Zeitpunkt davon ausgehen, haben doch auch die Vorinstanzen festgestellt, von den rund 6,6 Mio EUR seien (lediglich) rund 2,4 Mio EUR auf Einschaltungen in Medien entfallen, was dem Beklagten auch bekannt gewesen sei. Gerade deshalb betonte er ja auch in diesem Zusammenhang, es gehe nunmehr darum, „das auf den Cent nachzuweisen, wie diese Gelder verwendet wurden."
1.3. Richtig ist, dass der Beklagte außerdem äußerte, es sollten 100 Mio S „ins politische System geschleust" werden. Allerdings verband er diese Äußerung ausdrücklich damit, dass diesbezüglich (lediglich) ein Verdacht bestehe. Dass die als Honorar gezahlten Gelder nicht zur Gänze der (parteinahen) Drittklägerin, deren Gesellschafter Erst- und Zweitkläger sind, zugekommen, sondern „über diese - auf dunklen Umwegen bzw Kanälen - politischen Funktionsträgern oder politischen Organisationen bzw Institutionen zugeflossen" seien, wie das Berufungsgericht meinte, ist den Äußerungen des Beklagten mit dieser Deutlichkeit hingegen nicht zu entnehmen. Im Sinne der eingangs wiedergegebenen Rechtsprechung kann davon auch nicht ausgegangen werden.
2. Der Beklagte weist in seinem Rechtsmittel außerdem darauf hin, er habe keine Tatsachenbehauptung aufgestellt, sondern ein Werturteil in Form eines politischen Kommentars abgegeben.
§ 1330 ABGB schützt die Ehre von Personen, also ihre Personenwürde (Abs 1) und ihren Ruf (Abs 2). Abs 1 sanktioniert Ehrenbeleidigungen, die zugleich Tatsachenbehauptungen sein können, Abs 2 hingegen nur unwahre rufschädigende Tatsachenbehauptungen, nicht jedoch Werturteile (Danzl in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB² [2007] § 1330 Rz 2 mwN). Das Recht auf freie Meinungsäußerung deckt unwahre Tatsachenbehauptungen nicht. Daher dürfen auch Werturteile, die konkludente Tatsachenbehauptungen sind, nicht schrankenlos geäußert werden; allerdings sind angesichts der heutigen Reizüberflutung selbst überspitzte Formulierungen unter Umständen hinzunehmen, soweit kein massiver Wertungsexzess vorliegt (Danzl aaO Rz 3 mwN). Ob durch eine Äußerung Tatsachen verbreitet werden oder eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck für den unbefangenen Durchschnittsadressaten. Wesentlich ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist, sodass sie nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann (6 Ob 295/03f MR 2005, 371 mwN; 6 Ob 159/06k MR 2006, 362 [Korn]). Die Ermittlung ihres Bedeutungsinhalts ist im Allgemeinen eine Rechtsfrage, die von den näheren Umständen des Einzelfalls, insbesondere der konkreten Formulierung und dem Zusammenhang, in dem sie geäußert wurde, abhängt (6 Ob 160/99v; 6 Ob 159/06k).Paragraph 1330, ABGB schützt die Ehre von Personen, also ihre Personenwürde (Absatz eins,) und ihren Ruf (Absatz 2,). Absatz eins, sanktioniert Ehrenbeleidigungen, die zugleich Tatsachenbehauptungen sein können, Absatz 2, hingegen nur unwahre rufschädigende Tatsachenbehauptungen, nicht jedoch Werturteile (Danzl in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB² [2007] Paragraph 1330, Rz 2 mwN). Das Recht auf freie Meinungsäußerung deckt unwahre Tatsachenbehauptungen nicht. Daher dürfen auch Werturteile, die konkludente Tatsachenbehauptungen sind, nicht schrankenlos geäußert werden; allerdings sind angesichts der heutigen Reizüberflutung selbst überspitzte Formulierungen unter Umständen hinzunehmen, soweit kein massiver Wertungsexzess vorliegt (Danzl aaO Rz 3 mwN). Ob durch eine Äußerung Tatsachen verbreitet werden oder eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck für den unbefangenen Durchschnittsadressaten. Wesentlich ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist, sodass sie nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann (6 Ob 295/03f MR 2005, 371 mwN; 6 Ob 159/06k MR 2006, 362 [Korn]). Die Ermittlung ihres Bedeutungsinhalts ist im Allgemeinen eine Rechtsfrage, die von den näheren Umständen des Einzelfalls, insbesondere der konkreten Formulierung und dem Zusammenhang, in dem sie geäußert wurde, abhängt (6 Ob 160/99v; 6 Ob 159/06k).
Dabei ist außerdem die ständige Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0054817, RS0115541, RS0082182) zu berücksichtigen, wonach bei Politikern die Grenzen erheblich weiter gezogen werden als bei Privatpersonen (vgl die konkreten Beispiele aus der Rechtsprechung bei Danzl aaO Rz 3). Der Politiker muss ein größeres Maß an Toleranz zeigen, und zwar insbesondere dann, wenn er selbst öffentlich Ankündigungen tätigt, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen (6 Ob 83/04f MR 2004, 325 mwN; 6 Ob 159/06k).Dabei ist außerdem die ständige Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0054817, RS0115541, RS0082182) zu berücksichtigen, wonach bei Politikern die Grenzen erheblich weiter gezogen werden als bei Privatpersonen vergleiche die konkreten Beispiele aus der Rechtsprechung bei Danzl aaO Rz 3). Der Politiker muss ein größeres Maß an Toleranz zeigen, und zwar insbesondere dann, wenn er selbst öffentlich Ankündigungen tätigt, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen (6 Ob 83/04f MR 2004, 325 mwN; 6 Ob 159/06k).
Dass das in der Sendung „Offen gesagt" angesprochene Thema „Eurofighter-Anschaffung" ein Thema der politischen Auseinandersetzung zwischen den Parteien der politischen Landschaft Österreichs zumindest im Jahr 2007 gewesen ist, bedarf keiner weiteren Erörterung und ist gerichtsnotorisch. In diese Auseinandersetzung waren auch die Parteien dieses Verfahrens maßgeblich involviert. Vor diesem Hintergrund überschreitet aber der von den Vorinstanzen angenommene Bedeutungsinhalt der Äußerungen des Beklagten, dieser habe den Klägern den Vorwurf der Beteiligung an einer strafbaren Handlung, nämlich der verdeckten Parteienfinanzierung, gemacht, insbesondere dann die Auslegungsgrenzen, wenn - wie dargestellt - von Politikern (wozu auch der Erstkläger gehört) ein größeres Maß an Toleranz verlangt wird. Ein massiver Wertungsexzess liegt jedenfalls nicht vor (vgl in diesem Sinn bereits 6 Ob 159/06k zum angeblichen Vorwurf des Amtsmissbrauchs).Dass das in der Sendung „Offen gesagt" angesprochene Thema „Eurofighter-Anschaffung" ein Thema der politischen Auseinandersetzung zwischen den Parteien der politischen Landschaft Österreichs zumindest im Jahr 2007 gewesen ist, bedarf keiner weiteren Erörterung und ist gerichtsnotorisch. In diese Auseinandersetzung waren auch die Parteien dieses Verfahrens maßgeblich involviert. Vor diesem Hintergrund überschreitet aber der von den Vorinstanzen angenommene Bedeutungsinhalt der Äußerungen des Beklagten, dieser habe den Klägern den Vorwurf der Beteiligung an einer strafbaren Handlung, nämlich der verdeckten Parteienfinanzierung, gemacht, insbesondere dann die Auslegungsgrenzen, wenn - wie dargestellt - von Politikern (wozu auch der Erstkläger gehört) ein größeres Maß an Toleranz verlangt wird. Ein massiver Wertungsexzess liegt jedenfalls nicht vor vergleiche in diesem Sinn bereits 6 Ob 159/06k zum angeblichen Vorwurf des Amtsmissbrauchs).
3. Geht man daher zusammengefasst davon aus, dass die Äußerungen des Beklagten restriktiv auszulegen sind, die Kläger als public figures ein größeres Maß an Toleranz aufbringen müssen und der Beklagte seine Äußerungen als Verdacht formulierte, dem der Untersuchungsausschuss nachzugehen haben werde, ist entgegen der Auffassung der Vorinstanzen eine Verletzung von § 1330 Abs 1 oder 2 ABGB nicht anzunehmen.3. Geht man daher zusammengefasst davon aus, dass die Äußerungen des Beklagten restriktiv auszulegen sind, die Kläger als public figures ein größeres Maß an Toleranz aufbringen müssen und der Beklagte seine Äußerungen als Verdacht formulierte, dem der Untersuchungsausschuss nachzugehen haben werde, ist entgegen der Auffassung der Vorinstanzen eine Verletzung von Paragraph 1330, Absatz eins, oder 2 ABGB nicht anzunehmen.
Das Klagebegehren war somit abzuweisen.
4. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf § 41 ZPO, jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf §§ 41, 50 ZPO. Kosten für die im Verfahren erster Instanz gestellten Vertagungsanträge des Beklagten waren - unabhängig von ihrer konkreten Begründung - nicht zu honorieren, lagen doch die Ursachen jeweils in der Sphäre des Beklagten (vgl die Nachweise bei Obermaier, Kostenhandbuch [2005] Rz 169).4. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf Paragraph 41, ZPO, jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Kosten für die im Verfahren erster Instanz gestellten Vertagungsanträge des Beklagten waren - unabhängig von ihrer konkreten Begründung - nicht zu honorieren, lagen doch die Ursachen jeweils in der Sphäre des Beklagten vergleiche die Nachweise bei Obermaier, Kostenhandbuch [2005] Rz 169).