§ 1330 ABGB schützt die Ehre von Personen, also ihre Personenwürde (Abs 1) und ihren Ruf (Abs 2). Abs 1 sanktioniert Ehrenbeleidigungen, die zugleich Tatsachenbehauptungen sein können, Abs 2 hingegen nur unwahre rufschädigende Tatsachenbehauptungen, nicht jedoch Werturteile (Danzl in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB [2005] § 1330 Rz 2 mwN). Das Recht auf freie Meinungsäußerung deckt unwahre Tatsachenbehauptungen nicht. Daher dürfen auch Werturteile, die konkludente Tatsachenbehauptungen sind, nicht schrankenlos geäußert werden; allerdings sind angesichts der heutigen Reizüberflutung selbst überspitzte Formulierungen unter Umständen hinzunehmen, soweit kein massiver Wertungsexzess vorliegt (Danzl, aaO Rz 3 mwN). Ob durch eine Äußerung Tatsachen verbreitet werden oder eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck für den unbefangenen Durchschnittsadressaten. Wesentlich ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist, sodass sie nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann (6 Ob 295/03f = MR 2005, 371 mwN). Die Ermittlung ihres Bedeutungsinhalts ist im Allgemeinen eine Rechtsfrage, die von den näheren Umständen des Einzelfalls, insbesondere der konkreten Formulierung und dem Zusammenhang, in dem sie geäußert wurde, abhängt (6 Ob 160/99v).Paragraph 1330, ABGB schützt die Ehre von Personen, also ihre Personenwürde (Absatz eins,) und ihren Ruf (Absatz 2,). Absatz eins, sanktioniert Ehrenbeleidigungen, die zugleich Tatsachenbehauptungen sein können, Absatz 2, hingegen nur unwahre rufschädigende Tatsachenbehauptungen, nicht jedoch Werturteile (Danzl in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB [2005] Paragraph 1330, Rz 2 mwN). Das Recht auf freie Meinungsäußerung deckt unwahre Tatsachenbehauptungen nicht. Daher dürfen auch Werturteile, die konkludente Tatsachenbehauptungen sind, nicht schrankenlos geäußert werden; allerdings sind angesichts der heutigen Reizüberflutung selbst überspitzte Formulierungen unter Umständen hinzunehmen, soweit kein massiver Wertungsexzess vorliegt (Danzl, aaO Rz 3 mwN). Ob durch eine Äußerung Tatsachen verbreitet werden oder eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck für den unbefangenen Durchschnittsadressaten. Wesentlich ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist, sodass sie nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann (6 Ob 295/03f = MR 2005, 371 mwN). Die Ermittlung ihres Bedeutungsinhalts ist im Allgemeinen eine Rechtsfrage, die von den näheren Umständen des Einzelfalls, insbesondere der konkreten Formulierung und dem Zusammenhang, in dem sie geäußert wurde, abhängt (6 Ob 160/99v).
Die Parteien dieses Verfahrens standen und stehen in einer politischen Auseinandersetzung. Der erkennende Senat hat in diesem Zusammenhang zwar erst jüngst darauf hingewiesen (6 Ob 273/05y mwN), dass auch eine in die Ehre eingreifende politische Kritik auf Basis unwahrer Tatsachenbehauptungen gegen § 1330 ABGB verstößt. Das Recht auf freie Meinungsäußerung finde in der Interessenabwägung gegenüber der ehrenbeleidigenden Rufschädigung seine Grenze in einer unwahren Tatsachenbehauptung. Es könne eine Herabsetzung durch unwahre Tatsachenbehauptungen, mit denen jemand eines verwerflichen Verhaltens bezichtigt wird, nicht rechtfertigen. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des EGMR, der selbst im politischen Meinungsstreit prüft, ob die notwendige Tatsachenbasis für einen wertenden Vorwurf vorliege, weil auch ein Werturteil ohne jede unterstützende Tatsachengrundlage exzessiv sein kann.Die Parteien dieses Verfahrens standen und stehen in einer politischen Auseinandersetzung. Der erkennende Senat hat in diesem Zusammenhang zwar erst jüngst darauf hingewiesen (6 Ob 273/05y mwN), dass auch eine in die Ehre eingreifende politische Kritik auf Basis unwahrer Tatsachenbehauptungen gegen Paragraph 1330, ABGB verstößt. Das Recht auf freie Meinungsäußerung finde in der Interessenabwägung gegenüber der ehrenbeleidigenden Rufschädigung seine Grenze in einer unwahren Tatsachenbehauptung. Es könne eine Herabsetzung durch unwahre Tatsachenbehauptungen, mit denen jemand eines verwerflichen Verhaltens bezichtigt wird, nicht rechtfertigen. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des EGMR, der selbst im politischen Meinungsstreit prüft, ob die notwendige Tatsachenbasis für einen wertenden Vorwurf vorliege, weil auch ein Werturteil ohne jede unterstützende Tatsachengrundlage exzessiv sein kann.
Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0054817, RS0115541, RS0082182) werden bei Politikern die Grenzen aber erheblich weiter gezogen als bei Privatpersonen (vgl die konkreten Beispiele aus der Rechtsprechung bei Danzl, aaO Rz 3). Der Politiker muss ein größeres Maß an Toleranz zeigen, und zwar insbesondere dann, wenn er selbst öffentlich Ankündigungen tätigt, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen (6 Ob 83/04f = MR 2004, 325 mwN). Dass das im hier inkriminierten Inserat angesprochene Thema „Seebühne" ein Thema der politischen Auseinandersetzung zwischen den Parteien dieses Verfahrens gewesen ist, gesteht die Klägerin selbst zu (vgl ON 7), auch wenn Auffassungsunterschiede zu den tatsächlich eingenommenen Positionen bestehen. Dies bedarf aber jedenfalls im Provisorialverfahren keiner näheren Erörterung, überschreitet doch der von den Vorinstanzen angenommene Bedeutungsinhalt des Inserats, die Klägerin missbrauche „im weitesten Sinn" ihr öffentliches Amt, insbesondere dann die Auslegungsgrenzen, wenn - wie dargestellt - von Politikern ein größeres Maß an Toleranz verlangt und weiters berücksichtigt wird, dass das Inserat in einer Faschingszeitung erschienen ist. Ein massiver Wertungsexzess liegt jedenfalls nicht vor.Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0054817, RS0115541, RS0082182) werden bei Politikern die Grenzen aber erheblich weiter gezogen als bei Privatpersonen vergleiche die konkreten Beispiele aus der Rechtsprechung bei Danzl, aaO Rz 3). Der Politiker muss ein größeres Maß an Toleranz zeigen, und zwar insbesondere dann, wenn er selbst öffentlich Ankündigungen tätigt, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen (6 Ob 83/04f = MR 2004, 325 mwN). Dass das im hier inkriminierten Inserat angesprochene Thema „Seebühne" ein Thema der politischen Auseinandersetzung zwischen den Parteien dieses Verfahrens gewesen ist, gesteht die Klägerin selbst zu vergleiche ON 7), auch wenn Auffassungsunterschiede zu den tatsächlich eingenommenen Positionen bestehen. Dies bedarf aber jedenfalls im Provisorialverfahren keiner näheren Erörterung, überschreitet doch der von den Vorinstanzen angenommene Bedeutungsinhalt des Inserats, die Klägerin missbrauche „im weitesten Sinn" ihr öffentliches Amt, insbesondere dann die Auslegungsgrenzen, wenn - wie dargestellt - von Politikern ein größeres Maß an Toleranz verlangt und weiters berücksichtigt wird, dass das Inserat in einer Faschingszeitung erschienen ist. Ein massiver Wertungsexzess liegt jedenfalls nicht vor.
Soweit sich die Klägerin in der Revisionsrekursbeantwortung mit der im Inserat erfolgten Gegenüberstellung der Leistungen „oranger" und „roter" Familienpolitik inhaltlich auseinandersetzt, kommt es darauf nicht an. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, außerhalb des § 1330 ABGB Aussagen politischer Parteien über ihre eigenen oder über fremde Leistungen einer inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen. Dies ist Aufgabe des Wählers.Soweit sich die Klägerin in der Revisionsrekursbeantwortung mit der im Inserat erfolgten Gegenüberstellung der Leistungen „oranger" und „roter" Familienpolitik inhaltlich auseinandersetzt, kommt es darauf nicht an. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, außerhalb des Paragraph 1330, ABGB Aussagen politischer Parteien über ihre eigenen oder über fremde Leistungen einer inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen. Dies ist Aufgabe des Wählers.
Damit haben die Vorinstanzen dem Sicherungsbegehren der Klägerin aber zu Unrecht statt gegeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Provisorialverfahrens gründet auf § 393 EO, §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Provisorialverfahrens gründet auf Paragraph 393, EO, Paragraphen 41, 50, ZPO.
Die beklagte Partei hat im Verfahren erster Instanz 42,08 EUR an Barauslagen verzeichnet. Dabei handelt es sich um Kopierkosten für die von ihr vorgelegten Beilagen ./1 bis ./9. Über deren Ersatzfähigkeit wird das Erstgericht im Rahmen der Kostenentscheidung im Hauptverfahren abzusprechen haben.