Das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 8. 7. 1998 wird hinsichtlich der Kostenentscheidung dahingehend berichtigt, daß diese insgesamt zu lauten hat:
"Die (vormals erst- und zweitbeklagten Parteien) Landeshauptstadt K***** auch als Inhaberin des Einzelhandelsunternehmens Stadtwerke K***** und der Drittbeklagte sind zur ungeteilten Hand schuldig, den klagenden Parteien die mit S 361.859,82 (darin enthalten S 58.269,97 Umsatzsteuer und S 12.240 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen. Ferner sind die (vormals erst- und zweitbeklagten Parteien) Landeshauptstadt K***** auch als Inhaberin des Einzelhandelsunternehmens Stadtwerke K***** und der Drittbeklagte schuldig, den Klägern die Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen wie folgt:
1. die (vormals erst- und zweitbeklagten Parteien) Landeshauptstadt K***** auch als Inhaberin des Einzelhandelsunternehmens Stadtwerke K***** S 46.167,66 (darin S 7.694,61 Umsatzsteuer),
2. der Drittbeklagte S 29.367,70 (darin S 4.894,61 Umsatzsteuer), wobei die (vormals erst- und zweitbeklagten Parteien) Landeshauptstadt K***** auch als Inhaberin des Einzelhandelsunternehmens Stadtwerke K***** und der Drittbeklagte hinsichtlich des Betrages von S 7.991,21 zur ungeteilten Hand haften.
Hingegen sind die Kläger zur ungeteilten Hand schuldig, der viertbeklagten Partei die mit S 284.117,76 bestimmten Verfahrenskosten erster Instanz (darin enthalten S 47.352,96 Umsatzsteuer), die mit S 65.637,34 (darin S 21.868 Barauslagen und S 7.294,89 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit S 23.750,10 (darin S 3.958,35 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Drittbeklagte ist schuldig, den Klägern die mit S 52.911,10 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 3.958,35 Umsatzsteuer und S 29.161 Pauschalgebühr) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die erst- (und vormals zweitbeklagten Parteien Landeshauptstadt K*****, auch als Inhaberin des Einzelhandelsunternehmens Stadtwerke K***** und der Drittbeklagte sind zur ungeteilten Hand schuldig, den Klägern die mit S 287,10 bestimmten Kosten des Berichtigungsantrages (darin S 47,85 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen."