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Entscheidung 9 Ob 69/98g×

Entscheidung 9 Ob 69/98g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob69/98g

Entscheidungsdatum

21.10.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Mag. Karin S*****, Richterin, ***** 2. Dr. Gabor S*****, Zahnarzt, ebendort, beide vertreten durch Dr. Renate Steiner, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagten Parteien 1. (und vormals 2.) Landeshauptstadt K*****, auch als Inhaberin des zu FN 120114p des Firmenbuches beim Landesgericht K***** eingetragenen Einzelhandelsunternehmens Stadtwerke K*****, vertreten durch Dr. Ferdinand J. Lanker und andere, Rechtsanwälte in Klagenfurt, 3. Dipl.Ing. Heinrich O*****, Zivilingenieur für Bauwesen, ***** vertreten durch Dr.Christian Tschurtschenthaler, Rechtsanwalt in Klagenfurt, 4. S***** AG, *****, vertreten durch Dr. Janko Tischler jun. und Mag. Kurt Oberleitner, Rechtsanwaltspartnerschaft in Klagenfurt, wegen S 76.819,18 sA und Feststellung (Streitwert S 500.000), infolge Antrages der klagenden Parteien auf Berichtigung des Urteils des Obersten Gerichtshofes vom 8. Juli 1998, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 8. 7. 1998 wird hinsichtlich der Kostenentscheidung dahingehend berichtigt, daß diese insgesamt zu lauten hat:

"Die (vormals erst- und zweitbeklagten Parteien) Landeshauptstadt K***** auch als Inhaberin des Einzelhandelsunternehmens Stadtwerke K***** und der Drittbeklagte sind zur ungeteilten Hand schuldig, den klagenden Parteien die mit S 361.859,82 (darin enthalten S 58.269,97 Umsatzsteuer und S 12.240 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen. Ferner sind die (vormals erst- und zweitbeklagten Parteien) Landeshauptstadt K***** auch als Inhaberin des Einzelhandelsunternehmens Stadtwerke K***** und der Drittbeklagte schuldig, den Klägern die Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen wie folgt:

1. die (vormals erst- und zweitbeklagten Parteien) Landeshauptstadt K***** auch als Inhaberin des Einzelhandelsunternehmens Stadtwerke K***** S 46.167,66 (darin S 7.694,61 Umsatzsteuer),

2. der Drittbeklagte S 29.367,70 (darin S 4.894,61 Umsatzsteuer), wobei die (vormals erst- und zweitbeklagten Parteien) Landeshauptstadt K***** auch als Inhaberin des Einzelhandelsunternehmens Stadtwerke K***** und der Drittbeklagte hinsichtlich des Betrages von S 7.991,21 zur ungeteilten Hand haften.

Hingegen sind die Kläger zur ungeteilten Hand schuldig, der viertbeklagten Partei die mit S 284.117,76 bestimmten Verfahrenskosten erster Instanz (darin enthalten S 47.352,96 Umsatzsteuer), die mit S 65.637,34 (darin S 21.868 Barauslagen und S 7.294,89 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit S 23.750,10 (darin S 3.958,35 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Drittbeklagte ist schuldig, den Klägern die mit S 52.911,10 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 3.958,35 Umsatzsteuer und S 29.161 Pauschalgebühr) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die erst- (und vormals zweitbeklagten Parteien Landeshauptstadt K*****, auch als Inhaberin des Einzelhandelsunternehmens Stadtwerke K***** und der Drittbeklagte sind zur ungeteilten Hand schuldig, den Klägern die mit S 287,10 bestimmten Kosten des Berichtigungsantrages (darin S 47,85 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Urteil des Berufungsgerichtes wurden die (vormals erst- und zweitbeklagten Parteien) Landeshauptstadt K*****, auch als Inhaberin des Einzelhandelsunternehmens Stadtwerke K***** rechtskräftig verpflichtet, den Klägern S 46.167,66 an Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

In der Entscheidung des Revisionsgerichtes vom 8. 7. 1998 wurde übersehen, diesen rechtskräftigen Kostenausspruch in die Entscheidung aufzunehmen.

Diese offenbare Unrichtigkeit war daher antragsgemäß nach Paragraph 419, ZPO zu berichtigen. Dies hat aber zur Folge, daß der Drittbeklagte hinsichtlich der ihm auferlegten Kostendrittels der Berufungsverhandlung mit der erst- und vormals zweitbeklagten Partei zur ungeteilten Hand haftet, der diese Kosten bereits zur Gänze rechtskräftig auferlegt wurden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Für den Berichtigungsantrag stehen aber nur Kosten auf Basis des irrtümlich nicht in den Spruch aufgenommenen rechtskräftigen Kostenbetrages zu (3 Ob 300/97g).

Anmerkung

E52553 09AA0698

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0090OB00069.98G.1021.000

Dokumentnummer

JJT_19981021_OGH0002_0090OB00069_98G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0022481 Rechtssatz 27.06.1978Zivilrecht
Eine Haftung des Erfüllungsgehilfen gegenüber dem Gläubiger des Geschäftsherrn wegen Verletzung der Pflichten aus dem Schuldverhältnis kommt nicht in Betracht. Der Erfüllungsgehilfe haftet vielmehr nur dann, wenn sein Verhalten unabhängig von der Existenz d …
RS0022571 Rechtssatz 29.01.1985Zivilrecht
Wird gegen eine Verhaltenspflicht verstoßen, die den Schutz fremden Eigentums bezweckt, so ist nicht nur der Schaden am absolut geschützten Eigentumsrecht, sondern auch der Folgeschaden im sonstigen Vermögen des Geschädigten zu ersetzen.
RS0022656 Rechtssatz 07.04.1992Zivilrecht
Zum Delikt wird ein Verhalten, so auch das eines Gehilfen, dann, wenn - unabhängig von einer rechtsgeschäftlichen Sonderverbindung geltende - allgemeine oder in konkreten Schutzgesetzen enthaltene Verhaltensnormen verletzt werden. Die Beeinträchtigung absol …
RS0022778 Rechtssatz 29.08.1968Zivilrecht
Wer eine Gefahrenquelle schafft, hat die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung abzuwenden (SZ 37/97, EvBl 1961/526 ua).
RS0022801 Rechtssatz 23.03.1976Zivilrecht
Der Erfüllungsgehilfe haftet nur dann, wenn sein Verhalten unabhängig von der Existenz des Schuldverhältnisses rechtswidrig ist, er also deliktisch handelte, da er zum Gläubiger in keinem Schuldverhältnis steht.
RS0022813 Rechtssatz 12.06.1979Zivilrecht
Nach der Lehre vom Schutzzweck der Norm steht nur dem unmittelbar Geschädigten ein Ersatzanspruch zu. Die Verursachung eines Vermögensschadens macht daher nur dann ersatzpflichtig, wenn sich die Rechtswidrigkeit der Schädigung zum Beispiel aus der Verletzun …
RS0022917 Rechtssatz 05.11.1975Zivilrecht
Bei Verletzung fremder absolut geschützter Rechte ist das Rechtswidrigkeitsurteil nur auf Grund umfassender Interessenabwägung zu finden.
RS0026471 Rechtssatz 05.07.1961Zivilrecht
Wegen mangelnder fachmännischer Ausführung eines Werkes wird dem geschädigten Dritten unmittelbar ex delicto gehaftet, weil der Verstoß gegen die vorgeschriebene fachmännische Ausführung des Baues auch ein solcher gegen die körperliche Sicherheit, also gege …
RS0029068 Rechtssatz 29.08.1956Zivilrecht
Die Untüchtigkeit des Besorgungsgehilfen ist vom Beschädigten zu beweisen.
RS0041379 Rechtssatz 27.09.1973Zivilrecht
Berichtigungsbeschluss einer Kostenbestimmung des OGH durch Senatsbeschluss unter Kostenzuspruch für den Berichtigungsantrag.
RS0041623 Rechtssatz 16.09.1960Zivilrecht
Berichtigung eines Urteiles im Kostenpunkt mit Zuspruch der Kosten für den Berichtigungsantrag auf der Grundlage des irrig nicht zugesprochenen Kostenbetrages.