Rechtssatz RS0022656
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022656
Entscheidungsdatum
23.02.2022
Rechtssatz
Zum Delikt wird ein Verhalten, so auch das eines Gehilfen, dann, wenn - unabhängig von einer rechtsgeschäftlichen Sonderverbindung geltende - allgemeine oder in konkreten Schutzgesetzen enthaltene Verhaltensnormen verletzt werden. Die Beeinträchtigung absoluter geschützter Rechtsgüter kann die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens nur indizieren, aber nicht schon schlechthin begründen; diese Rechtswidrigkeit kann nur auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung gefunden werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 524/92
Entscheidungstext OGH 07.04.1992 4 Ob 524/92
Veröff: SZ 65/52 = ZVR 1992/177 S 374 = JBl 1992,786
- 1 Ob 2406/96x
Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 2406/96x
- 9 Ob 69/98g
Entscheidungstext OGH 08.07.1998 9 Ob 69/98g
nur: Zum Delikt wird ein Verhalten, so auch das eines Gehilfen, dann, wenn - unabhängig von einer rechtsgeschäftlichen Sonderverbindung geltende - allgemeine oder in konkreten Schutzgesetzen enthaltene Verhaltensnormen verletzt werden. Diese Rechtswidrigkeit kann nur auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung gefunden werden. (T1)
- 4 Ob 192/10d
Entscheidungstext OGH 15.02.2011 4 Ob 192/10d
Vgl auch; nur: Die Beeinträchtigung absoluter geschützter Rechtsgüter kann die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens nur indizieren. (T2)
- 8 Ob 52/11x
Entscheidungstext OGH 25.05.2011 8 Ob 52/11x
Auch
- 1 Ob 97/15v
Entscheidungstext OGH 18.06.2015 1 Ob 97/15v
Vgl auch; Beisatz: Hier: Verfolgungsschaden. Eine Rechtswidrigkeit ist als Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung zu bejahen, wenn durch das Fluchtverhalten für ein nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Verfolgung berechtigtes und unter Umständen dazu verpflichtetes Organ eine gesteigerte, vermeidbare Gefahrenlage geschaffen wird, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht. (T3)
- 7 Ob 78/18y
Entscheidungstext OGH 24.05.2018 7 Ob 78/18y
Auch
- 3 Ob 228/21g
Entscheidungstext OGH 23.02.2022 3 Ob 228/21g
Vgl; Beisatz: Hier: Nur Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0022656
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Dokumentnummer
JJR_19920407_OGH0002_0040OB00524_9200000_001