Die Revisionen sind zwar zulässig, weil zu den Verhaltenspflichten der Skilehrer und der Skischüler im Rahmen eines von einer Skischule organisierten Skikurses keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes besteht; sie sind jedoch im Ergebnis nicht berechtigt.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß die Klägerin nur zur Skischule Zürs in einem vertraglichen Ausbildungsverhältnis stand, als deren Erfüllungsgehilfe der Beklagte tätig war. Pflichten aus einem vertraglichen Schuldverhältnis trafen daher nur die Vertragspartner, wobei die Skischule für das Verschulden des zur Erfüllung der übernommenen Leistung herangezogenen Gehilfen gemäß § 1313a ABGB haftet. Der Skilehrer steht aber als Gehilfe zum Vertragspartner der Skischule in keinem Schuldverhältnis; seine persönliche Haftung wegen Verletzung der Pflichten aus dem Schuldverhältnis kommt daher nicht in Betracht (Koziol, Haftpflichtrecht2 II 349; Koziol-Welser8 I 451). Der Vertrag zwischen einem Geschäftsherrn und seinem Erfüllungsgehilfen ist regelmäßig auch keine Vereinbarung mit Schutzwirkungen zugunsten des Gläubigers des Geschäftsherrn (SZ 51/176; Koziol aaO 90). Der Erfüllungsgehilfe haftet dem Gläubiger allerdings dann, wenn sein Verhalten unabhängig von der Existenz eines Schuldverhältnisses rechtswidrig ist, er also gegenüber dem Gläubiger deliktisch handelt (Koziol aaO 350;Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß die Klägerin nur zur Skischule Zürs in einem vertraglichen Ausbildungsverhältnis stand, als deren Erfüllungsgehilfe der Beklagte tätig war. Pflichten aus einem vertraglichen Schuldverhältnis trafen daher nur die Vertragspartner, wobei die Skischule für das Verschulden des zur Erfüllung der übernommenen Leistung herangezogenen Gehilfen gemäß Paragraph 1313 a, ABGB haftet. Der Skilehrer steht aber als Gehilfe zum Vertragspartner der Skischule in keinem Schuldverhältnis; seine persönliche Haftung wegen Verletzung der Pflichten aus dem Schuldverhältnis kommt daher nicht in Betracht (Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei 349; Koziol-Welser8 römisch eins 451). Der Vertrag zwischen einem Geschäftsherrn und seinem Erfüllungsgehilfen ist regelmäßig auch keine Vereinbarung mit Schutzwirkungen zugunsten des Gläubigers des Geschäftsherrn (SZ 51/176; Koziol aaO 90). Der Erfüllungsgehilfe haftet dem Gläubiger allerdings dann, wenn sein Verhalten unabhängig von der Existenz eines Schuldverhältnisses rechtswidrig ist, er also gegenüber dem Gläubiger deliktisch handelt (Koziol aaO 350;
Koziol-Welser aaO; Reischauer in Rummel, ABGB Rz 14 zu § 1313a;Koziol-Welser aaO; Reischauer in Rummel, ABGB Rz 14 zu Paragraph 1313 a,;
SZ 49/47, SZ 51/97).
Zum Delikt wird ein Verhalten, so auch das eines Gehilfen, dann, wenn - unabhängig von einer rechtsgeschäftlichen Sonderverbindung geltende - allgemeine oder in konkreten Schutzgesetzen enthaltene Verhaltensnormen verletzt werden. Die Beeinträchtigung absoluter Rechte kann die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens nur indizieren, aber nicht schon schlechthin begründen; diese Rechtswidrigkeit kann nur auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung gefunden werden (Koziol-Welser aaO 414 f; Koziol, Haftpflichtrecht I 93 f; SZ 48/109; ZVR 1976/229). Für Skilehrer in Skischulen ergibt sich aus den Landesskischulgesetzen die Verhaltenspflicht, die körperliche Sicherheit der Skischüler nicht zu gefährden (§ 12 Abs 2 des Vorarlberger Skischulgesetzes 1984, nunmehr § 15 Abs 2 des Vorarlberger Skischulgesetzes 1990, so auch § 11 Abs 1 lit a des Tiroler Skischulgesetzes 1980, nunmehr § 8 Abs 5 lit a des Tiroler Skischulgesetzes 1988 ua). Die Gefährdung der körperlichen Sicherheit der Skischüler durch einen Skilehrer im Rahmen eines Skikurses ist daher auch ohne Vertragsbeziehung zwischen ihnen rechswidrig.Zum Delikt wird ein Verhalten, so auch das eines Gehilfen, dann, wenn - unabhängig von einer rechtsgeschäftlichen Sonderverbindung geltende - allgemeine oder in konkreten Schutzgesetzen enthaltene Verhaltensnormen verletzt werden. Die Beeinträchtigung absoluter Rechte kann die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens nur indizieren, aber nicht schon schlechthin begründen; diese Rechtswidrigkeit kann nur auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung gefunden werden (Koziol-Welser aaO 414 f; Koziol, Haftpflichtrecht römisch eins 93 f; SZ 48/109; ZVR 1976/229). Für Skilehrer in Skischulen ergibt sich aus den Landesskischulgesetzen die Verhaltenspflicht, die körperliche Sicherheit der Skischüler nicht zu gefährden (Paragraph 12, Absatz 2, des Vorarlberger Skischulgesetzes 1984, nunmehr Paragraph 15, Absatz 2, des Vorarlberger Skischulgesetzes 1990, so auch Paragraph 11, Absatz eins, Litera a, des Tiroler Skischulgesetzes 1980, nunmehr Paragraph 8, Absatz 5, Litera a, des Tiroler Skischulgesetzes 1988 ua). Die Gefährdung der körperlichen Sicherheit der Skischüler durch einen Skilehrer im Rahmen eines Skikurses ist daher auch ohne Vertragsbeziehung zwischen ihnen rechswidrig.
Um die Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Skischülern zu vermeiden, haben sich für Skilehrer - auch für den außervertraglichen Bereich (vgl dazu Kleppe, Die Haftung bei Schiunfällen in den Alpenländern 121) - eine Reihe von Sorgfaltspflichten herausgebildet. So trifft den Skilehrer die Pflicht, auf Überschaubarkeit der Gruppe zu achten (Kleppe aaO 118; Reichert, Grundriß des Sportrechts und des Sporthaftpflichtrechts 187; Pichler-Holzer, Handbuch des österreichischen Skirechts 206), die Tauglichkeit der Ausrüstung des Schülers zu überprüfen (Kleppe aaO 120; Reichert aaO 187; Pichler-Holzer aaO 205), ein dem Können der Gruppe angepaßte Übungsgelände zu wählen (Kleppe aaO 118; Pichler-Holzer aaO 207), die Überforderung der Schüler durch Rücksichtnahme auf ihre körperliche Verfassung, durch Auswahl des angemessenen Geländes sowie durch Wahl der angepaßten Fahrspur und Fahrgeschwindigkeit zu vermeiden (Kleppe aaO 118 f (120); Reichert aaO 187; Pichler-Holzer aaO 207) und die Schüler hinsichtlich aller die Sicherheit betreffenden Umstände aufzuklären und anzuleiten (Kleppe aaO 120; Pichler-Holzer 210). Bei der Auswahl des richtigen Geländes muß allerdings berücksichtigt werden, daß der Schwierigkeitsgrad des alpinen Geländes nicht immer gleich ist, sondern wegen unterschiedlicher Witterungs- und Schneeverhältnisse variieren kann. Auch kann eine Abfahrt trotz guter allgemeiner Bedingungen in einzelnen Passagen schwierigere Verhältnisse aufweisen. Die Beurteilung einer Abfahrt richtet sich daher nach ihrem schwierigsten Teil. Die Auswahl eines bestimmten Geländes kann aber dem Skilehrer daher regelmäßig nur dann zum Verschulden zugerechnet werden, wenn zwischen dem skiläuferischen Können der Schüler und dem Schwierigkeitsgrad des zu befahrenden Geländes ein krasses Mißverhältnis besteht (Pichler-Holzer aaO 207).Um die Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Skischülern zu vermeiden, haben sich für Skilehrer - auch für den außervertraglichen Bereich vergleiche dazu Kleppe, Die Haftung bei Schiunfällen in den Alpenländern 121) - eine Reihe von Sorgfaltspflichten herausgebildet. So trifft den Skilehrer die Pflicht, auf Überschaubarkeit der Gruppe zu achten (Kleppe aaO 118; Reichert, Grundriß des Sportrechts und des Sporthaftpflichtrechts 187; Pichler-Holzer, Handbuch des österreichischen Skirechts 206), die Tauglichkeit der Ausrüstung des Schülers zu überprüfen (Kleppe aaO 120; Reichert aaO 187; Pichler-Holzer aaO 205), ein dem Können der Gruppe angepaßte Übungsgelände zu wählen (Kleppe aaO 118; Pichler-Holzer aaO 207), die Überforderung der Schüler durch Rücksichtnahme auf ihre körperliche Verfassung, durch Auswahl des angemessenen Geländes sowie durch Wahl der angepaßten Fahrspur und Fahrgeschwindigkeit zu vermeiden (Kleppe aaO 118 f (120); Reichert aaO 187; Pichler-Holzer aaO 207) und die Schüler hinsichtlich aller die Sicherheit betreffenden Umstände aufzuklären und anzuleiten (Kleppe aaO 120; Pichler-Holzer 210). Bei der Auswahl des richtigen Geländes muß allerdings berücksichtigt werden, daß der Schwierigkeitsgrad des alpinen Geländes nicht immer gleich ist, sondern wegen unterschiedlicher Witterungs- und Schneeverhältnisse variieren kann. Auch kann eine Abfahrt trotz guter allgemeiner Bedingungen in einzelnen Passagen schwierigere Verhältnisse aufweisen. Die Beurteilung einer Abfahrt richtet sich daher nach ihrem schwierigsten Teil. Die Auswahl eines bestimmten Geländes kann aber dem Skilehrer daher regelmäßig nur dann zum Verschulden zugerechnet werden, wenn zwischen dem skiläuferischen Können der Schüler und dem Schwierigkeitsgrad des zu befahrenden Geländes ein krasses Mißverhältnis besteht (Pichler-Holzer aaO 207).
Eine allgemeine Pflicht des Skilehrers, die Schüler am Beginn jedes Skitages über alle Einzelheiten des zu befahrenden Geländes zu informieren und ihnen die Möglichkeit zu geben, in eine andere (leichtere) Gruppe auszuweichen, wird jedoch nicht gefordert. Ganz abgesehen davon, daß solche Schilderungen kaum instruktiv sein können und den Kursbetrieb nur ungebührlich erschweren würden, ist eine solche Verpflichtung im Hinblick auf die Pflicht, bei der Auswahl des Geländes auf das Können der Schüler zu achten und dadurch Überforderungen zu vermeiden, entbehrlich. Bei dieser Beurteilung kann - entgegen der Auffassung der Klägerin - die Rechtsprechung über die für den Bereich von Vertragsverletzungen bestehenden Aufklärungspflichten der Ärzte nicht herangezogen werden. Bei der Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht fehlt es an einer wirksamen Einwilligung zu einer Heilbehandlung (Operation), weshalb deren Vornahme dann als eigenmächtige Heilbehandlung gilt, so daß der Arzt für die nachteiligen Folgen eines Eingriffes haftet (JBl 1991, 455; JBl 1990, 459); die Rechtswidrigkeit des Einfahrens in ein zu schwieriges Gelände durch einen Skilehrer mit seiner Gruppe ergibt sich hingegen nicht aus der mangelnden Einwilligung der Teilnehmer, sondern nur aus der Verletzung des Gefährdungsverbotes. In welchem Umfang aber ein Skilehrer aufzuklären hat und aus welchen Gründen das Unterlassen der Aufklärung schuldhaft sein kann, läßt sich nicht aus der angeführten Rechtsprechung zur Ärztehaftung ableiten.
Risken, denen durch die Sorgfaltspflichten des Skilehrers begegnet werden kann, übernimmt der Skischüler durch die Teilnahme am Skikurs nicht freiwillig (Kleppe aaO 138); jedes für einen Unfall mitursächliche schuldhafte Verhalten des Skischülers kann aber gemäß § 1304 ABGB zu einer Beschränkung oder auch zum Ausschluß der Haftung der Skischulen oder des Skilehrers führen (Kleppe aaO 139; Pichler-Holzer aaO 216). Verstößt der Schüler bewußt gegen ausdrückliche Weisungen des Skilehrers und kommt es nur deshalb zu einem Unfall, dann ist die Haftung des Skilehrers ausgeschlossen (Kleppe aaO 141; Pichler-Holzer aaO 214).Risken, denen durch die Sorgfaltspflichten des Skilehrers begegnet werden kann, übernimmt der Skischüler durch die Teilnahme am Skikurs nicht freiwillig (Kleppe aaO 138); jedes für einen Unfall mitursächliche schuldhafte Verhalten des Skischülers kann aber gemäß Paragraph 1304, ABGB zu einer Beschränkung oder auch zum Ausschluß der Haftung der Skischulen oder des Skilehrers führen (Kleppe aaO 139; Pichler-Holzer aaO 216). Verstößt der Schüler bewußt gegen ausdrückliche Weisungen des Skilehrers und kommt es nur deshalb zu einem Unfall, dann ist die Haftung des Skilehrers ausgeschlossen (Kleppe aaO 141; Pichler-Holzer aaO 214).
Eine Pflicht zur Aufklärung der Skischüler über sämtliche Details vor Antritt einer bestimmten Abfahrt trifft den Skilehrer somit nicht; die Unterlassung einer solchen Aufklärung kann daher auch nicht zur Begründung der Haftung des Beklagten herangezogen
werden. Das Berufungsgericht meint auch nur, daß der Beklagte bei
den vorliegenden Umständen die Kursteilnehmer zumindest in groben
Zügen über die Steilheit des Geländes und über die besonderen Gefahren, die mit der Nichteinhaltung seiner Anordnungen verbunden sein könnten, hätte aufklären müssen. Es steht jedoch fest, daß der Beklagte vor der Steilstufe stehen geblieben ist und den Mitgliedern erklärt hat, daß sie nunmehr in der Spur fahren müßten; nachdem er im Steilhang den im Schnee entstandenen Spalt erkannt hatte, blieb er neuerlich stehen und erklärte - für alle Mitglieder der Gruppe wahrnehmbar -, daß sie diesen Spalt einzeln übersteigen müßten. In Anbetracht des steilen Geländes mußte damals allen Gruppenteilnehmern klar sein, daß der Beklagte diese Anordnungen wegen der alpinen Gefahren im Interesse ihrer körperlichen Sicherheit erteilt hatte. Einer ausdrücklichen Aufklärung darüber, daß seine Anordnungen aus Sicherheitsgründen ergangen waren und ihre Nichtbefolgung mit Gefahren verbunden sein könnte, bedurfte es unter diesen Umständen nicht. Mit ihren Ausführungen in der Revision, daß der Beklagte gar keine Anweisungen über das Verhalten der Gruppe in schwierigen Situationen gegeben habe, entfernt sich aber die Klägerin von den getroffenen Feststellungen. Das Unterlassen notwendiger Aufklärungen kann dem Beklagten daher ebenfalls nicht vorgeworfen werden.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes ist aber dem Beklagten eine Überforderung der ihm anvertrauten Schüler durch Auswahl eines im Verhältnis zum skifahrerischen Können der Teilnehmer zu schwierigen Geländes vorzuwerfen. Der Grad der Schwierigkeit der Abfahrten und Touren im Rahmen eines Skikurses richtet sich grundsätzlich nach dem schlechtesten Schüler (Pichler-Holzer aaO 207). Daß die Klägerin demgegenüber weitaus bessere Fahrkenntnisse hatte, kann zu keiner Verschiebung des für die gesamte Gruppe anzuwendenden Maßstabes führen, weil sie - wie in den Jahren zuvor - auf eigenen Wunsch eine unter ihrem Fahrkönnen liegende Skikursgruppe besuchen wollte. Nach den Feststellungen trifft es zwar nicht zu, daß die Schüler der Gruppe 3A generell nicht aus dem organisierten Pistenraum hinausgeführt werden dürfen; bei Abfahrten im extrem steilen Gelände außerhalb der Skipisten können aber derartige Fahrer, wenn mit schwierigen Verhältnissen - hier: mit hartem, wenn auch griffigem Schnee - gerade im steilsten Teil der Abfahrt gerechnet werden muß, überfordert sein. Auch die fehlende Kenntnis des Beklagten über die Erfahrungen der Klägerin, welche er noch nicht gut kannte, mit derartigen Verhältnissen hätten den Beklagten zu dem Entschluß führen müssen, das Risiko dieser Abfahrt nicht einzugehen.
Für die Klägerin ist aber aus den vorstehenden Ausführungen im Ergebnis nichts zu gewinnen. Sie hat den aus Sicherheitsgründen getroffenen Anordnungen des Beklagten nicht Folge geleistet und selbst in dem Augenblick, in dem sie sich wegen der Steilheit des Geländes nicht behaglich fühlte, eine von der vom Beklagten vorgegebenen Fahrspur abweichende, in Gelände mit härterem Schnee führende Spur gewählt. Die Mißachtung der erwähnten Anordnungen wiegt nach Ansicht des erkennenden Senates erheblich schwerer als das Fehlverhalten des Beklagten. Dennoch kann die Sorgfaltsverletzung des Beklagten keinesfalls vernachlässigt werden, wäre doch die Klägerin ohne das einleitende schuldhafte Verhalten des Beklagten nicht in die schwierige Situation gekommen. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Verschuldensaufteilung erweist sich daher im Ergebnis als richtig.
Beiden Revisionen war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 43 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO.