Rechtssatz RS0023682
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023682
Entscheidungsdatum
07.04.1992
Rechtssatz
Um die Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Skischülern zu vermeiden, haben sich für Skilehrer - auch für den außervertraglichen Bereich - eine Reihe von Sorgfaltspflichten herausgebildet. So trifft den Skilehrer die Pflicht, auf Überschaubarkeit der Gruppe zu achten, die Tauglichkeit der Ausrüstung des Schülers zu überprüfen, ein dem Können der Gruppe angepaßtes Übungsgelände zu wählen, die Überforderung der Schüler durch Rücksichtnahme auf ihre körperliche Verfassung, durch Auswahl des angemessenen Geländes sowie durch Wahl der angepaßten Fahrspur und Fahrgeschwindigkeit zu vermeiden und die Schüler hinsichtlich aller die Sicherheit betreffenden Umstände aufzuklären und anzuleiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0023682
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19920407_OGH0002_0040OB00524_9200000_002