Rechtssatz RS0023822
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023822
Entscheidungsdatum
07.04.1992
Rechtssatz
Risken, denen durch die Sorgfaltspflichten des Skilehrers begegnet werden kann, übernimmt der Skischüler durch die Teilnahme am Skikurs nicht freiwillig; jedes für einen Unfall mitursächliche schuldhafte Verhalten des Skischülers kann aber gemäß § 1304 ABGB zu einer Beschränkung oder auch zum Ausschluß der Haftung der Skischulen oder des Skilehrers führen. Verstößt der Schüler bewußt gegen ausdrückliche Weisungen des Skilehrers und kommt es nur deshalb zu einem Unfall, dann ist die Haftung des Skilehrers ausgeschlossen (hier aber Verschuldensteilung 1:2).Risken, denen durch die Sorgfaltspflichten des Skilehrers begegnet werden kann, übernimmt der Skischüler durch die Teilnahme am Skikurs nicht freiwillig; jedes für einen Unfall mitursächliche schuldhafte Verhalten des Skischülers kann aber gemäß Paragraph 1304, ABGB zu einer Beschränkung oder auch zum Ausschluß der Haftung der Skischulen oder des Skilehrers führen. Verstößt der Schüler bewußt gegen ausdrückliche Weisungen des Skilehrers und kommt es nur deshalb zu einem Unfall, dann ist die Haftung des Skilehrers ausgeschlossen (hier aber Verschuldensteilung 1:2).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0023822
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19920407_OGH0002_0040OB00524_9200000_009