Rechtssatz RS0023713
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023713
Entscheidungsdatum
07.04.1992
Rechtssatz
Bei der Sorgfaltspflicht des Schilehrers zur Auswahl des richtigen Geländes muß allerdings berücksichtigt werden, daß der Schwierigkeitsgrad des alpinen Geländes nicht immer gleich ist, sondern wegen unterschiedlicher Witterungsverhältnisse und Schneeverhältnisse variieren kann. Auch kann eine Abfahrt trotz guter allgemeiner Bedingungen in einzelnen Passagen schwierige Verhältnisse aufweisen. Die Beurteilung einer Abfahrt richtet sich daher nach ihrem schwierigsten Teil.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0023713
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19920407_OGH0002_0040OB00524_9200000_006