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Rechtssatz RS0023807

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0023807

Geschäftszahl

4Ob524/92

Entscheidungsdatum

07.04.1992

Rechtssatz

Eine allgemeine Pflicht des Skilehrers, die Schüler am Beginn jedes Skitages über alle Einzelheiten des zu befahrenden Geländes zu informieren und ihnen die Möglichkeit zu geben, in eine andere (leichtere) Gruppe auszuweichen, wird nicht gefordert. Ganz abgesehen davon, daß solche Schilderungen kaum instruktiv sein können und den Kursbetrieb nur ungebührlich erschweren würden, ist eine solche Verpflichtung im Hinblick auf die Pflicht, bei der Auswahl des Geländes auf das Können der Schüler zu achten und dadurch Überforderungen zu vermeiden, entbehrlich.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 524/92
    Entscheidungstext OGH 07.04.1992 4 Ob 524/92
    Veröff: ZVR 1992/177 S 374 = SZ 65/52

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0023807

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2008

Dokumentnummer

JJR_19920407_OGH0002_0040OB00524_9200000_007