Rechtssatz RS0023807
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023807
Entscheidungsdatum
07.04.1992
Rechtssatz
Eine allgemeine Pflicht des Skilehrers, die Schüler am Beginn jedes Skitages über alle Einzelheiten des zu befahrenden Geländes zu informieren und ihnen die Möglichkeit zu geben, in eine andere (leichtere) Gruppe auszuweichen, wird nicht gefordert. Ganz abgesehen davon, daß solche Schilderungen kaum instruktiv sein können und den Kursbetrieb nur ungebührlich erschweren würden, ist eine solche Verpflichtung im Hinblick auf die Pflicht, bei der Auswahl des Geländes auf das Können der Schüler zu achten und dadurch Überforderungen zu vermeiden, entbehrlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0023807
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19920407_OGH0002_0040OB00524_9200000_007