Begründung:
Der Beklagte sagte bei seiner Einvernahme vor der Wirtschaftspolizei am 23. 10. 2000 aus, bei einem Journalisten einen Akt gesehen zu haben, von welchem ihm der Journalist gesagt habe, dies sei die Kopie von einem Akt, der an den Kläger übergeben worden sei; die darin enthaltenen vier handschriftlichen Seiten stammten von einem Polizisten, vermutlich von der EDOK, der diesen Akt für den Kläger zusammengestellt habe.
Der Kläger begehrte mit seiner auf § 1330 ABGB gestützten Klage das gerichtliche Gebot der Unterlassung der wörtlichen oder sinngemäßen Behauptung und/oder Verbreitung der Behauptung, der Kläger hätte bewusst illegal erlangte Unterlagen, die speziell für ihn zusammengestellt worden seien, an sich genommen und/oder deren Beschaffung angeordnet. Zudem stellte er ein gleichlautendes Sicherungsbegehren. Allein der Verdacht, in die "Spitzelaffäre" verwickelt zu sein, könne zum Verlust der Stellung des Klägers als Landesrat führen und seine politische Karriere beenden. Der Beklagte habe die Unwahrheit seiner Äußerung gekannt, weil er selbst illegale Datenabfragen durchgeführt habe und daher genau wisse, mit dem und in wessen Auftrag er diese Tätigkeit ausgeführt habe.Der Kläger begehrte mit seiner auf Paragraph 1330, ABGB gestützten Klage das gerichtliche Gebot der Unterlassung der wörtlichen oder sinngemäßen Behauptung und/oder Verbreitung der Behauptung, der Kläger hätte bewusst illegal erlangte Unterlagen, die speziell für ihn zusammengestellt worden seien, an sich genommen und/oder deren Beschaffung angeordnet. Zudem stellte er ein gleichlautendes Sicherungsbegehren. Allein der Verdacht, in die "Spitzelaffäre" verwickelt zu sein, könne zum Verlust der Stellung des Klägers als Landesrat führen und seine politische Karriere beenden. Der Beklagte habe die Unwahrheit seiner Äußerung gekannt, weil er selbst illegale Datenabfragen durchgeführt habe und daher genau wisse, mit dem und in wessen Auftrag er diese Tätigkeit ausgeführt habe.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Sicherungsantrages. Seine Aussage sei wahr. Der Kläger habe zu bescheinigen, dass die nicht öffentlich erfolgte Äußerung unwahr und dass dies dem Beklagten bewusst gewesen sei.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag sowohl im ersten Rechtsgang (nach Einvernahme lediglich des Beklagten) als auch im zweiten Rechtsgang (nach Einvernahme auch des Klägers) ab. Dem Kläger sei es nicht gelungen zu bescheinigen, dass der Beklagte bei seiner Vernehmung vor der Wirtschaftspolizei wissentlich unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt habe. Die Darstellung des Klägers sei genausowenig nachprüfbar wie die Behauptung des Beklagten. Zudem sei fraglich, ob überhaupt eine Unterlassungspflicht geschaffen werden könne, durch welche jemand gehindert werde, in einem bestimmten Sinn in einem anhängigen Verfahren als Zeuge oder Partei auszusagen. Der Kläger strebe im Ergebnis das Verbot einer neuerlichen Aussage des Beklagten an. Der durch die begehrte einstweilige Verfügung geschaffene Zustand könnte nicht wieder beseitigt werden, wenn der Beklagte im Hauptprozess obsiegte. Dies widerspreche aber dem Wesen einer einstweiligen Verfügung.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss, weil dem hiefür bescheinigungspflichtigen Kläger die Bescheinigung der Unrichtigkeit der Behauptungen des Beklagten nicht gelungen sei und eine Interessenabwägung den Unterlassungsanspruch des Klägers nicht rechtfertige. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage des Unterlassungsanspruches im Zusammenhang mit einer Aussage vor der Polizei vorliege.