Soweit der Kläger in der Unterlassung seiner Einvernahme eine Nichtigkeit im Sinn des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO erblickt, weil dadurch sein rechtliches Gehör verletzt worden sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass dieser Nichtigkeitsgrund nur bei völligem Ausschluss der Partei von der Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, gegeben wäre. Dadurch, dass eine Partei im Rahmen des Beweis- oder Bescheinigungsverfahrens nicht als solche vernommen wurde, wurde ihr nicht die Möglichkeit entzogen, vor Gericht zu "verhandeln". Das Unterbleiben der Parteieneinvernahme bei voller Wahrung der Möglichkeit, Prozessvorbringen zu erstatten und Anträge zu stellen, begründet keine Nichtigkeit, sondern kann allenfalls nur - je nach den Umständen des Einzelfalles - einen einfachen Verfahrensmangel bewirken (RIS-Justiz RS0107383; RS0042221).Soweit der Kläger in der Unterlassung seiner Einvernahme eine Nichtigkeit im Sinn des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO erblickt, weil dadurch sein rechtliches Gehör verletzt worden sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass dieser Nichtigkeitsgrund nur bei völligem Ausschluss der Partei von der Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, gegeben wäre. Dadurch, dass eine Partei im Rahmen des Beweis- oder Bescheinigungsverfahrens nicht als solche vernommen wurde, wurde ihr nicht die Möglichkeit entzogen, vor Gericht zu "verhandeln". Das Unterbleiben der Parteieneinvernahme bei voller Wahrung der Möglichkeit, Prozessvorbringen zu erstatten und Anträge zu stellen, begründet keine Nichtigkeit, sondern kann allenfalls nur - je nach den Umständen des Einzelfalles - einen einfachen Verfahrensmangel bewirken (RIS-Justiz RS0107383; RS0042221).
Das Rekursgericht hat die Mängelrüge des Klägers, dass er nicht einvernommen worden sei, nicht übersehen, sondern sich mit ihr beschäftigt (S 8 ff des angefochtenen Beschlusses), sodass insoweit kein Mangel des Rekursverfahrens gegeben ist. Es hat aber den angeblichen Verfahrensmangel erster Instanz im Ergebnis als nicht gegeben erachtet, weshalb er nach ständiger Rechtsprechung mit Revisionsrekurs nicht mehr gerügt und vom Obersten Gerichtshof nicht mehr wahrgenommen werden kann (RIS-Justiz RS0042963). Auch die Begründung, die das Gericht zweiter Instanz für das Nichtvorliegen des Verfahrensmangels gegeben hat, ist der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (10 ObS 100/93 ua). Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt hier nicht vor, weil das Erstgericht - wenn auch erst im Zusammenhang mit seiner rechtlichen Beurteilung - ausdrücklich als nicht bescheinigt annahm, dass die dem Sicherungsbegehren zugrunde liegende Aussage des Beklagten vor der Wirtschaftspolizei wissentlich unwahr gewesen sei, wobei es bereits die Bescheinigung der objektiven Unwahrheit als nicht gelungen ansah, wie sich aus seinen Ausführungen zur Würdigung der Angaben des Beklagten ergibt.
Die Ansicht der Vorinstanzen, dass bei behaupteten wissentlich falschen Anzeigen oder Aussagen (soweit Letztere überhaupt - was hier nicht weiter zu prüfen ist - Gegenstand eines Unterlassungsbegehrens sein können) der Kläger die Behauptungs- und Beweislast sowohl für die Unrichtigkeit als auch für den Vorsatz des Täters trifft, entspricht ebenfalls der ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0105665). Hier haben die Vorinstanzen - worauf der Beklagte in seiner Rechtsmittelbeantwortung zutreffend verweist - zur Wahrheit der Tatsachenbehauptung eine Negativfeststellung getroffen, die nach der aufgezeigten Beweislastregel zu Lasten des Klägers geht. Da seine Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt, sondern von der wissentlichen Unrichtigkeit der festgestellten Äußerung des Beklagten ausgeht und somit insgesamt keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermag, ist der Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.Die Ansicht der Vorinstanzen, dass bei behaupteten wissentlich falschen Anzeigen oder Aussagen (soweit Letztere überhaupt - was hier nicht weiter zu prüfen ist - Gegenstand eines Unterlassungsbegehrens sein können) der Kläger die Behauptungs- und Beweislast sowohl für die Unrichtigkeit als auch für den Vorsatz des Täters trifft, entspricht ebenfalls der ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0105665). Hier haben die Vorinstanzen - worauf der Beklagte in seiner Rechtsmittelbeantwortung zutreffend verweist - zur Wahrheit der Tatsachenbehauptung eine Negativfeststellung getroffen, die nach der aufgezeigten Beweislastregel zu Lasten des Klägers geht. Da seine Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt, sondern von der wissentlichen Unrichtigkeit der festgestellten Äußerung des Beklagten ausgeht und somit insgesamt keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen vermag, ist der Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 402, 78 EO und den §§ 41 und 50 ZPO. Die Revisionsrekursbeantwortung enthält zutreffende Ausführungen zur Unzulässigkeit des Revisionsrekurses mangels erheblicher Rechtsfragen und diente daher der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 402, 78, EO und den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die Revisionsrekursbeantwortung enthält zutreffende Ausführungen zur Unzulässigkeit des Revisionsrekurses mangels erheblicher Rechtsfragen und diente daher der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.