Rechtstracker.at
Entscheidung 6 Ob 166/24s×

Entscheidung 6 Ob 166/24s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob166/24s

Entscheidungsdatum

11.12.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*, vertreten durch Mag. Dieter Koch, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wider die beklagte Partei * AG, *, vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 96.613,24 CHF, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 4. Juli 2024, GZ 3 R 90/24s-14, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]           1. Die in der Revision aufgeworfenen Fragen wurden bei vergleichbarem Inhalt der Klauseln und der Informationslage der Vertragspartner von Banken bereits in mehreren – sich auch mit den unionsrechtlichen Bestimmungen auseinandersetzenden – Entscheidungen behandelt und die Unwirksamkeit derartiger Klauseln (wegen behaupteter Intransparenz und Missbräuchlichkeit) verneint (3 Ob 79/24z; 5 Ob 14/24f; 6 Ob 24/24h; 9 Ob 31/24k; 9 Ob 43/24z; 9 Ob 16/24d; 7 Ob 99/24w; 3 Ob 131/24x; 4 Ob 151/24w; 4 Ob 4/23a). Die Anregung auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens ist daher nicht aufzugreifen.

[2]           2. Auf die vom Kläger aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung von Geldwechselverträgen muss damit nicht eingegangen werden.

Textnummer

E143238

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0060OB00166.24S.1211.000

Im RIS seit

15.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2025

Dokumentnummer

JJT_20241211_OGH0002_0060OB00166_24S0000_000