Aus der Begründung:
Gemäß § 226 ZPO muß die Klage die Tatsachen, auf die der Kläger seinen Anspruch grundet, die sogenannten rechtserzeugenden Tatsachen, enthalten (Pollak, System 379, Sperl, Lehrbuch 306, Fasching III 36). Der Kläger kam dieser Verpflichtung insofern nach, als er den Abschluß eines Vertrages ebenso wie mit dem Gatten der Beklagten auch mit dieser sowie weiter behauptete, daß ihr als Miteigentümerin der Liegenschaft die von ihm geleisteten Arbeiten ebenfalls zugute gekommen seien, so daß sie für den Aufwand hafte. Selbst wenn in den ergänzenden Ausführungen des Klägers im Zuge des Verfahrens, daß die Beklagte diese Arbeiten durch den Kläger ausführen ließ, im Zusammenhalte mit dessen Erklärung, den Anspruch auf jeden nur möglichen Rechtsgrund zu stützen, die Geltendmachung des vom Berufungsgericht herangezogenen § 1238 ABGB erblickt werden sollte, wäre daraus im Ergebnis für den Kläger noch nichts zu gewinnen. In den Rahmen dieser vermuteten Vertretungsmacht gehören Maßnahmen zur Erhaltung und Vermehrung des Vermögens der Frau und zu dessen Bewahrung vor Nachteilen. Sie umfaßt nach außen nur Vertretungen, die in den normalen Wirkungskreis einer dieses Vermögen besorgenden Verwaltung fallen (Weiß in Klang[2] V 834, EvBl 1957/201), was die Erhaltung und Verwaltung des Frauenvermögens erfordert und gewöhnlich damit verbunden ist (SZ 25/274, EvBl 1957/258). Dazu gehören aber nicht Substanzänderungen (SZ 17/8) und insbesondere nicht Bauarbeiten, um die es sich hier handelt (Weiß aaO 835 unten). Eine Einschränkung in dieser Richtung ließ die Rechtsprechung nur zu, soweit es sich um die Behebung eines baukonsenswidrigen Zustandes handelte (EFSlg 10.129). Darum handelte es sich hier aber nicht. Dieser vom Berufungsgericht bezogenen Entscheidung lag damit ein ganz anders gearteter Sachverhalt zugrunde. Aus ihr ist für das gegenständliche Verfahren nichts zu gewinnen.Gemäß Paragraph 226, ZPO muß die Klage die Tatsachen, auf die der Kläger seinen Anspruch grundet, die sogenannten rechtserzeugenden Tatsachen, enthalten (Pollak, System 379, Sperl, Lehrbuch 306, Fasching römisch drei 36). Der Kläger kam dieser Verpflichtung insofern nach, als er den Abschluß eines Vertrages ebenso wie mit dem Gatten der Beklagten auch mit dieser sowie weiter behauptete, daß ihr als Miteigentümerin der Liegenschaft die von ihm geleisteten Arbeiten ebenfalls zugute gekommen seien, so daß sie für den Aufwand hafte. Selbst wenn in den ergänzenden Ausführungen des Klägers im Zuge des Verfahrens, daß die Beklagte diese Arbeiten durch den Kläger ausführen ließ, im Zusammenhalte mit dessen Erklärung, den Anspruch auf jeden nur möglichen Rechtsgrund zu stützen, die Geltendmachung des vom Berufungsgericht herangezogenen Paragraph 1238, ABGB erblickt werden sollte, wäre daraus im Ergebnis für den Kläger noch nichts zu gewinnen. In den Rahmen dieser vermuteten Vertretungsmacht gehören Maßnahmen zur Erhaltung und Vermehrung des Vermögens der Frau und zu dessen Bewahrung vor Nachteilen. Sie umfaßt nach außen nur Vertretungen, die in den normalen Wirkungskreis einer dieses Vermögen besorgenden Verwaltung fallen (Weiß in Klang[2] römisch fünf 834, EvBl 1957/201), was die Erhaltung und Verwaltung des Frauenvermögens erfordert und gewöhnlich damit verbunden ist (SZ 25/274, EvBl 1957/258). Dazu gehören aber nicht Substanzänderungen (SZ 17/8) und insbesondere nicht Bauarbeiten, um die es sich hier handelt (Weiß aaO 835 unten). Eine Einschränkung in dieser Richtung ließ die Rechtsprechung nur zu, soweit es sich um die Behebung eines baukonsenswidrigen Zustandes handelte (EFSlg 10.129). Darum handelte es sich hier aber nicht. Dieser vom Berufungsgericht bezogenen Entscheidung lag damit ein ganz anders gearteter Sachverhalt zugrunde. Aus ihr ist für das gegenständliche Verfahren nichts zu gewinnen.
Unter diesem Gesichtspunkte bedarf es daher der vom Berufungsgericht vermißten Erörterungen nicht. Es wird vielmehr über die Berufung infolge Spruchreife des Verfahrens iS der Abweisung des Klagebegehrens neuerlich zu erkennen haben.