Die ordentliche Revision des Klägers ist jedoch mangels erheblicher Rechtsfragen unzulässig.
Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, dass für die während einer Lebensgemeinschaft geleisteten Dienste - entgegen der Entgeltlichkeitsvermutung des § 1152 ABGB - im Allgemeinen kein Anspruch auf Entlohnung zustehe, kommen hier mangels Vorliegens einer Lebensgemeinschaft im Zeitpunkt der Leistung nicht zum Tragen, sodass auch dahingestellt bleiben kann, ob die an der Klägerin vorgenommene Zahnsanierung überhaupt zu den von den aufgezeigten Grundsätzen umfassten Leistungen der Lebensgefährten (oder Eheleute) zählt.Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, dass für die während einer Lebensgemeinschaft geleisteten Dienste - entgegen der Entgeltlichkeitsvermutung des Paragraph 1152, ABGB - im Allgemeinen kein Anspruch auf Entlohnung zustehe, kommen hier mangels Vorliegens einer Lebensgemeinschaft im Zeitpunkt der Leistung nicht zum Tragen, sodass auch dahingestellt bleiben kann, ob die an der Klägerin vorgenommene Zahnsanierung überhaupt zu den von den aufgezeigten Grundsätzen umfassten Leistungen der Lebensgefährten (oder Eheleute) zählt.
Dessen ungeachtet haben die Vorinstanzen in Übereinstimmung mit der Rechtslage erkannt, dass einem Verzicht auf den Honoraranspruch für derartige Leistungen nichts im Wege steht und im Rahmen der Vertragsfreiheit Unentgeltlichkeit vereinbart werden kann, auch wenn die überwiegende Lehre die Entgeltlichkeit des Werkvertrages als essentiale negotii ansieht (vgl zum Meinungsstand Koziol/Welser10 I 403; Krejci in Rummel2 I Rz 100 zu §§ 1165, 1166 ABGB). Ob bei vereinbarter Unentgeltlichkeit einer Leistung Werkvertrags-, Auftrags- oder Schenkungsregelungen heranzuziehen sind, kann hier mangels Rechtserheblichkeit auf sich beruhen. Dafür, dass der Honorarverzicht ausdrücklich erklärt werden müsste, gibt das Gesetz keinen Anhaltspunkt. Auch aus der hiezu von Krejci aaO Rz 101 zitierten Entscheidung EvBl 1957/61 geht nicht hervor, dass ein Verzicht auf Werklohn einer ausdrücklichen Erklärung bedürfe, auch wenn dies im dortigen Leitsatz insoweit missverständlich zum Ausdruck gebracht wurde. Dass Unentgeltlichkeit einer Zahnbehandlung auch schlüssig vereinbart werden kann, wird in der Revision auch nicht in Frage gestellt.Dessen ungeachtet haben die Vorinstanzen in Übereinstimmung mit der Rechtslage erkannt, dass einem Verzicht auf den Honoraranspruch für derartige Leistungen nichts im Wege steht und im Rahmen der Vertragsfreiheit Unentgeltlichkeit vereinbart werden kann, auch wenn die überwiegende Lehre die Entgeltlichkeit des Werkvertrages als essentiale negotii ansieht vergleiche zum Meinungsstand Koziol/Welser10 römisch eins 403; Krejci in Rummel2 römisch eins Rz 100 zu Paragraphen 1165, 1166, ABGB). Ob bei vereinbarter Unentgeltlichkeit einer Leistung Werkvertrags-, Auftrags- oder Schenkungsregelungen heranzuziehen sind, kann hier mangels Rechtserheblichkeit auf sich beruhen. Dafür, dass der Honorarverzicht ausdrücklich erklärt werden müsste, gibt das Gesetz keinen Anhaltspunkt. Auch aus der hiezu von Krejci aaO Rz 101 zitierten Entscheidung EvBl 1957/61 geht nicht hervor, dass ein Verzicht auf Werklohn einer ausdrücklichen Erklärung bedürfe, auch wenn dies im dortigen Leitsatz insoweit missverständlich zum Ausdruck gebracht wurde. Dass Unentgeltlichkeit einer Zahnbehandlung auch schlüssig vereinbart werden kann, wird in der Revision auch nicht in Frage gestellt.
Selbst wenn bei der Annahme eines stillschweigenden Verzichtes besondere Vorsicht geboten ist, kann eine krasse Fehlbeurteilung der Vorinstanzen dahin, dass die Beklagte von einer vom Kläger als unentgeltlich beabsichtigten Leistung oder einem Verzicht auf Honoraransprüche ausgehen durfte, nach den hier vorliegenden besonderen Umständen (Phase des intensiven Werbens des Klägers um die Beklagte, Finanzierung auch aller sonstigen größeren Auslagen für die Beklagte, gemeinsame Zukunftspläne, Kenntnis des Klägers von den beschränkten finanziellen Möglichkeiten der Beklagten, "gegenseitiges" Behandeln, Ausprobieren einer neuen Technologie an der Beklagten) nicht erblickt werden. Da der Entscheidung, ob im vorliegenden Einzelfall Unentgeltlichkeit der Leistung als stillschweigend iSd § 863 ABGB vereinbart anzusehen ist, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, liegt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO vor.Selbst wenn bei der Annahme eines stillschweigenden Verzichtes besondere Vorsicht geboten ist, kann eine krasse Fehlbeurteilung der Vorinstanzen dahin, dass die Beklagte von einer vom Kläger als unentgeltlich beabsichtigten Leistung oder einem Verzicht auf Honoraransprüche ausgehen durfte, nach den hier vorliegenden besonderen Umständen (Phase des intensiven Werbens des Klägers um die Beklagte, Finanzierung auch aller sonstigen größeren Auslagen für die Beklagte, gemeinsame Zukunftspläne, Kenntnis des Klägers von den beschränkten finanziellen Möglichkeiten der Beklagten, "gegenseitiges" Behandeln, Ausprobieren einer neuen Technologie an der Beklagten) nicht erblickt werden. Da der Entscheidung, ob im vorliegenden Einzelfall Unentgeltlichkeit der Leistung als stillschweigend iSd Paragraph 863, ABGB vereinbart anzusehen ist, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, liegt keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vor.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen und dies hinreichend ausführlich begründet, sodass der Schriftsatz als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig zu honorieren war.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen und dies hinreichend ausführlich begründet, sodass der Schriftsatz als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig zu honorieren war.