Rechtssatz RS0113395
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113395
Entscheidungsdatum
29.03.2000
Rechtssatz
Der Entscheidung, ob im Einzelfall Unentgeltlichkeit der Leistung als stillschweigend iSd § 863 ABGB vereinbart anzusehen ist, kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu und stellt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar.Der Entscheidung, ob im Einzelfall Unentgeltlichkeit der Leistung als stillschweigend iSd Paragraph 863, ABGB vereinbart anzusehen ist, kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu und stellt keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113395
Dokumentnummer
JJR_20000329_OGH0002_0060OB00168_99W0000_002