Aus der Begründung:
Der Oberste Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (SZ. XXVII 95, MietSlg. 9150 u. a.) ausgesprochen, daß durch § 18 der 6. DVzEheG. die Kompetenz des Außerstreitrichters so erweitert wurde, daß alle Ansprüche zwischen den Ehegatten hinsichtlich der Ehewohnung, aus welchem Titel immer sie geltend gemacht werden, seiner Rechtsprechung unterliegen. Daß das Begehren der geschiedenen Ehefrau gegen den geschiedenen Ehemann auf Feststellung ihres Alleinmietrechtes an der Ehewohnung, die Geltendmachung eines Anspruchs hinsichtlich dieser Wohnung bedeutet, kann nicht zweifelhaft sein.Der Oberste Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (SZ. römisch 27 95, MietSlg. 9150 u. a.) ausgesprochen, daß durch Paragraph 18, der 6. DVzEheG. die Kompetenz des Außerstreitrichters so erweitert wurde, daß alle Ansprüche zwischen den Ehegatten hinsichtlich der Ehewohnung, aus welchem Titel immer sie geltend gemacht werden, seiner Rechtsprechung unterliegen. Daß das Begehren der geschiedenen Ehefrau gegen den geschiedenen Ehemann auf Feststellung ihres Alleinmietrechtes an der Ehewohnung, die Geltendmachung eines Anspruchs hinsichtlich dieser Wohnung bedeutet, kann nicht zweifelhaft sein.
Die Anmerkung 4 zu § 1 der VO. auf S. 607 der von Fetter und Edlbacher besorgten Ausgabe des Außerstreitgesetzes, die wörtlich den amtlichen Erläuterungen zur Verordnung (Deutsche Justiz 1944 S. 278) entnommen ist, besagt nur, daß dann, wenn eine rechtskräftige Entscheidung über das Eigentum am Hausrat allein begehrt wird, der Rechtsweg zu beschreiten ist. Insofern kann eine Stellungnahme hiezu unterbleiben. Vom Mietrecht an der Wohnung ist in dieser Anmerkung nicht die Rede. Diesbezüglich besteht jedenfalls kein Anlaß, von der ständigen oberstgerichtlichen Judikatur abzugehen, zumal die Frage, wem bisher das Hauptmietrecht an der ehelichen Wohnung zustand, für die Entscheidung über die Wohnung nach der 6. DVzEheG. von geringerer Bedeutung, ja überhaupt nicht unbedingt erforderlich ist.Die Anmerkung 4 zu Paragraph eins, der VO. auf S. 607 der von Fetter und Edlbacher besorgten Ausgabe des Außerstreitgesetzes, die wörtlich den amtlichen Erläuterungen zur Verordnung (Deutsche Justiz 1944 S. 278) entnommen ist, besagt nur, daß dann, wenn eine rechtskräftige Entscheidung über das Eigentum am Hausrat allein begehrt wird, der Rechtsweg zu beschreiten ist. Insofern kann eine Stellungnahme hiezu unterbleiben. Vom Mietrecht an der Wohnung ist in dieser Anmerkung nicht die Rede. Diesbezüglich besteht jedenfalls kein Anlaß, von der ständigen oberstgerichtlichen Judikatur abzugehen, zumal die Frage, wem bisher das Hauptmietrecht an der ehelichen Wohnung zustand, für die Entscheidung über die Wohnung nach der 6. DVzEheG. von geringerer Bedeutung, ja überhaupt nicht unbedingt erforderlich ist.
Hingegen sind Ansprüche hinsichtlich der Ehewohnung gegen andere Personen als den geschiedenen Ehegatten im Rechtsweg geltend zu machen. Das ergibt sich daraus, daß der Außerstreitrichter zwar rechtsgestaltend bestehende Bestandverhältnisse dahin regeln kann, daß ein Ehegatte an Stelle des anderen in ein von diesem eingegangenes Mietverhältnis eintritt (§ 5 der 6. DV.), daß er aber nicht ein Bestandverhältnis feststellen kann, das von dem angeblichen Bestandnehmer bestritten wird. Die Frage, ob ein solches Bestandverhältnis überhaupt besteht, kann nur im Wege einer Feststellungsklage gegen den Bestandgeber ausgetragen werden. Der Umstand, daß in dem vorliegenden Prozeß die Hauseigentümer (Bekl. 1 - 3) zunächst nur das Bestehen eines Bestandverhältnisses mit der Klägerin, nicht aber mit dem Viertbeklagten bestritten haben, während sie später erklärten, es sei ihnen gleichgültig, wer Mieter sei, könnte nur allenfalls zu der Abweisung der Klage gegen die Beklagten 1 bis 3 wegen Mangel eines rechtlichen Interesses, niemals aber zur Abgabe des Feststellungsprozesses gegen die Hauseigentümer, zu dessen Entscheidung allein der Streitrichter zuständig ist, an den Außerstreitrichter führen. Zwar spricht § 18 der V. davon, daß dann, wenn ein Beteiligter Ansprüche hinsichtlich der Ehewohnung in einem Rechtsstreit geltend macht, die Sache an den zuständigen Außerstreitrichter abzugeben ist. Daß daraus aber nicht zu folgen ist, daß gegen Beteiligte im Sinne des § 7 der Verordnung der Rechtsweg zur Geltendmachung von Ansprüchen an der Wohnung verschlossen sei, ergibt sich schon daraus, daß sonst über Kündigungen seitens der geschiedenen Gatten gegenüber dem Hauseigentümer im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden wäre. Die Bestimmung des § 7 der V. bedeutet nur, daß Personen, deren Rechte hinsichtlich der Wohnung durch die Entscheidung nach den §§ 1 ff. berührt werden, dem Verfahren beizuziehen sind und daß sie berechtigt sind, Anträge zu stellen und Rechtsmittel zu ergreifen. Ansprüche gegen sie sind aber im Rechtswege geltend zu machen (EvBl. 1949 Nr. 480 S. 426).Hingegen sind Ansprüche hinsichtlich der Ehewohnung gegen andere Personen als den geschiedenen Ehegatten im Rechtsweg geltend zu machen. Das ergibt sich daraus, daß der Außerstreitrichter zwar rechtsgestaltend bestehende Bestandverhältnisse dahin regeln kann, daß ein Ehegatte an Stelle des anderen in ein von diesem eingegangenes Mietverhältnis eintritt (Paragraph 5, der 6. DV.), daß er aber nicht ein Bestandverhältnis feststellen kann, das von dem angeblichen Bestandnehmer bestritten wird. Die Frage, ob ein solches Bestandverhältnis überhaupt besteht, kann nur im Wege einer Feststellungsklage gegen den Bestandgeber ausgetragen werden. Der Umstand, daß in dem vorliegenden Prozeß die Hauseigentümer (Bekl. 1 - 3) zunächst nur das Bestehen eines Bestandverhältnisses mit der Klägerin, nicht aber mit dem Viertbeklagten bestritten haben, während sie später erklärten, es sei ihnen gleichgültig, wer Mieter sei, könnte nur allenfalls zu der Abweisung der Klage gegen die Beklagten 1 bis 3 wegen Mangel eines rechtlichen Interesses, niemals aber zur Abgabe des Feststellungsprozesses gegen die Hauseigentümer, zu dessen Entscheidung allein der Streitrichter zuständig ist, an den Außerstreitrichter führen. Zwar spricht Paragraph 18, der römisch fünf. davon, daß dann, wenn ein Beteiligter Ansprüche hinsichtlich der Ehewohnung in einem Rechtsstreit geltend macht, die Sache an den zuständigen Außerstreitrichter abzugeben ist. Daß daraus aber nicht zu folgen ist, daß gegen Beteiligte im Sinne des Paragraph 7, der Verordnung der Rechtsweg zur Geltendmachung von Ansprüchen an der Wohnung verschlossen sei, ergibt sich schon daraus, daß sonst über Kündigungen seitens der geschiedenen Gatten gegenüber dem Hauseigentümer im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden wäre. Die Bestimmung des Paragraph 7, der römisch fünf. bedeutet nur, daß Personen, deren Rechte hinsichtlich der Wohnung durch die Entscheidung nach den Paragraphen eins, ff. berührt werden, dem Verfahren beizuziehen sind und daß sie berechtigt sind, Anträge zu stellen und Rechtsmittel zu ergreifen. Ansprüche gegen sie sind aber im Rechtswege geltend zu machen (EvBl. 1949 Nr. 480 S. 426).
Es war daher wohl dem Revisionsrekurs des Viertbeklagten, nicht aber dem der übrigen Beklagten Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.