Rechtssatz RS0057883
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057883
Entscheidungsdatum
24.06.1964
Norm
6.DVEheG §7
6.DVEheG §18
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 7 der 6.DVEheG bedeutet nur, daß Personen, deren Rechte hinsichtlich der Wohnung durch die Entscheidung nach § 1 ff berührt werden, dem Verfahren beizuziehen sind und daß sie berechtigt sind, Anträge zu stellen und Rechtsmittel zu ergreifen. Ansprüche gegen sie sind aber im Rechtswege geltend zu machen (EvBl 1949/480).Die Bestimmung des Paragraph 7, der 6.DVEheG bedeutet nur, daß Personen, deren Rechte hinsichtlich der Wohnung durch die Entscheidung nach Paragraph eins, ff berührt werden, dem Verfahren beizuziehen sind und daß sie berechtigt sind, Anträge zu stellen und Rechtsmittel zu ergreifen. Ansprüche gegen sie sind aber im Rechtswege geltend zu machen (EvBl 1949/480).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0057883
Dokumentnummer
JJR_19640624_OGH0002_0060OB00169_6400000_001